Beschlussvorlage - VO/0399/03

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die beigefügte Verordnung über verkaufsoffene Sonntage in der Stadt Lüneburg wird erlassen.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 06.11.2002 beantragt die Lüneburg Marketing GmbH, den Verkaufsstellen in der Lüneburger Innenstadt die Möglichkeit einzuräumen, aus Anlass des Lüneburger Frühjahrsmarktes am Sonntag, dem 27.04.2003, und des Lüneburger Oktoberfestes am Sonntag, dem  14.09.2003 jeweils in der Zeit von 12.00 bis 17.00 Uhr verkaufsoffene Sonntage durchzuführen.

 

Nach § 3 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Fassung vom 30.07.1996, das derzeit noch weiterhin Bestand hat, müssen Verkaufsstellen u. a. an Sonn- und Feiertagen für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden geschlossen sein. Abweichend von dieser Vorschrift kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, dass sie aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen. Wird hiervon Gebrauch gemacht, müssen die offenen Verkaufsstellen an den jeweils vorausgehenden Samstagen ab 14.00 Uhr geschlossen werden. Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Der Zeitraum der Öffnung ist anzugeben, er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18.00 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.

 

Das Nieders. Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales hat Richtlinien zum Erlass von Rechtsverordnungen nach §§ 14 und 16 LSchlG herausgegeben, um eine annähernd einheitliche Praxis in den sachlich zuständigen Gemeinden zu erreichen. Hierin wird u. a. ausgeführt, dass “Märkte” oder “Messen” im Sinne des LSchlG nur solche Veranstaltungen sind, die die Voraussetzungen der §§ 64 oder 68 Gewerbeordnung erfüllen und nach § 69 GewO festgesetzt sind oder werden könnten. Der Frühjahrsmarkt und das Oktoberfest wurden vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) in seiner Entscheidung vom 18.07.2002 nicht als Jahrmärkte, sondern als Volksfeste qualifiziert. Gleichzeitig wurde anerkannt, dass diese Veranstaltungen aufgrund ihrer Historie und den durch sie ausgelösten umfassenden Besucherstrom als “ähnliche Veranstaltungen” den Anlass für verkaufsoffene Sonntage bieten können. Die Verordnung der Stadt Lüneburg vom 28.02.2002 wurde insoweit bestätigt.

 

Zu dem beigefügten Entwurf einer Verordnung über einen verkaufsoffenen Sonntag in der Stadt Lüneburg sind zur Berücksichtigung der Interessen des ortsansässigen Einzelhandels und der dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Einzelhandelsverband Lüneburger Heide e. V., die Gewerkschaft ver.di, die Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg und die Handwerkskammer Lüneburg-Stade gehört worden. Auch die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen Lüneburg und der Schaustellerverband Lüneburg und Umgebung e. V. sind mit Telefax vom 04.12.2002 um Stellungnahmen zu dem vorliegenden Antrag gebeten worden.

 

Zu den Inhalten der Stellungnahmen wird mündlich vorgetragen.

 

 

 

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Finanzielle und personelle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)   für die Erarbeitung der Vorlage:                             50,00 €

 

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

 

b)   für die Umsetzung der Maßnahmen:               550,00 €

 

c)   an Folgekosten:

 

d)      Haushaltsrechtlich gesichert:

            Ja       

            Nein    

 

            Haushaltsstelle:        

            Haushaltsjahr:          

 

e)   mögliche Einnahmen: Kosten der Veröffentlichung                            500,00 €

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Anlagen:

Verordnung

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Anlagen

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