Beschlussvorlage - VO/10434/22

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Widmung:

 

Die nachstehend aufgeführten bautechnisch hergestellten Straßen werden gem. § 6 NStrG gewidmet:

 

An der Soltauer Bahn von der Auffahrt zur Brücke bis einschließlich Wendehammer

Gemarkung Lüneburg, Flur 30, Teilstück aus Flurstück 2/30

Neu-Häcklingen bis östliche Grundstücksgrenze von Haus Nr. 5

Gemarkung Häcklingen, Flur 4, Flurstück 6 tlw.

Brockwinkler Weg, Stichstraße zu den Häusern 57, 60, 61

Gemarkung Lüneburg, Flur 56, Flurstück 46/35

segrabenwehr

Gemarkung Lüneburg, Flur 25, Flurstück 4/4 tlw.

Die Nutzung wird auf Fußnger und Fahrradverkehr beschränkt

Radweg Ilmenaugarten einschließlich Treppenanlage zur Straße „An der Wittenberger Bahn“

Gemarkung Lüneburg, Flur 25, Flurstücke 18/47 und 18/51 tlw., Flur 30, Flurstücke 2/37 tlw. und 122/26 tlw.

Die Nutzung wird auf Fußnger und Fahrradverkehr sowie Fahrzeuge der AGL beschränkt

Hansestraße Stichweg

Gemarkung Lüneburg, Flur 41, Flurstücke 137/157, 137/206

 

 

Einziehung

 

Die nachstehend aufgeführte Verkehrsfläche wird gem. § 8 NStrG eingezogen:

Goseburgstraße

Gemarkung Lüneburg, Flur 3, Flurstück 25/19

 

Straßenreinigungsverordnung

 

Die anliegende 11. Änderungsverordnung zur Änderung der Verordnung der Hansestadt Lüneburg über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung (Straßenreinigungsverordnung) wird mit Wirkung zum Tag nach der Veröffentlichung erlassen. Die Anlage ist Bestandteil der Sitzungsvorlage.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Widmung

Die im Beschlussvorschlag aufgeführten Straßen sollen als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet werden. Die Verkehrsflächen sind bautechnisch hergestellt. Für die noch nicht im Eigentum der Hansestadt Lüneburg befindlichen Flächen liegt die Zustimmung der Eigentümerin zur Widmung vor. Durch die Widmung werden die Straßen und Verkehrsflächen in die Straßenbaulast (u. a. bauliche Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht) der Hansestadt Lüneburg übernommen.

Gem. § 6 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) wird die Widmung durch den Träger der Straßenbaulast ausgesprochen. Träger der Straßenbaulast für die auf dem Gebiet der Hansestadt Lüneburg liegenden Verkehrsflächen ist die Hansestadt Lüneburg.

 

Einziehung

Hat eine Straße keine Verkehrsbedeutung mehr, so soll sie vom Träger der Straßenbaulast eingezogen werden. Die im Beschlussvorschlag aufgeführte Fläche an der Straße Goseburg diente als Wendeplatz für den Linienbus. Nachdem die Linienführung geändert wurde, wurde der Platz nicht mehr genötigt und veräußert. Da die Verkehrsbedeutung entfallen ist, ist die Fläche einzuziehen. Damit entfällt die Verkehrssicherungspflicht der Hansestadt Lüneburg für diese Fläche.

 

Straßenreinigung

Die Hansestadt Lüneburg ist gem. § 52 NStrG insbesondere zur Reinigung der öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage verpflichtet. Die Reinigungspflicht ist nach Maßgabe der §§ 3 und 4 der Straßenreinigungsatzung der Hansestadt Lüneburg teilweise auf die Anlieger übertragen worden.

Art, Maß und räumliche Ausdehnung der ordnungsgemäßen Reinigung werden durch die Straßenreinigungsverordnung der Hansestadt Lüneburg vom 01.01.2011 in der zurzeit geltenden Fassung vom 27.08.2020 bestimmt. Die Verordnung teilt u. a. in ihrer Anlage die Straßen nach dem Grad ihres Reinigungsbedürfnisses in Reinigungsklassen ein und ist laufend durch zwischenzeitlich hergestellte und gewidmete Straßen zu ergänzen bzw. anzupassen. Die Anlage zur Straßenreinigungsverordnung soll dem beigefügten Verordnungsentwurf entsprechend ergänzt werden.

 

 

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Finanzielle und personelle Auswirkungen

Folgenabschätzung:

 

A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs

 

 

 

Ziel

Auswirkung positiv (+)

und/oder

negativ ()

 

Erläuterung der Auswirkungen

1

Umwelt- und Klimaschutz (SDG 6, 13, 14 und 15)

 

 

2

Nachhaltige Städte und Gemeinden (SDG 11)

 

 

3

Bezahlbare und saubere Energie (SDG 7)

 

 

4

Nachhaltige/r Konsum und Produktion (SDG 12)

 

 

5

Gesundheit und Wohlergehen (SDG 3)

 

 

6

Hochwertige Bildung

(SDG 4)

 

 

7

Weniger Ungleichheiten

(SDG 5 und 10)

 

 

8

Wirtschaftswachstum

(SDG 8)

 

 

9

Industrie, Innovation und Infrastruktur (SDG 9)

+

 

Die Ziele der nachhaltigen Entwicklungneburgs leiten sich eng aus den 17 Nachhaltigkeitszielen (Sustainable Development Goals, SDG) der Vereinten Nationen ab. Um eine Irreführung zu vermeiden, wird durch die Nennung der UN-Nummerierung in Klammern auf die jeweiligen Original-SDG hingewiesen.

 

 

B) Klimaauswirkungen

 

a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)

 

x Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen
 

 Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr

 

und/oder
 

 Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr

 

 

b)  Vorausgegangene Beschlussvorlagen

 

 Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.

 

 

c)  Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)

 

 Die Vorgaben wurden eingehalten.

 Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar.

oder

x Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a) r die Erarbeitung der Vorlage: 63,00

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b) r die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten: 

d) Haushaltsrechtlich gesichert:

 Ja

 Nein 

 Teilhaushalt / Kostenstelle: 

 Produkt / Kostenträger:

 Haushaltsjahr: 

 

e)  mögliche Einnahmen:

 

 

 

Anlagen:

Anlage 1: Lageplan An der Soltauer Bahn

Anlage 2: Lageplan Neu-Häcklingen

Anlage 3: Lageplan Brockwinkler Weg

Anlage 4: Lageplan Lösegrabenwehr

Anlage 5: Lageplan Radweg Ilmenaugarten

Anlage 6: Lageplan Goseburgstraße

Anlage 7: Lageplan Hansestraße Stichweg

Anlage 8: 11. Änderungsverordnung zur Änderung der Straßenreinigungsverordnung

 

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Anlagen

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