01.11.2016 - 5 Pflichtenbelehrung der Ratsmitglieder nach § 43...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
Reduzieren

Oberbürgermeister MÄDGE belehrt die anwesenden Ratsfrauen und Ratsherren gemäß § 43 in Verbindung mit § 54 Abs. 3 NKomVG über ihre Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG. Er verpflichtet die anwesenden Ratsfrauen und Ratsherren gemäß § 60 NKomVG, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten.

 

 

 

 

Reduzieren