Anfrage - VO/11306/24
Grunddaten
- Betreff:
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Anfrage "Möglichkeit der Aufstellung von Hinweisschildern, die auf die Erlaubnis der Benutzung der Fahrbahn hinweisen" (Anfrage des AStA vom 21.05.2024, eingegangen 21.05.2024, 07:12 Uhr)
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Anfrage
- Bearbeitung:
- Mayte Talic
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ausschuss für Mobilität
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Kenntnisnahme
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05.06.2024
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Sachverhalt
Sachverhalt:
sh. Anfrage des AStA zum Thema „Möglichkeit der Aufstellung von Hinweisschildern, die auf die Erlaubnis der Benutzung der Fahrbahn hinweisen“ vom 21.05.2024
Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:
Grundsätzlich geht die Verwaltung entsprechend der Straßenverkehrsordnung davon aus, dass sich alle Verkehrsteilnehmenden ihrer Verpflichtung bewusst sind, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften der Straßenverkehrsordnung eigenverantwortlich zu beachten (siehe § 39 Absatz 1 StVO). Daraus folgt, dass Verkehrszeichen nur dann angeordnet werden können, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Ausufernde Beschilderung und eine daraus resultierende Unübersichtlichkeit im Verkehrsraum soll damit entgegengewirkt werden.
Verkehrszeichen, die lediglich eine bestehende Regelung wiedergeben, können nicht durch die Straßenverkehrsbehörde angeordnet werden.
Die von dem AstA vorgeschlagenen Hinweistafeln würden die bestehenden Regelungen lediglich wiedergeben. Da diese Hinweistafeln durch die StVO nicht vorgesehen sind, müssten sie zudem an gesonderten Masten angebracht werden. Hierfür wäre dann ggf. in jedem Einzelfall eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Darüber hinaus wären zusätzliche Hinweistafeln generell im städtischen Umfeld mit engeren Bebauungen und Sichtverhältnissen kritisch zu sehen.
Der Bereich Mobilität hat sich an die Stadt Kiel gewandt, um deren Erfahrungen und Erkenntnisse aus der dortigen Verwendung der Hinweistafeln „Radverkehr darf die Fahrbahn benutzen“ abzufragen. Der Radverkehrsbeauftragte der Stadt Kiel berichtete, dass insbesondere Radfahrende sich über die Hinweistafeln beschwerten, da sie diese als Eingriff in die Rechte des Radverkehrs betrachteten. An einigen Orten mussten diese Schilder auch wieder entfernt werden. Der Verwendung der Hinweisschilder sei eine intensive politische und verwaltungsinterne, teilweise kontroverse Diskussion vorangegangen.
Zurzeit plant die Hansestadt keine Aufstellung von Hinweisschildern, die verdeutlichen, dass Radfahrende die Fahrbahn benutzen dürfen, wenn der straßenbegleitende Gehweg auch für den Radverkehr freigegeben ist. Dies steht auch im Zusammenhang mit einem Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (MW), mit dem (u.a.) der Hansestadt Lüneburg in der Vergangenheit untersagt wurde, Fahrradpiktogramme auf Straßen aufzubringen, wo keine Benutzungspflicht auf einem straßenbegleitenden Radweg angeordnet ist. Anlässlich der aktuell von MW beworbenen Radverkehrssicherheitskampagne 2024 u.a. zum Aufbringen von Hinweis-Piktogrammen auf Radwegen wird sich die Hansestadt an MW wenden, um zu erfragen, ob dieses an seiner seinerzeitigen Position festhält.
Finanzielle und personelle Auswirkungen
Folgenabschätzung:
A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs
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Ziel | Auswirkung positiv (+) und/oder negativ (–) |
Erläuterung der Auswirkungen |
1 | Umwelt- und Klimaschutz (SDG 6, 13, 14 und 15) |
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2 | Nachhaltige Städte und Gemeinden (SDG 11) |
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3 | Bezahlbare und saubere Energie (SDG 7) |
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4 | Nachhaltige/r Konsum und Produktion (SDG 12) |
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5 | Gesundheit und Wohlergehen (SDG 3) |
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6 | Hochwertige Bildung (SDG 4) |
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7 | Weniger Ungleichheiten (SDG 5 und 10) |
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8 | Wirtschaftswachstum (SDG 8) |
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9 | Industrie, Innovation und Infrastruktur (SDG 9) |
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Die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs leiten sich eng aus den 17 Nachhaltigkeitszielen (Sustainable Development Goals, SDG) der Vereinten Nationen ab. Um eine Irreführung zu vermeiden, wird durch die Nennung der UN-Nummerierung in Klammern auf die jeweiligen Original-SDG hingewiesen. |
B) Klimaauswirkungen
a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)
□ Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen
□ Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
und/oder
□ Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
b) Vorausgegangene Beschlussvorlagen
□ Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.
c) Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)
□ Die Vorgaben wurden eingehalten.
□ Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar.
oder
□ Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €)
a) für die Erarbeitung der Vorlage: 208,00 €
aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.
b) für die Umsetzung der Maßnahmen:
c) an Folgekosten:
d) Haushaltsrechtlich gesichert:
Ja
Nein
Teilhaushalt / Kostenstelle:
Produkt / Kostenträger:
Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen:
Anlagen:
sh. Anfrage des AStA vom 21.05.2024
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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138,9 kB
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