Beschlussvorlage - VO/3071/08

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

Gemäß § 113 (1) NGO gelten für den Eigenbetrieb auch die für die Kommunen geltenden Vorschriften bzgl. der Haushaltswirtschaft. Allerdings ist eine besondere Betrachtung des Ergebnisses zu ermöglichen.

 

Der Haushaltsplan des Eigenbetriebes besteht aus dem Ergebnishaushalt und dem Finanzhaushalt. Der Stellenplan für die Beschäftigten ist Bestandteil des Haushaltsplanes.

 

Der Ergebnishaushalt ist  ausgeglichen.

 

Falls sich im Haushaltsplan der Hansestadt Änderungen ergeben, die sich auf den Eigenbetrieb auswirken, sind die Pläne des Eigenbetriebes dementsprechend zu ändern.

 

 

Reduzieren

Anlagen:

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...