Antrag - AT/11999/25
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag "Konzept für ein Szene-Café" (Antrag der SPD-Fraktion vom 30.07.2025, eingegangen am 30.07.2025)
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antrag
- Beschlussorgan:
- HVB (Oberbürgermeister:in)
- Bearbeitung:
- Andrea Kamionka
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Gestoppt
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Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Gleichstellung und Ehrenamt
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Vorberatung
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14.08.2025
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18.11.2025
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Beschlussvorschlag
Der Sozialausschuss beauftragt die Drobs Lüneburg mit der Aktualisierung des bereits im Jahr 2022 im Auftrag des damaligen Sozialdezernenten erstellten Konzepts für ein Szene-Café in Lüneburg – einem tagesstrukturierenden Aufenthalts- und Schutzraum für drogenkonsumierende Menschen.
Ziel der Aktualisierung ist es, insbesondere die Voraussetzungen für eine mögliche Föderfähigkeit des Angebots durch das Land Niedersachsen (z.B. im Rahmen der Förderung niedrigschwelliger Hilfen gemäß § 16 SGB II oder der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen der Drogen- und Suchtberatung) zu prüfen und in das Konzept einzuarbeiten. Dabei sollen bestehende Bedarfe in Lüneburg berücksichtigt sowie die Zusammenarbeit mit weiteren sozialen Trägern, Streetwork-Angeboten und ggf. medizinischer Versorgung (z.B. Substitution, Gesundheitsprävention) mitgedacht werden.
Die drobs wird gebeten, dem Sozialausschuss ein aktualisiertes Konzept bis spätestens (z.B. 30. November 2025) zur Beratung und weiteren Beschlußfassung vorzulegen.
Sachverhalt
Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag abzulehnen.
Zu Einzelheiten siehe u.a. die Stellungnahme der Verwaltung v. 12.09.2025, AT/12100/25-1.
- Der Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Gleichstellung und Ehrenamt ist kein beschließendes Gremium. Anträge werden dort vorberaten und mit einer entsprechenden Beschlussempfehlung an das beschließende Gremium, in diesem Fall den Verwaltungsausschuss, weitergeleitet.
- Alle Sozialgesetzbücher durchzieht das Gebot der partnerschaftlichen Zusammenarbeit öffentlicher und freier Träger. Verbände müssen mit der Beteiligung an oder Übertragung von Aufgaben einverstanden sein, § 5 SGB XII. Wie bereits im Fall des Wendepunktes (Ausweitung Öffnungszeiten, AT 12100/25-1) ist nach Information der Verwaltung auch der vorliegende Antrag nicht mit der drobs bzw. dem Lebensraum Diakonie e.V. abgesprochen. Auch vor diesem Hintergrund kann der Antrag deshalb nicht befürwortet werden.
- Die Hansestadt Lüneburg verantwortet Sozialverwaltung und – planung. Im Rahmen dessen hat sie wiederholt die Bedeutung eines substantiierten Konzeptes für ein Szenecafé betont. Voraussetzung für ein solches Konzept ist eine validen Daten- und Informationsbasis über die sog. Szene. Diese Notwendigkeit teilen alle Gesprächspartner der Verwaltung. Die Bedarfe der betroffenen Menschen und bestehende Angebote werden selbstverständlich berücksichtigt bzw. einbezogen. Die Verwaltung begrüßt, dass der Antrag dieses Anliegen nunmehr aufgreift und teilt.
Wie zuletzt im Sozialausschuss am 14.08.2025 berichtet, arbeitet die Hansestadt Lüneburg daran, diese Informationen zu erheben und darauf basierend ein Konzept zu erstellen. Dies tut sie gemeinsam mit dem Lebensraum Diakonie e.V. und seinen angeschlossenen Einrichtungen sowie weiteren relevanten Akteuren. Aus Sicht der Verwaltung ist es deshalb nicht erforderlich und zielführend, die drobs zu beauftragen und damit Doppelstrukturen zu schaffen. Angemerkt wird, dass unabhängig einer Konzeptionierung weiter aktiv nach Räumlichkeiten gesucht wird.
- Die Hansestadt Lüneburg teilt das Bestreben, Fördermöglichkeiten für ein Szenecafé zu eruieren und sie tut dies fortlaufend. Wie bereits dargestellt, ist die Frage der Finanzierung eng mit der fachlichen Ausgestaltung eines Szenecafés verbunden. Für die Förderung eines „tagestrukturierenden Aufenthalts- und Schutzraums“, § 67 SGB XII, gelten andere Voraussetzungen als für eine Förderung gemäß § 16 SGB II oder gemäß der „Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen der Drogen- und Suchtberatung“. Eine Förderung aufgrund der Richtlinie scheint nach derzeitigem Stand eher unwahrscheinlich, weil die drobs bereits auf dieser Grundlage gefördert und im Rahmen eines eng umschriebenen Leistungskatalogs tätig wird.
Bezüglich § 16 SGB II ist die Verwaltung bereits in Gesprächen. Hier wird unter anderem zu prüfen sein, wie Ziel und Systematik der Vorschrift mit dem Ziel des Szenecafés in Einklang gebracht werden können.
§ 16 SGB II beinhaltet die Vermittlungspflicht, die Politik des Förderns und Forderns, die Androhung bzw. Realisierung von Sanktionen und die Konzentration auf erwerbsfähige Menschen. Mit einem Szenecafé wird nach Kenntnis der Verwaltung hingegen ein niedrigschwelliger Ort für sucht- und anderweitig erkrankte Menschen gesucht, der die Pflege sozialer Kontakte und erste Erfahrungen der Selbstwirksamkeit ermöglicht und gerade keine Pflicht zur Inanspruchnahme von Beratung voraussetzt. Die Verwaltung wird über das Ergebnis dieser Prüfung informieren.
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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221,3 kB
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