02.11.2006 - 5 Pflichtenbelehrung der Ratsmitglieder nach § 28...

Beschluss:
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Oberbürgermeister MÄDGE belehrt die anwesenden Ratsfrauen und Ratsherrn gemäß § 28 in Verbindung mit § 39 Abs. 3 NGO über ihre Pflichten nach den §§ 25-27 NGO. Er verpflichtet die anwesenden Ratsfrauen und Ratsherrn gemäß § 42 NGO, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten.

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