Beschlussvorlage - VO/9728/21

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Beschlussvorschlag:

 

Widmung:

 

Die nachstehend aufgeführten bautechnisch hergestellten Straßen werden gem. § 6 NStrG gewidmet:

 

Lübecker Straße von der Einmündung Meisterweg bis zur Einmündung Horst-Nickel-Straße

 

Gemarkung Lüneburg, Flur 41, Flurstück 120/197 tlw. und Flurstück 137/74 tlw.

Tartuer Straße

Gemarkung Lüneburg, Flur 41, Flurstück 120/191 tlw.

Hans-Heinrich-Stelljes-Straße

Gemarkung Lüneburg, Flur 41, Flurstück 120/196

 

Hinrik-Lange-Weg

Gemarkung Lüneburg, Flur 41, Flurstück 137/118

Die Nutzung wird auf den Anliegerverkehr beschränkt

Kloster-Lüne-Weg

Gemarkung Lüneburg, Flur 41, Flurstück 137/172

Der Verkehr wird auf den Fußgänger- und Fahrradfahrerverkehr beschränkt

Meisterweg, von der Einmündung Gorch-Fock-Straße bis Erbstorfer Landstraße

Gemarkung Lüneburg, Flur 42, Flurstück 8/173

Die Nutzung wird auf den Anliegerverkehr und den forstwirtschaftlichen Verkehr beschränkt

Alfred-Trebchen-Straße

 

Gemarkung Lüneburg, Flur 41, Flurstück 120/186

 

Straßenreinigungsverordnung:

 

Die anliegende 10.Änderungsverordnung zur Änderung der Verordnung der Hansestadt Lüneburg über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung (Straßenreinigungsverordnung) wird mit Wirkung zum Tag nach der Veröffentlichung erlassen. Die Anlage ist Bestandteil der Sitzungsvorlage.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Widmung:

Die im Beschlussvorschlag aufgeführten Straßen sollen als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet werden. Die Verkehrsflächen sind bautechnisch hergestellt. Für die noch nicht im Eigentum der Hansestadt Lüneburg befindlichen Flächen liegt die Zustimmung der Eigentümerin zur Widmung vor. Durch die Widmung werden die Straßen und Verkehrsflächen in die Straßenbaulast (u. a. bauliche Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht) der Hansestadt Lüneburg übernommen.

Gem. § 6 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) wird die Widmung durch den Träger der Straßenbaulast ausgesprochen. Träger der Straßenbaulast für die auf dem Gebiet der Hansestadt Lüneburg liegenden Verkehrsflächen ist die Hansestadt Lüneburg.

 

Straßenreinigung:

Die Hansestadt Lüneburg ist gem. § 52 NStrG insbesondere zur Reinigung der öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage verpflichtet. Die Reinigungspflicht ist nach Maßgabe der §§ 3 und 4 der Straßenreinigungssatzung der Hansestadt Lüneburg teilweise auf die Anlieger übertragen worden.

 

Art, Maß und räumliche Ausdehnung der ordnungsgemäßen Reinigung werden durch die Straßenreinigungsverordnung der Hansestadt Lüneburg vom 01.01.2011 in der zurzeit geltenden Fassung vom 27.08.2020 bestimmt. Die Verordnung teilt u. a. in ihrer Anlage die Straßen nach dem Grad ihres Reinigungsbedürfnisses in Reinigungsklassen ein und ist laufend durch zwischenzeitlich hergestellte und gewidmete Straßen zu ergänzen bzw. anzupassen. Die Anlage zur Straßenreinigungsverordnung soll dem beigefügten Verordnungsentwurf entsprechend ergänzt werden.

 

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Finanzielle und personelle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a) für die Erarbeitung der Vorlage: 60 €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b) für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten: 

d) Haushaltsrechtlich gesichert:

 Ja

 Nein 

 Teilhaushalt / Kostenstelle: 

 Produkt / Kostenträger:

 Haushaltsjahr: 

 

e)  mögliche Einnahmen:

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Anlage/n:

Anlage 1: Lageplan Lübecker Straße

Anlage 2: Lageplan Tartuer Straße, Hans-Heinrich-Stelljes-Straße

Anlage 3: Lageplan Hinrik-Lange-Weg, Kloster-Lüne-Weg

Anlage 4: Lageplan Meisterweg

Anlage 5: Lageplan Alfred-Trebchen-Straße

Anlage 6: 10. Änderungsverordnung zur Änderung der Straßenreinigungsverordnung

 

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Anlagen

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