Beschlussvorlage - VO/3192/09

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Hansestadt Lüneburg übernimmt gemäß § 93 Abs. 2 NGO die Bürgschaft für das durch das Hospital zum Großen Heiligen Geist aufzunehmende Darlehen in Höhe von 1.270.268,78 €.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zum 31.12.2008 ist ein von der Sparkasse Lüneburg dem Hospital zum Großen Heiligen Geist gewährtes Darlehen ausgelaufen. Die Restschuld des Annuitätendarlehens liegt bei 1.270.268,78 € (Ursprungsbetrag: 1.533.875,64 €).

 

Zur Prolongation des Darlehens wurde eine Konditionseinholung unter Beteiligung von 15 Finanzdienstleistern eingeholt. Bisherige Praxis war, dass Darlehen der Hospitäler bei den Banken als Kommunaldarlehen ohne jegliche weitere Besicherung vergeben wurden, da es sich hierbei um öffentlich-rechtliche Stiftungen handelt. Nunmehr zeigt sich, dass als Konsequenz aus der Finanzkrise nahezu alle Banken strengere Regularien bei der Kreditvergabe anwenden.

 

Die Hospitäler werden seitens der Banken nunmehr als „normale“ Stiftung betrachtet und können deshalb die Kommunalkonditionen nur erhalten, wenn eine entsprechende kommunale Bürgschaft erteilt wird. Ohne diese müssten sich die Stiftungen einer zeitintensiven Bonitätsprüfung unterziehen und würden ähnlich behandelt wie „freie Kreditnachfrager“.

 

Als Konsequenz hieraus wurde von 14 angefragten Finanzdienstleistern kein Angebot abgegeben. Lediglich die Sparkasse hat ein Angebot abgegeben, wobei die Konditionen hierfür jedoch deutlich über denen für ein Kommunaldarlehen lagen.

 

Bei einer kommunalen Besicherung der Darlehensaufnahme könnten der gemeinnützigen Stiftung deutlich höhere Zinszahlungen erspart werden. Wegen der Verwaltung der Stiftung durch die Hansestadt Lüneburg ist ein Bürgschaftsrisiko praktisch nicht gegeben.

 

Ein Beihilfeverdacht gemäß den Europarechtlichen Vorschriften besteht nicht, da es sich beim Hospital nicht um einen auf Gewinn ausgerichteten unternehmerisch tätigen Betrieb handelt.

 

Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 13 a NGO hat der Rat der Hansestadt Lüneburg über die Übernahme der Bürgschaft zu entscheiden. Die Hansestadt Lüneburg ist zur Übernahme im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 93 Abs. 2 NGO berechtigt.

 

Die Übernahme der Bürgschaft bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Eine Bürgschaftsprovision wird nicht erhoben.

 

 

 

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Finanzielle und personelle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)   für die Erarbeitung der Vorlage:                                                                500,00 €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)   für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:                                

d)   Haushaltsrechtlich gesichert:

            Ja

            Nein      

            Haushaltsstelle:  

            Haushaltsjahr:    

 

e)   mögliche Einnahmen:

 

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