01.09.2021 - 1 Erneute Wahl der Schiedspersonen für die Amtspe...
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Voraussetzung für die Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist gem. § 182 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NKomVG, dass vier Fünftel der Mitglieder der Vertretung sich mit dessen Durchführung einverstanden erklären (bei 43 Ratsmitgliedern sind 35 Ja-Stimmen erforderlich).
Am Umlaufverfahren haben sich 32 Ratsmitglieder beteiligt. Die erforderliche Mehrheit ist somit nicht erreicht. Ein Beschluss kann nicht gefasst werden.