Beschlussvorlage - VO/0248/02
Grunddaten
- Betreff:
-
AbwasserbeseitigungBetriebsabrechnung 2001 und Gebührenbedarfsberechnung 2003 - 2004Änderungen der Abgabensatzung für Abwasserbeseitigung
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Wirtschaft und städt. Beteiligungen
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Vorberatung
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17.10.2002
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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●
Erledigt
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Rat der Hansestadt Lüneburg
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Entscheidung
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31.10.2002
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Sachverhalt
Sachverhalt:
1.
Betriebsabrechnung
2001 und Gebührenbedarfsberechnung 2003 - 2004
Die Betriebsabrechnung 2001 (Anlage 1)
weist als jahresbezogenes Ergebnis eine Unterdeckung von 987,3 TDM
(rd. 504,8 T) aus. Der Ergebnisvortrag aus 1999 sowie die Ergebnisverzinsung
führen zu einem positiven Gesamtergebnis von rd. +401,2 TDM
(205,1 T).
Der von der vorjährigen
Gebührenbedarfsberechnung erfasste Kalkulationszeitraum betraf lediglich das Jahr
2002. Eine Fortschreibung für die Folgejahre war daher erforderlich. Die zu
erwartende Ergebnisentwicklung führt zu der Empfehlung, ab 2003 die Gebühr von
1,41 um 0,05 (= 3,5%) auf 1,46 / m³ Abwasser zu erhöhen. Die hieraus
resultierende jährliche Mehreinnahme beträgt rd. 260 T . Die
Gebührenanpassung ist in der Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 2) enthalten,
aus der sich folgende Vorausschau ergibt:
Beträge in
Jahr 2003 2004
Einnahmen 10.621.632 10.782.343
Ausgaben 10.362.342 10.580.541
Jahresbezogenes
Ergebnis 259.290 201.802
Vortrag aus Vorvorjahr 205.137 ./.
529.589
Ergebnisverzinsung
23.186 ./. 48.758
Gesamtergebnis 487.613 ./. 376.545
Die empfohlene
Gebührenanpassung ist die erste seit 1993. Sie muss vor dem Hintergrund gesehen
werden, dass die Abwasserbeseitigung in den letzten Jahren von erheblichen
Investitionen begleitet war, die sowohl das Klärwerk als auch das Kanalnetz
betrafen. Auch die Zukunft erfordert ein hohes Niveau an Sanierungs- und
Aktualisierungsaufwand. Hierbei ist anzumerken, dass wegen noch ausstehender
Vorgaben des Gesetzgebers hinsichtlich der künftigen Klärschlammbehandlung
hieraus möglicherweise resultierende Kostenveränderungen nicht einbezogen
werden konnten.
2. Änderung
der Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung
Die
zu beschließende Änderungssatzung (Anlage 3) ist beigefügt. Sie enthält in § 12
Abs. 1 die empfohlene neue Gebühr von 1,46 / m³ Abwasser. Die Gebührenanpassung wurde zum Anlass genommen,
darüber hinaus eine weitere anstehende Überarbeitung der Satzung einzubringen,
um sie an die organisatorischen und rechtlichen Entwicklungen anzugleichen, die
in den letzten Jahren stattgefunden haben. Hierzu gehört auch die Umrechnung
der übrigen in der Satzung genannten DM - Beträge in . Eine Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung (Anlage
4) ist zur Erläuterung beigefügt. Im Einzelnen kann hierzu Folgendes ausgeführt
werden:
Zu § 4
Absatz
8:
Die in § 4 Absatz 8 genannten DM-Beträge
sind auf Grund der Währungsumstellung zum 01.01.2002 in Euro-Beträge zu ändern.
Absatz
9:
Die in § 4 Absatz 9 genannte Währungsangabe
(DM) ist auf Grund der Währungsumstellung zum 01.01.2002 in EURO zu ändern;
hierdurch ist gewährleistet, dass die Summe des zu entrichtenden
Abwasserbeitrages nach Absatz 8 stets ein nach unten abgerundeter auf volle
0,10 EURO (so wie bisher ein auf 0,10 DM) lautender Betrag ist.
Zu § 12
Die in § 12
genannten DM-Beträge sind auf Grund der Währungsumstellung zum 01.01.2002 in
Euro-Beträge zu ändern. Die bisherigen DM-Beträge nach Absätzen 2 bis 4 wurden
nach Umrechnung in EURO mit dem amtlichen Umrechnungsfaktor auf den nächsten
vollen10 Cent-Betrag nach unten abgerundet.
Zu § 16
Bei der Änderung des § 16 handelt es sich
um eine Anpassung an geltendes Recht.
Die jetzige
Regelung zur Entstehung der Gebührenschuld ist im Hinblick auf die zu leistenden
Vorausleistungen an die Entwicklung der Rechtsprechung anzupassen. Danach muss
deutlich werden, dass die Gebührenschuld vor Jahresende (oder: vor Ablauf des
Frischwasserabrechnungszeitraums) entstanden ist, um Gebührenteilbeträge in
Form von Abschlägen fällig stellen zu können.
Des Weiteren hat
es die Aufgabenübertragung der Abwassergebühren-Bescheiderstellung auf die
Avacon AG (vorm. Hastra AG) mit sich gebracht, dass der 12-monatige
Festsetzungszeitraum nicht mehr dem Kalenderjahr (wie früher von Januar bis
Dezember) entspricht, sondern aus einem 12-Monatszeitraum besteht
(Kalenderjährig übergreifend, z.B. von März des lfd. Jahres bis Februar des
Folgejahres).
Dieser Veränderung
ist mit der z.Zt. gültigen Satzung nur in § 15 Rechnung getragen (Erhebungszeitraum).
Die dortige Vorschrift korrespondiert jedoch auch mit § 16 (Veranlagung
und Fälligkeit). Aus diesem Grunde ist § 16 (Veranlagung und Fälligkeit)
durch Neufassung der Vorschrift an die neuen Gegebenheiten anzupassen.
Finanzielle und personelle Auswirkungen
Finanzielle
Auswirkungen:
Kosten (in )
a) für die
Erarbeitung der Vorlage: 100,00
aa)
Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.
b) für die Umsetzung
der Maßnahmen:
c) an Folgekosten:
d) Haushaltsrechtlich
gesichert:
Ja
Nein
Haushaltsstelle:
Haushaltsjahr:
e) mögliche
Einnahmen:
