04.12.2008 - 6.1 Sind die Parkscheinautomaten falsch programmier...

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zur Kenntnis genommen
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Beschluss:

 

Der Rat der Hansestadt Lüneburg nimmt Kenntnis.

 

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Beratungsinhalt:

 

Fachbereichsleiter MOßMANN führt aus, dass die Parkscheinautomaten in Lüneburg seit 1988 betrieben werden, sie seien im Zuge der Einführung des Euro einmalig technisch umgerüstet worden. An jedem Parkscheinautomaten befinde sich ein deutlich sichtbarer Hinweis für den Bediener, dass der Automat keine Geldwechselfunktion besitze, wodurch es grundsätzlich zu einer Überzahlung kommen könne. Seit dem Jahre 2002 verfügen die Automaten über eine Geld-Card-Funktion, womit die Gebühren über die EC-Karte bezahlt werden können. In diesem Falle seien Überzahlungen ausgeschlossen. Allgemein lasse sich sagen, dass es gegenüber der Stadtverwaltung nur wenig Beanstandungen gebe, da offensichtlich die Mehrzahl der Automatenbenutzer die Bedienhinweise beachte.

Es handle sich um keine untypische Programmierung der Automaten, vielmehr stellten rund 85 % der Kommunen in Deutschland die gleiche Funktionsweise zur Verfügung. Hierfür gebe es zwei Gründe. Einerseits seien Automaten mit softwareunterstützter Geldwechselfunktion erheblich teurer und störanfälliger, zudem seien sie einer deutlich größeren Gefahr von Vandalismus ausgesetzt, da ein nicht geringer Betrag an Wechselgeld vorgehalten werden müsse, was sich stark auf Kosten für die Versicherung auswirke. Eine Alternative wäre das Aufstellen eines zusätzlichen separaten Geldwechselautomaten neben dem Parkscheinautomaten, was aber die gleichen Probleme mit sich brächte. Aus den genannten Gründen sehe die Stadt derzeit keinen Handlungsbedarf, an der Programmierung etwas zu ändern.

Eine gesonderte Ausweisung des in der Vergangenheit überzahlten Betrages sei nicht möglich. Grundsätzlich sei die Auszahlung eines überzahlten Betrages durch die Stadtkasse möglich, nach § 15 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes könne aber auf die Auszahlung von Beträgen unter fünf Euro aufgrund des unverhältnismäßig hohen Kostenaufwandes verzichtet werden.

 

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Anlagen zur Vorlage

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