Beschlussvorlage - VO/2670/07

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgschaftsregelung für die Hansestadt Lüneburg wird in der vorliegenden Form beschlossen.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Im Rahmen Ihrer Aufgabenerfüllung kann die Hansestadt Lüneburg zur Erlangung günstigerer Konditionen am Kreditmarkt (Kommunaldarlehen) Bürgschaften an Ihre Gesellschaften vergeben. Bürgschaften sind ein zentrales Handlungsinstrument für die Gewährleistung dieser Aufgabenerfüllung.

 

Die Vergabe einer Bürgschaft wird jedoch grundsätzlich als wettbewerbsverzerrend im Sinne des EU-Rechts angesehen. Eine Ausnahme hiervon stellt die Vergabe einer Bürgschaft dar, welche die Voraussetzungen der sogenannten De-minimis-Verordnung (ABl. EU Nr. L 379 vom 28.12.2006, S. 5 ff.) erfüllt.

 

Auch wenn mit der Übernahme einer Bürgschaft keine direkte Zuwendung verbunden ist, so ist diese grundsätzlich als staatliche Beihilfe einzustufen. Die Begünstigung besteht grundsätzlich darin, dass die staatliche Garantie den Empfänger in die Lage versetzt, Gelder zu günstigeren Konditionen (niedrigerer Zinssatz, geringere Verpflichtung zur Hinterlegung eigener Sicherheiten) als normalerweise auf dem Finanzmarkt verfügbar, aufzunehmen. Dies hat verfälschende Auswirkungen auf den Wettbewerb und ist somit mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar.

 

Eine Bürgschaft ist also grundsätzlich unzulässig und außerdem der EU-Kommission anzuzeigen. Die Bürgschaft unterliegt dann einer so genannten Notifizierungspflicht. Für bestimmte Bürgschaften, die zwar grundsätzlich die Merkmale einer Beihilfe erfüllen, aufgrund Ihres geringen Umfangs jedoch nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führen können, hat die EU-Kommission mit der De-minimis-Verordnung eine Freistellungsmöglichkeit von der Notifizierungspflicht geschaffen.

 

Um eine solche Freistellung zu erreichen, darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 € nicht übersteigen. Des weiteren darf der verbürgte Teil des Darlehens, für das im Rahmen dieser Regelung eine Einzelbürgschaft gewährt wird, insgesamt 1.500.000 € nicht übersteigen. Der Verbürgungsanteil des zugrunde liegenden Darlehens darf 80 % nicht übersteigen.

 

Zwingend ist außerdem eine kommunale Bürgschaftsregelung erforderlich. Da diese zur Zeit noch fehlt, ist dieser Beschlussvorlage ein entsprechender Entwurf beigefügt.

 

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Finanzielle und personelle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)   für die Erarbeitung der Vorlage:                                                                                        100,00

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)   für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:                                

d)   Haushaltsrechtlich gesichert:

            Ja

            Nein      

            Haushaltsstelle:  

            Haushaltsjahr:    

 

e)   mögliche Einnahmen:

 

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Anlagen:

 

Bürgschaftsregelung

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Anlagen

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