Beschlussvorlage - BV/12399/26-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat möge beschließen:

 

Der folgende Absatz unter Punkt „B. Zuständigkeit“ wird ersatzlos gestrichen:

 

„In weniger erheblichen Fällen delegiert der Verwaltungsausschuss seine Zustimmungsbefugnis an die Oberbürgermeisterin /der Oberbürgermeister und die ihr/ihm nachgeordnete Verwaltung. Die Zustimmungsbefugnis schließt auch den Abschluss des Zustimmungsvertrages gemäß § 36a BauGB ein.

 

Ein Antrag gilt als weniger erheblich, wenn

• das Vorhaben auf Grundlage des § 31 Abs. 3 oder § 34 Abs. 3b BauGB genehmigt werden kann und nicht § 246e herangezogen werden muss, 

• die Bruttogeschossfläche des Vorhabens kleiner als 5.000 m² ist und

• von keinem herausgehobenen stadtweiten öffentlichen Interesse auszugehen ist.“

 

Hinweis aus der Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 19.05.2026:

 

Der Antrag wurde zur Kenntnis genommen. Er ist inhaltlich in der Beschlussempfehlung zur BV/12399/26 aufgegangen.

 

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Sachverhalt

 

Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag abzulehnen.

 

Die Verwaltung nimmt zu dem beigefügten Antrag wie folgt Stellung:

 

Der Bundesgesetzgeber hat mit der Bau-Turbo-Novelle den neuen § 36a BauGB eingeführt, der die gemeindliche Zustimmung regelt. Bereits vor der Novelle gab es die rechtliche Möglichkeit mit § 31 Abs. 3 BauGB (alte Fassung) von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus zu befreien. Da Lüneburg einen angespannten Wohnungsmarkt hat, wurde von dieser Regelung auch bisher schon Gebrauch gemacht. In diesen Fällen wurde die Zustimmung der Gemeinde auch bisher schon durch die Verwaltung erteilt.

Nicht jeder Bau-Turbo-Fall ist so bedeutend, dass er der politischen Befassung bedarf. Die Bandbreite von Vorhaben, die unter die Anwendungsfälle des Bau-Turbos fallen, können sich von ganz kleinen Vorhaben mit einfachen Abweichungen von einem Bebauungsplan oder vom Einfügegebot bis hin zu großen Vorhaben erstrecken, die sonst nur mit Bebauungsplan möglich wären.

Durch die in der Vorlage definierten Kriterien werden die Bauvorhaben mit nicht erheblicher Bedeutung bzw. weniger erheblichen Abweichungen geeignet selektiert. Nur diese sollen durch Verwaltung entschieden werden.  Es reicht das Zutreffen eines der drei genannten Kriterien

 Geschossfläche größer als 5.000 m² (= ca. 50 Wohnungen)

 herausgehobenes öffentliches stadtweites Interesse oder

 Entscheidung nach §246e BauGB (und nicht nach § 31 Abs. 3 / §34 Abs. 3b)

 

um die Befassung durch ABS / VA / Rat auszulösen.

Die Aufteilung der Fälle zwischen der Verwaltung und der Ratspolitik entspricht dem deutschlandweiten Trend von Grundsatzbeschlüssen vieler anderer Gemeinden. Die Anwendungsschwelle von 5.000 m² Geschossfläche wird auch im Vergleich mit Grundsatzbeschlüssen anderer Gemeinden als angemessen für Lüneburg angesehen.

In der Stadt Oldenburg (Oldenburg) werden beispielsweise Befreiungen vom Bebauungsplan nur den politischen Gremien vorgelegt, wenn der Grundgedanke des Bebauungsplans in Frage gestellt wird oder beim Einfügegebot eine Fläche von mehr als 10.000 m² betroffen ist. Ein vergleichbares Vorgehen gibt es auch in der Stadt Wolfsburg. In der Landeshauptstadt Hannover wird die Zuständigkeit – analog zu allen anderen Baugenehmigungsverfahren – gänzlich vom Rat an die Verwaltung übertragen.

 

Wie in der Begründung zum Grundsatzbeschluss unter B Erläuterung und Zuständigkeit schon ausgeführt wurde, soll die Verlagerung der wenig bedeutenden Bau-Turbo-Fälle auf die Verwaltung neben der Entlastung von Politik und Verwaltung auch zur Verfahrensbeschleunigung beitragen. Denn die Verwaltung muss für jeden Bau-Turbo-Fall, der in den politischen Gremien entschieden wird, eine eigenständige Vorlage erstellen und diese in einen Gremienumlauf geben. Die Anzahl der Tagesordnungspunkte im Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung und Verwaltungsausschuss würden weiter ansteigen, was die Gefahr mit sich bringt, dass nicht alle Fälle fristgerecht bearbeitet und beraten werden können und daher abgelehnt werden müssten, um einer Zustimmungsfiktion zu entgehen.

 

Vorschlag

Die Verwaltung schlägt vor, der Politik bei Bauanträgen und -genehmigungen, die nach den vorgeschlagenen Leitlinien für den § 36a BauGB in den Entscheidungsbereich der Verwaltung fallen würden, regelmäßig zu berichten. Hierzu würde die Verwaltung den Verwaltungsausschuss über die Baugenehmigungen, welche im Baugenehmigungsverfahren nach§ 36a BauGB entschieden werden, in Kenntnis setzen. Darüber hinaus stellt die Verwaltung auf Wunsch einzelne Verfahren vor. Auf diese Weise würde die politische Steuerung und Transparenz gewährleistet bleiben, ohne die Verfahrensbeschleunigung zu beeinträchtigen.

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Anlagen

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