Beschlussvorlage - VO/1751/05

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Antrag wird zur Beratung gestellt.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

1. Zu Flächen am Fuchsweg

 

Im Bereich der landeseigenen Forstflächen am Fuchsweg ist, offenbar in freier Initiative, auf einer ca. 1ha großen Fläche zwischen der Ostumgehung (Abfahrt Ebensberg) und dem  Fuchsweg eine Mountainbike-Parcourstrecke entstanden.

 

    Eine Sicherung der Flächen wäre auf der Grundlage des Erwerbs durch die Stadt möglich.

    Die Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel wäre vorher sicherzustellen.

    Vorangehend zu klären wäre vor allem die Trägerschaft (Unterhaltung, Haftung) der

    Anlage. Eine Trägerschaft der Stadt Lüneburg wird jedoch ausgeschlossen.

    Bei den Flächen am Fuchsweg handelt es sich gemäß den Darstellungen im F-Plan um

    Forstflächen.

    Die Beurteilung von Vorhaben innerhalb dieser Flächen müsste auf der Grundlage des § 35

    BauGB – Außenbereich – erfolgen.

    Da es sich bei einer Mountainbike-Anlage um kein privilegiertes Vorhaben handelt, wäre

    die planungsrechtliche Beurteilung auf der Grundlage des § 35 Abs. 2 BauGB – sonstige

    Vorhaben – unter Berücksichtigung der betroffenen öffentlichen Belange

    (z.B. Naturschutz, Umweltauswirkungen, Forstwirtschaft, Erschließung ) zu prüfen.

    U.U. wird für die Umsetzung der beabsichtigten Nutzung die Einleitung und Durchführung

    der  Bauleitplanverfahren (F-Plan-Änderung, B-Plan-Aufstellung) einschließlich

    der  naturschutzfachlichen Eingriffsregelung  notwendig.

 

2. Zu den Flächen südlich der KVG

 

    Freie Flächen stehen hier nicht bzw. nur bedingt zur Verfügung. Sie befinden sich

    außerdem in privatem Eigentum.

    Die Sicherstellung der Flächen setzt ebenfalls den Erwerb durch die Stadt voraus.

    Auch hier wäre die Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel zu klären.

 

    Die Grundstücke südlich der KVG liegen innerhalb des Geltungsbereiches des B-Planes

    Nr. 81 „In den Kämpen“. Sie sind dort als Ausgleichsflächen festgesetzt.

    Eine Mountainbike-Anlage ist hier folglich planungsrechtlich, ohne Änderung des B-

    Planes, nicht zulässig.

    In einem konkreten Fall wäre allerdings zu prüfen, ob das geplante Vorhaben auf der

    Grundlage einer Befreiung von den Festsetzungen des B-Planes (§ 31 BauGB)

    zugelassen werden kann. Für die Inanspruchnahme von Ausgleichsfläche wären     

    entsprechende Ersatzfläche zur Verfügung zu stellen.

 

 

    Voraussetzung hierfür wären:

-          Klärung der Eigentumsverhältnisse mit Erwerb der Flächen u. der Finanzierung,

-          Klärung der Belange von Natur und Landschaft (Eingriff in den Ausgleich),

-          Klärung der Trägerschaft (Unterhaltung, Haftung).

 

 

3. Allgemein / Benennung von weiteren geeigneten Flächen

 

    Im geringen Umfang wurde  mit Anlage des Spielplatzes “Schildsteinkamp“ ein Hügel für

    Mountainbike-

    bzw. BMX- Radfahrer geschaffen. Weitere, speziell für Mountainbike-Aktivitäten  geschaffene

    Anlagen

    können nicht benannt werden.

    Es stellt sich vor allen weiteren Überlegungen die Frage, welche besondere

    Notwendigkeit für die Bereitstellung derartiger Anlagen besteht, zumal in den Grün-und

    Waldflächen der Stadt ausreichende Bewegungsmöglichkeiten für Radfahrer existieren.

   

 

 

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Anlagen:

 

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Anlagen

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