Antrag - AT/12141/25-3
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderungsantrag "Faire Erbbaurechtsbedingungen bei der Erneuerung bestehender Erbbaurechtsverträge als Grundlage bezahlbaren Wohnens in der Hansestadt Lüneburg" (Antrag der SPD-Fraktion vom 07.10.2025, eigegangen am 07.10.2025)
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antrag
- Beschlussorgan:
- RAT
- Bearbeitung:
- Sebastian Prigge
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen und Interne Services
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Vorberatung
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09.06.2026
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Geplant
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Rat der Hansestadt Lüneburg
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Entscheidung
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18.06.2026
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Beschlussvorschlag
Der Änderungsantrag von CDU, Grünen und FDP wird wie folgt ändert:
- Punkt 2 wird wie folgt neu gefasst: „Der Erbbauzins wird auf 1,2 % festgelegt.“
- Punkt 3 wird wie folgt neu gefasst: „Für Einfamilienhäuser wird eine Kappungsgrenze für die Grundstücksgröße von 600m2 festgelegt. Die Flächen, die über die Kappungsgrenze hinausgehen und unbebaut sind, werden für die Berechnung des Erbbauzinses als Gartenland mit einem pauschalen Wert von 40€/m2 angesetzt.“
- Punkt 4 wird wie folgt neu gefasst: „Ist ein Erbbaugrundstück teilbar und eigenständig bebaubar, wird die Fläche oberhalb der Kappungsgrenze weiterhin nach den Regelungen des jeweils geltenden Bodenrichtwertes berechnet. Die Regelung zum Ansatz von 40€/m2 gilt ausschließlich für nicht bebaubare beziehungsweise nicht bebaute Garten- und Freiflächen.“
Sachverhalt
Die Verwaltung gibt keine Empfehlung ab, da die Arbeitsgruppe grundsätzlich die Aufgabe hatte ein gemeinsames Modell zu entwickeln. Der Antrag wird in dem Fachausschuss für Finanzen und Internen Services am 09.06. erstmalig zu beraten sein.
Die Organzuständigkeit für dieses Anliegen liegt gem. § 58 Absatz 1 NKomVG beim Rat.
Die Verwaltung nimmt zu dem beigefügten Antrag wie folgt Stellung:
Mit dem Ziel, die u.a. im Antrag aufgeworfenen Fragestellungen umfassend zu prüfen und ein ausgewogenes, faires Erbbaurechtsmodell für sowohl Erbbaurechtsnehmer- als auch für die Vermögenswerte der Hansestadt und ihrer treuhänderisch verwalteten Stiftungen zu entwickeln, wurde eine interfraktionelle Arbeitsgruppe aus Vertretern der Politik, der Initiative Erbbau und Stadtverwaltung eingerichtet. Diese Arbeitsgruppe trat erstmalig am 06.05.2024 zusammen und hat seitdem zwölfmal getagt, zuletzt am 20.05.2026. Sämtliche relevanten Aspekte wurden intensiv erörtert, diskutiert und bewertet sowie allen Stadtratsfraktionen und -gruppen zur Verfügung gestellt.
Vorab ist seitens der Verwaltung festzustellen, dass die Ausgestaltung des Erbbaurechts mit den im Antrag beschriebenen Rahmenbedingung grundsätzlich möglich ist. Zu den einzelnen Punkten des Antrags sind folgende Hinweise aufzuzeigen:
1. Die Entscheidung über die Höhe des Regelerbbauzins zu Wohnzwecken obliegt dem Rat. Im Rahmen der Entscheidungsfindung ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Erbbaurechte der treuhänderisch verwalteten Stiftungen der Sphäre der Vermögensverwaltung zuzurechnen sind und dort vorrangig der Vermögenserhalt sicherzustellen ist. Vor dem Hintergrund, dass das erklärte Inflationsziel der Europäischen Zentralbank in einer mittelfristigen Inflationsrate von 2 % besteht, ist ein Regelerbbauzins von rd. 2 % grundsätzlich angemessen. Ein Regelerbbauzins von 1,2 % könnte im Kontext der bisherigen Wertzuwächse bei den Erbbaugrundstücken ebenso angemessen sein, bedarf allerdings abschließend der Zustimmung der Stiftungsaufsicht beim Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung.
2. Eine Kappung sollte unter dem Gesichtspunkt erfolgen, dass keine Teilbar- oder Bebaubarkeit vorliegt bzw. die Grundstückgröße aufgrund der aktuellen Bebauung auch nicht erforderlich ist. Planungsrechtlich ausgewiesenes Gartenland wird gem. Festlegung des Gutachterausschusses mit 8% vom Bodenrichtwert angewendet. Eine Kappungsgrenze ab 600 m² würde eine finanzielle Besserstellung von rd. 62 % sämtlicher Wohnerbbaurechte (Einfamilienhäuser im Stadtgebiet) führen.
3. Trotz der grundsätzlichen Teil- und Bebaubarkeit eines Erbbaugrundstücks sowie der damit verbundenen Möglichkeit, zusätzlichen Wohnraum zu schaffen, kann sich der Erbbaurechtsnehmer gegen eine Teilung des Grundstücks aussprechen. Sollte sich ein Erbbaurechtsnehmer gegen die Teilung aussprechen, so wird das Grundstück mit vollem Wert zu Grunde gelegt und eröffnet dem Erbbaurechtsnehmer keinen finanziellen Vorteil. Die Regelung steht im Einklang mit dem Ziel der Arbeitsgruppe, durch das Erbbaurecht die Schaffung zusätzlichen Wohnraums zu fördern. Eine Vergünstigung setzt keinen Anreiz zur Nutzung vorhandener Nachverdichtungspotenziale, sondern begünstigt den Verzicht auf eine mögliche Wohnraumschaffung.
Im Finanzausschuss wurde vereinbart, dass es mehrere Berechnungsbeispiele für die Änderungsanträge der Fraktionen mit der Stellungnahme aufgezeigt werden:
- Bündnis 90 /Die Grünen, CDU, FDP – AT/12141/25-2
- SPD – AT/12141/25-3
- AFD – AT/12141/25-2-1
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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104,5 kB
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