Mitteilungsvorlage - VO/2793/08
Grunddaten
- Betreff:
-
Ochtmisser Kirchsteig Befreiung von den Festsetzungen des B-Planes - Bau von Doppelhäusern
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Bearbeitung:
- Holger Schnaase
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung
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Anhörung
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21.04.2008
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung nimmt folgendes
zur Kenntnis.
Die Verwaltung beabsichtigt von der Festsetzung
„Einzelhaus“ im Bebauungsplan Nr. 64/1 „Weißer Berg“
eine Befreiung mit dem Ziel der Errichtung von zwei Doppelhäusern (4 Doppelhaushälften)
zu erteilen, weil als Grundzug der Planung eine lockere ortstypische Bebauung
anzusehen ist. Die Errichtung von Doppelhäusern ist städtebaulich vertretbar
und erfüllt an dieser Stelle bei Einhaltung der Baugrenzen und der besonders
niedrigen GRZ von 0,2 diese lockere ortstypische Bebauung.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Für zwei Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Nr. 64/1“ Weißer Berg“ liegt
ein Befreiungsantrag gemäß § 31 BauGB vor. Der rechtskräftige Bebauungsplan
setzt für die betroffenen Grundstücke „Einzelhausbebauung“ fest.
Die Eigentümer möchten von dieser Festsetzung befreit werden, um zwei
Doppelhäuser (4 Doppelhaushälften) errichten zu können.
Den Eigentümern wäre es derzeit möglich, ihre Grundstücke zu
teilen und jeweils zwei sehr schmale freistehende Einfamilienhäuser zu
errichten, unter Einhaltung der festgesetzten Baugrenzen und der
Grundflächenzahl (GRZ).
Aus städtebaulichen Gründen wäre es eher vertretbar,
Doppelhäuser zu errichten, anstatt schmale und auf kleinen Grundstücken
stehende Einfamilienhäuser.
In der Begründung des Bebauungsplanes heißt es unter Ziffer
3.1:
„Die Festsetzung der Art und
des Maßes der baulichen Nutzung erfolgen in Anlehnung an eine ortstypische
Bebauung als lockere, eingeschossige Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern. Je
Einzelhaus und je Doppelhaushälfte ist nur eine Wohneinheit zulässig.“
Mit dieser Begründung wird als Ziel der Festsetzungen des
Bebauungsplanes definiert, eine ortstypische lockere Bebauung herstellen zu
wollen. Diese drückt sich durch eine eingeschossige Bebauung aus, und zwar in
der Gestalt von Einzel- und Doppelhäusern.
Weiterhin heißt es:
„Um eine aufgelockerte
Bebauung zu erreichen, wird eine relativ niedrige GRZ von 0,2 festgesetzt.
Neben den Einzelhäusern sind zwei Doppelhäuser zulässig. Die Anzahl der
Doppelhäuser wird beschränkt, um den Einzelhauscharakter des Baugebietes sicher
zu stellen.“
Um den Befreiungsantrag positiv oder negativ bescheiden zu
können, muss im vorliegenden Fall geklärt werden, ob die Festsetzung
„Einzelhausbebauung“ einen Grundzug der Planung darstellt.
Eine Befreiung kann nur dann erteilt werden, wenn die
Grundzüge der Planung nicht betroffen sind. Sofern die Befreiung versagt wird,
bleibt es dem Eigentümer weiterhin unbenommen, sein Grundstück zu teilen und
unter Einhaltung der Festsetzungen schmale kleine freistehende Einfamilienhäuser
zu errichten. Aus Sicht der Verwaltung werden die Grundzüge der Planung nicht
betroffen.
Finanzielle und personelle Auswirkungen
Finanzielle
Auswirkungen:
Kosten (in €)
a) für die Erarbeitung der Vorlage: 150,--
aa) Vorbereitende Kosten, z.B.
Ausschreibungen, Ortstermine, etc.
b) für die Umsetzung der Maßnahmen:
c) an Folgekosten:
d) Haushaltsrechtlich gesichert:
Ja
Nein
Haushaltsstelle:
Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen:
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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100,5 kB
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2
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68,1 kB
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(wie Dokument)
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73,5 kB
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