Beschlussvorlage - VO/3266/09
Grunddaten
- Betreff:
-
Veränderung im Verwaltungsrat der Sparkasse Lüneburghier: Berufung eines Nachfolgers im Verwaltungsrat und Weisung an die Vertreter in der Zweckverbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Lüneburg
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Bearbeitung:
- Stefan Gieseking
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Hansestadt Lüneburg
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Entscheidung
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30.04.2009
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
für den Verwaltungsausschuss:
Die
Vertreterinnen und Vertreter der Hansestadt Lüneburg in der Zweckverbandsversammlung
für die Sparkasse Lüneburg werden angewiesen, in der Verbandsversammlung am
12.05.2009 Herrn Heiko Dörbaum als Nachfolger für Herrn Karl-Heinz Hebrok als
Mitglied des Verwaltungsrates der Sparkasse Lüneburg zu berufen.
Beschlussvorschlag
für den Rat:
Der Rat
der Hansestadt Lüneburg stellt die Veränderung im Verwaltungsrat der Sparkasse
Lüneburg durch Beschluss fest.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Herr Karl-Heinz Hebrok, Vertreter der Hansestadt Lüneburg im
Verwaltungsrat der Sparkasse Lüneburg auf Vorschlag der Gruppe SPD/CDU, hat am
23.04.2009 mit sofortiger Wirkung seinen Rücktritt als Mitglied des
Verwaltungsrates erklärt. Als Nachfolger wurde von der Gruppe SPD/CDU Herr
Heiko Dörbaum benannt.
Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied vorzeitig aus dem
Verwaltungsrat aus, so entsendet der Träger gemäß § 13 Absatz 6 des
Niedersächsischen Sparkassengesetzes (NSpG) für den Rest der Wahlperiode des
Verwaltungsrates ein neues Verwaltungsratsmitglied. Gemäß § 13 Absatz 5 NSpG
i.V.m. § 51 Absatz 5 NGO hat der Rat die Veränderung im Verwaltungsrat der
Sparkasse durch Beschluss festzustellen.
Die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes
Lüneburg hat gemäß § 6 Nummer 6 der Verbandsordnung die Aufgabe, über die
Berufung der Mitglieder des Verwaltungsrates zu beschließen. Die Vertreterinnen
und Vertreter der Hansestadt Lüneburg in der Zweckverbandsversammlung sind
hierfür gemäß § 111 Absatz 1 Satz 2 NGO in Verbindung mit § 12 Absatz 2 des
Nds. Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) mit einer entsprechenden
Weisung für ihr Stimmverhalten zu versehen. Hingewiesen wird auf § 11 Absatz 3
NKomZG, wonach die Stimmen eines Verbandsmitgliedes nur einheitlich abgegeben
werden können.
Finanzielle und personelle Auswirkungen
Finanzielle
Auswirkungen:
Kosten (in €)
a) für die Erarbeitung der Vorlage: 40
€
aa) Vorbereitende Kosten, z.B.
Ausschreibungen, Ortstermine, etc.
b) für die Umsetzung der Maßnahmen:
c) an Folgekosten:
d) Haushaltsrechtlich gesichert:
Ja
Nein
Teilhaushalt / Kostenstelle:
Produkt / Kostenträger:
Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen:
