Antrag - AT/12426/26
Grunddaten
- Betreff:
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Antrag gem. § 58 Absatz 3 Satz 1 NKomVG auf Heranziehung der Zuständigkeit für die Beschlüsse zu den Vorlagen VO/9298/20-7, VO/9298/20-5-6, VO/11872/25-5, VO/11872/25-6, VO/11872/25-8 und VO/11872/25-7 (gemeinsamer Antrag der Fraktionen SPD und FDP vom 09.04.2026, eingegangen am 09.04.2026)
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antrag
- Beschlussorgan:
- RAT
- Bearbeitung:
- Andrea Kamionka
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Geplant
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Rat der Hansestadt Lüneburg
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Entscheidung
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23.04.2026
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Beschlussvorschlag
Zu den Vorlagen
- VO/9298/20-7 Planungen des Abschnitts Marienplatz, Am Ochsenmarkt inkl. Bardowicker Straße,
- VO/9298/20-5-6 Planungen des Abschnitts Altenbrückertorstraße/ Ilmenaustraße,
- VO/11872/25-5 Maßnahmensteckbrief F2 "Maßnahmenprogramm öffentlicher Raum" des NUMP,
- VO/11872/25-6 Maßnahmensteckbrief M4 "Wirksame Modalfilter in der Innenstadt" des NUMP,
- VO/11872/25-8 Maßnahmensteckbrief R1 "Netzkonzeption Rad" des NUMP,
- VO/11872/25-7 Maßnahmensteckbrief S3 "Lebenswerte Quartiere" des NUMP,
behält sich der Rat der Hansestadt Lüneburg die Entscheidung gemäß § 58 (3), Satz 1, NKomVG vor.
Sachverhalt
Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag in Bezug auf die folgenden Vorlagen abzulehnen:
- VO/9298/20-5-6 (Fahrradring Lüneburg: Planungen des Abschnitts Altenbrückertorstraße/Ilmenaustraße),
- VO/11872/25-5 (Empfehlungen des Maßnahmensteckbriefs F2 (Maßnahmenprogramm öffentlicher Raum“ des Nachhaltigen Urbanen Mobilitätsplan (NUMP)),
- VO/11872/25-6 (Empfehlungen des Maßnahmensteckbriefs M4 "Wirksame Modalfilter in der Innenstadt" des Nachhaltigen Urbanen Mobilitätsplan (NUMP)),
- VO/11872/25-7 (Empfehlungen des Maßnahmensteckbriefs R1 "Netzkonzeption Rad" des Nachhaltigen Urbanen Mobilitätsplan (NUMP)) und
- VO/11872/25-8 (Empfehlungen des Maßnahmensteckbriefs S3 "Lebenswerte Quartiere" des Nachhaltigen Urbanen Mobilitätsplan (NUMP))
Im Übrigen kann durch eine antragsgemäße Beschlussfassung die Zuständigkeit des Rates für eine Beschlussfassung zu der VO/9298/20-7 (Fahrradring Lüneburg: Planungen des Abschnitts Marienplatz, Am Ochsenmarkt inkl. Bardowicker Straße) noch begründet werden.
Die Organzuständigkeit zur Fassung eines Heranziehungsbeschlusses liegt gem. § 58 Absatz 3 Satz 1 NKomVG beim Rat. Einer Vorbefassung durch den Verwaltungsausschuss bedarf es nicht.
Die Verwaltung nimmt zu dem beigefügten Antrag wie folgt Stellung:
Der Antrag auf Heranziehung der Entscheidung zur Vorlage VO/9298/20-7 (Fahrradring Lüneburg: Planungen des Abschnitts Marienplatz, Am Ochsenmarkt inkl. Bardowicker Straße) ist zulässig und aus Sicht der Verwaltung angesichts der aktuellen politischen Diskussionen um den Umfang einer Radverkehrsförderung nachvollziehbar.
Die Verwaltung hatte die Organzuständigkeit für eine Beschlussfassung zu der vorgenannten Vorlage beim Verwaltungsausschuss aufgrund seiner Lückenkompetenz verortet. Diese greift dann, wenn keine ausschließliche Zuständigkeit des Rates (u.a. im Sinne des § 58 Abs. 1 und 2 NKomVG) und keine Zuständigkeit der Hauptverwaltungsbeamtin gegeben ist. Eine ausschließliche Zuständigkeit des Rates ist nach dem Zuständigkeitskatalog des § 58 NKomVG nicht gegeben. Angesichts der Bedeutung des Vorhabens ist dieses auch nicht als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen, für das die Hauptverwaltugnsbeamtin nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 NKomVG zuständig wäre.
Die seitens der Verwaltung vorgesehene sog. Lückenkompetenz des Verwaltungsausschusses entspräche der rechtlich vorgesehenen Zuständigkeit und der üblichen Praxis. So erfolgten zuletzt beim Umbau der Bardowicker Straße Vorberatungen des Ausschusses für Bauen und Stadtentwicklung und des Verkehrsausschusses sowie die Vergabe des Vorhabens durch den Verwaltungsausschuss (VO/8513/19, VO/8513/19-1 und VO/8767/19).
Der Antrag auf Heranziehung der übrigen oben genannten Vorlagen läuft ins Leere, da der Rat durch verschiedene Beschlussfassung bereits seine Zuständigkeit begründet hat. Er ist daher für diese Vorlagen abzulehnen:
- Der Rat hat sich auf Basis eines Heranziehungsantrages (AT/12110/25) bereits mit Beschluss vom 01.10.2025 die Entscheidung zum weiteren Vorgehen in Sachen „Fahrradring Lüneburg: Planungen des Abschnitts Altenbrückertorstraße/Ilmenaustraße“ vorbehalten und anschließend auf Grundlage eines Änderungsantrages (VO/9298/20-5-3) in der Sitzung vom 13.11.2025 einen Beschluss in der Sache gefasst. Dieser beinhaltete konkrete Vorgaben an die Verwaltung zum weiteren Vorgehen.
- Die aktuelle Vorstellung der Planung mit der VO/9298/20-5-6 folgt den Vorgaben des vorgenannten Änderungsantrages und und gibt die aktualisierte Planung lediglich nur zu Kenntnis.
- Der Beschluss vom 13.11.2025 zur VO/9298/20-5-3 sieht explizit bereits eine weitere Einbindung des Rates im weiteren Prozess vor, der einen erneuten Heranziehungsantrag obsolet macht.
Beschlusszitat: „3. Die Ergebnisse der Entwurfsplanung und der Kostenschätzung sind in die Haushaltsplanungen 2027/2028 einzubringen und dem Rat der Hansestadt zur endgültigen Freigabe vorzulegen.“
Genau auf diese Vorgabe nimmt der Beschlussvorschlag der VO/9298/20-5-6 Bezug:
Beschlusszitat: „3. Im Übrigen sind die Vorgaben des vorgenannten Ratsbeschlusses zu beachten.“
- Das durch die Verwaltung gewählte Vorgehen der Befassung des Mobilitätsausschusses zu den vorgesehenen Mittelbereitsstellungen und Prioritätensetzungen auf Basis des Nachhaltigen Urbanen Mobilitsplanes (NUMP) mit einem vorgelagerten Expertengremiums (Umsetzungsdialog) folgt ausdrücklich den vom Rat der Hansestadt am 28.11.2024 gefassten Beschluss zur Umsetzung der Maßnahmenvorschläge des Nachhaltigen Urbanen Mobilitätsplans (VO/11412/24-5). Die Vorlagen VO/11872/25-5, VO/11872/25-6, VO/11872/25-7 und VO/11872/25-8 nehmen diese Beschlussfassung ausdrücklich in Bezug und das skizzierte Vorgehen berücksichtigt die Vorgabe des Rates: Eine erneute Befassung des Rates widerspräche dem damaligen Beschluss:
Beschlusszitat: „2. Die Verwaltung legt dem Ausschuss für Mobilität rechtzeitig vor Beginn der Haushaltsberatungen, jeweils für das kommende Haushaltsjahr, eine Liste konkreter einzelner Maßnahmen vor […].“
- Der Rat wird zunächst durch die Haushaltsberatungen auch zu den Empfehlungen der Steckbriefe des Nachhaltigen Urbanen Mobilitätsplanes und den daraus resultierenden Haushaltsplananmeldungen befasst und muss letztlich zur Mittelbereitstellung einen Beschluss fassen (Budgethoheit des Rates). Die jetzige Heranziehung würde zu einer Doppelbefassung und zeitlichen Vorentscheidung mit anzuzweifelnder Bindungswirkung führen.
- Darüber hinaus ist die Umsetzung wesentlicher Maßnahmen im Rahmen des Nachhaltigen Urbanen Mobilitätsplanes durch den Ratbeschluss vom 28.11.2024 dem Rat vorbehalten (VO/11412/24-5):
Beschlusszitat: „6. Gesondert von der Bereitstellung der notwendigen finanziellen Mittel bedarf die Umsetzung einzelner Maßnahmen einen Beschluss des Rates, sofern es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt.“
Damit erfolgt eine zweifache Befassung des Rates, der neben der Mittelbereitstellung für NUMP-Maßnahmen im Rahmen des Haushaltsbeschlusses auch über deren Umsetzung im Einzelfall entscheidet.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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258,5 kB
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