Beschlussvorlage - VO/3478/09
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Satzung der Hansestadt Lüneburg über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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●
Erledigt
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Rat der Hansestadt Lüneburg
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Entscheidung
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26.11.2009
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die
derzeit geltende Satzung der Hansestadt Lüneburg über die Erhebung von
Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) ist
zuletzt am 26. Oktober 2006 angepasst worden.
Seit
dieser Zeit wurde diese Satzung mehrfach überprüft und Anpassungsbedarf aus den
einzelnen Bereichen abgefragt und zusammengetragen.
Die
allgemeine Preisentwicklung und geänderte Rahmenbedingungen machen es notwendig
einzelne Positionen des Kostentarifes zu verändern und der aktuelle Lage
anzupassen:
Stabsstelle 06 - Bauverwaltungsmanagement
Die
Position 1.4 „Daten auf elektronischen Datenträgern (Diskette, CD,
etc.)“ des Kostentarifes wurde bei der letzten Überarbeitung der
Verordnung insbesondere für die Herausgabe von Ausschreibungsunterlagen mit
einer Betragsspanne von 10,00 – 50,00 Euro je Datenträger aufgenommen.
Aus
Sicht der Stabstelle Bauverwaltungsmanagement kann bei der sinkenden Kostenentwicklung
von Datenträgern in den letzten Jahren der untere Betrag auf 5,00 Euro
herabgesetzt werden, sodass die Betragsspanne auf 5,00 – 50,00 Euro festgesetzt
wird.
Bereich
14 – Kämmerei
Bereich
15 – Betriebswirtschaft & Beteiligungsverwaltung, Controlling
Der Rat der Hansestadt Lüneburg hat
in seiner Sitzung am 31.01.2008 eine kommunale Bürgschaftsregelung im Rahmen
der sog. De-minimis-Verordnung beschlossen. Für die Übernahme einer Bürgschaft
werden Kosten nach der Verwaltungskostensatzung erhoben. Darin ist geregelt,
dass für die Bearbeitung von Bürgschaftsanträgen bis zu 5.000,00 Euro des
Bürgschaftsbetrages 51,20 Euro anfallen. Für jede weiteren angefangenen
5.000,00 Euro werden 5,20 Euro fällig. (Tarif-Nr. 9.1 und 9.2)
In der kommunalen Praxis ist es
üblich, dass sowohl einmalige als auch laufende Bürgschaftsprovisionen erhoben
werden. Vor diesem Hintergrund und angesichts der zu ergreifenden
Konsolidierungsmaßnahmen schlagen die Bereiche 14 und 15 vor die oben stehende
Regelung folgendermaßen ersetzt:
Für die Übernahme einer Bürgschaft werden einmalige und
laufende Entgelte (Gebühren und Bürgschaftsprovisionen) erhoben.
Die einmalige Bearbeitungsgebühr beträgt 0,25% der
beantragten Bürgschaft, mindestens jedoch 500 Euro. Die Gebühr ist mit der
Übersendung der Bürgschaftsurkunde fällig. Bei Antragsrücknahme oder Ablehnung
werden 50% der entsprechenden Gebühr bei Bekanntgabe fällig.
Während der Laufzeit der Bürgschaft ist für jedes
angefangene Kalenderjahr eine Bürgschaftsprovision zu zahlen. Dies gilt auch
für alle bisher übernommenen Bürgschaften. Die Höhe der Provision richtet sich
nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den Konditionen des Darlehensgebers für
kommunal verbürgte Darlehen und nicht kommunal verbürgten Darlehen, auf die der
jeweilige Darlehensnehmer auf dem Kapitalmarkt zurückgreifen müsste. Von dieser
Differenz werden 2/3 als Provisionssatz angenommen.
Für alle bisher übernommenen Bürgschaften, für die ein
Unterschiedsbetrag nicht mehr ermittelt werden kann, werden 0,25% bezogen auf
den Restdarlehensbetrag als Provisionssatz berechnet.
Bemessungsgrundlage ist der Bürgschaftsbetrag bzw. der
verbliebene Bürgschaftsbetrag zum 01.01. eines jeden Jahres. Dazu teilt der
Bürgschaftsnehmer unaufgefordert bis zum 15.01. die Resthöhe des verbürgten
Darlehens mit. Sollte die Mitteilung des Darlehensnehmers nicht spätestens bis
zum 31. 01. eingegangen sein, richtet sich die Höhe der Provision nach dem
letzten mitgeteilten Saldenstand.
Bereich
61 - Stadtplanung
Da vermehrt
auch Farbkopien abgegeben werden, hat der Bereich 61 folgende Änderungen im
Kostentarif 18 und eine Rundung auf volle Euro-Beträge vorgeschlagen:
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18.1
Abgabe von Bebauungsplänen |
farbig |
schwarz/weiß |
bisher |
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18.1.1
bis zur Größe von A 3 (Planauszüge) |
9,00 € |
3,00 € |
2,60 € |
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18.1.2
bis zur Größe von A 2 |
18,00 € |
6,00 € |
5,20 € |
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18.1.3
bis zur Größe von A 1 |
33,00 € |
11,00 € |
10,30 € |
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18.1.4
Pläne größer als A 1 |
48,00 € |
16,00 € |
15,40 € |
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18.2
Abgabe von Flächennutzungsplänen |
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18.2.1
Flächennutzungspläne 1 : 5.000 |
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200,00 € |
189,20 € |
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18.2.2
Flächennutzungsplan-Änderung |
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80,00 € |
72,60 € |
Außerdem
wird Tarif-Nr. 10 wie folgt ergänzt:
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neu: 10.5 |
Ausstellung
eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines
Vorkaufsrechtes nach
dem Baugesetzbuch (BauGB) |
60,00 € |
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neu: 10.6 (bisher 10.5) |
Genehmigungen,
Erklärungen, Bewilligungen die nicht unter Tarif 10.1 bis 10.5 fallen Höchstbetrag |
50,00 € 300,00 € |
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Bereich
73 – Vermessung, Geodaten
Der Tarif
19.1 „Abgabe von Stadtplänen entfällt. Die bisherigen Tarife 19.2 und
19.3 werden auf volle Euro-Beträge angepasst.
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19
Abgabe von Stadtplänen |
neu |
bisher |
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ehem. Nr.
19.1 bis zur Große von 1 : 2 500 (eigene Anfertigung) |
entfällt komplett |
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19.1 bis
zur Große von 1 : 10 000 (Straßenübersichtsplan) |
6,00 € |
5,20 € |
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19.2
Straßenverzeichnis |
2,50 € |
2,10 € |
Bereich
32 - Ordnung
Der
Bereich Ordnung schlägt für die Tarif-Nr. 25 „Zustimmung zur Übertragung
der Straßenreinigungspflicht“ vor die Gebühr von bisher 10,30 € auf
15,00 € festzusetzen. Diese ist vor Allem mit dem Service begründet, dass
der Bestätigung sowohl die Straßenreinigungsverordnung als auch die
Straßenreinigungssatzung beigefügt wird.
Bereich 45 - Stadtarchiv
Nachdem
die Gebührensätze des Stadtarchivs seit der Umstellung von DM auf EURO
unverändert blieben, wird von Seiten des Stadtarchivs folgende mäßige Erhöhung
als angebracht erachtet:
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Ziffer |
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neu |
bisher |
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28 |
Stadtarchiv |
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28.1 |
Für
Archivarbeiten einfacher Art für Benutzer wird die Gebühr nach dem
Zeitaufwand erhoben, je angefangene halbe Stunde |
11,00 € |
10,25 € |
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28.2 |
Für
Archivarbeiten schwieriger Art für Benutzer wird die Gebühr nach dem
Zeitaufwand erhoben, je angefangene halbe Stunde |
22,00 € |
20,50 € |
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28.3 |
Benutzung des
Stadtarchivs |
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28.3.1 |
für einen Tag |
6,00 € |
5,10 € |
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28.3.2 |
für eine Woche |
18,00 € |
15,30 € |
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28.3.3 |
für längere
Zeit bis zu |
60,00 € |
51,10 € |
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Anmerkung zu
28.1 bis 28.3: Für die Benutzung und Auskunftserteilung zu wissenschaftlichen
und heimatkundlichen Zwecken sowie bei Durchführung von Arbeiten, die der
Berufsausbildung dienen, sind lediglich die baren Auslagen zu erstatten. |
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28.4 |
Digitale
Aufnahmen von Archivalien je Aufnahme Unbespielte
Datenträger (CD-ROM) je Datenträger |
2,00 € 3,00 € |
1,50 € 2,00 € |
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29 |
Erteilung
von Genehmigungen für Aufnahmen (Fotografie, Film, Video, Datennetze, usw.)
in städt. Gebäuden und von Kunstgegenständen, Büchern sowie Archivalien für
kommerzielle Nutzung (Werbung, Prospekte, usw.) je nach Aufwand |
60,00 bis 300,00 € |
51,10 bis 255,60 € |
Die vorstehenden Regelungen treten ab dem 01.01.2010 in
Kraft.
Finanzielle und personelle Auswirkungen
Finanzielle
Auswirkungen:
Kosten (in €)
a) für die Erarbeitung der Vorlage: 20
€
aa) Vorbereitende Kosten, z.B.
Ausschreibungen, Ortstermine, etc.
b) für die Umsetzung der Maßnahmen:
c) an Folgekosten:
d) Haushaltsrechtlich gesichert:
Ja
Nein
Haushaltsstelle:
Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen:
