Beschlussvorlage - BV/12316/26-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die anliegende 13. Änderungsverordnung zur Änderung der Verordnung der Hansestadt Lüneburg über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung (Straßenreinigungsverordnung) wird mit Wirkung zum Tag nach der Veröffentlichung erlassen. Sie beinhaltet die Änderung der Reinigungsklasse der Fliederstraße. Die Anlage ist Bestandteil der Sitzungsvorlage.

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Sachverhalt

Nachfolgender Sachverhalt war bereits Bestandteil der Beratungen im VA am 10.03.26 mit VO/12316/26. Für eine Änderung der Straßenreinigungsverordnung ist ein Ratsbeschluss erforderlich.

 

Die Hansestadt Lüneburg ist gem. § 52 NStrG insbesondere zur Reinigung der öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage verpflichtet. Die Reinigungspflicht ist nach Maßgabe der §§ 3 und 4 der Straßenreinigungsatzung der Hansestadt Lüneburg teilweise auf die Anlieger übertragen worden.

Art, Maß und räumliche Ausdehnung der ordnungsgemäßen Reinigung werden durch die Straßenreinigungsverordnung der Hansestadt Lüneburg vom 01.01.2011 in der zurzeit geltenden Fassung vom 13.10.2021 bestimmt. Die Verordnung teilt u. a. in ihrer Anlage die Straßen nach dem Grad ihres Reinigungsbedürfnisses in Reinigungsklassen ein und ist laufend durch zwischenzeitlich hergestellte und gewidmete Straßen zu ergänzen bzw. anzupassen. Die Anlage zur Straßenreinigungsverordnung soll gem. dem beigefügten Verordnungsentwurf entsprechend ergänzt werden.

Inhalt ist die Änderung der Reinigungsklasse für die Fliederstraße in Lüneburg. Aufgrund des schlechten Straßenzustandes musste die Reinigung durch die AGL zwischenzeitlich ausgesetzt werden. Nach einer Sanierungsmaßnahme und einer Überprüfung durch die AGL kann die Fliederstraße wieder durch die AGL gereinigt werden.

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Klima und Nachhaltigkeit

 

Klima und Nachhaltigkeit

 

Ziel

Unterziel

Bewertung

Infrsatruktur

++

+

-

--

 

Saubere Stadt

 

+

 

 

Sichere Infrastruktur

 

+

 

 

 

(++) deutlich positive Auswirkung, (+) positive Auswirkung, (-) negative Auswirkung, (--) erheblich negative Auswirkung

 

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Finanzielle und personelle Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen:   nein

 

Personelle Auswirkungen / Auswirkungen auf Stellenplan:  nein

 

 

 

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Anlagen

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