Beschlussvorlage - BV/12207/25
Grunddaten
- Betreff:
-
Organzuständigkeit für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Beschlussorgan:
- RAT
- Bearbeitung:
- Malte Moll
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Geplant
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Geplant
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Rat der Hansestadt Lüneburg
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Entscheidung
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12.03.2026
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Beschlussvorschlag
Zur Beschleunigung von Vergabeverfahren der Hansestadt Lüneburg wird
- die Nr. 2. der „Richtlinie der Stadt Lüneburg zur Festlegung der Geschäfte der laufenden Verwaltung“ wie folgt gefasst:
„2. die Vergabe von Lieferungen und Leistungen,“
- die „Richtlinie über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen (Vergabeordnung)“ außer Kraft gesetzt.
Sachverhalt
Die letztjährige Reform des deutschen Vergaberechts im Rahmen des „Vergabetransformationspakets 2025“ hat das vorrangige Ziel, Vergabeverfahren zu digitalisieren, zu vereinfachen und zu beschleunigen. Es umfasst Änderungen am Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und an den Vergabeordnungen (VgV, UVgO, SektVO etc.). Die entscheidende Anpassung der vergaberechtlichen Schwellenwerte trat mit der Änderung der Niedersächsischen Wertgrenzenverordnung (NWertVO) am 28.05.2025 in Kraft.
Die mit der Reform verfolgte Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung entfaltet ihre Wirkung jedoch nur dann vollständig, wenn die durch den Gesetzgeber eröffneten Vereinfachungen auch konsequent angewendet werden. Werden auf kommunaler Ebene zusätzliche Verfahrensschritte beibehalten, die vergaberechtlich nicht erforderlich sind, kann dies den intendierten Beschleunigungseffekt teilweise oder vollständig behindern. Insbesondere mehrstufige interne Entscheidungs- oder Gremienbefassungen nach Abschluss eines rechtssicheren Vergabeverfahrens stehen dem Reformgedanken entgegen und führen zu zeitlichen Verzögerungen, ohne einen zusätzlichen vergaberechtlichen Mehrwert zu schaffen.
Aufgrund dessen soll die bisherige Praxis über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen angepasst werden. Derzeit sind Vergaben ab einem Wert von >200.000 Euro brutto vor Auftragsvergabe dem Verwaltungsausschuss zum Beschluss vorzulegen. Im Jahr 2024 betrafen dies 45 Aufträge und im Jahr 2025 38 Aufträge.
Eine Beschlussfassung im VA bedingt längere Angebotsbindungsfristen für die Bieter, was häufig mit Risikozuschlägen verbunden ist. Zudem entsteht ein erhöhter organisatorischer Aufwand, der zu Verzögerungen im künftigen Bauablauf führen kann. Aufträge von besonderer Bedeutung liegen oftmals über 200.000 Euro und somit regelmäßig über dieser Wertgrenze.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass der VA zwar kommunalrechtlich im Innenverhältnis den Vergaben zustimmt, die Hansestadt Lüneburg vergaberechtlich jedoch bereits durch die Ausschreibung an die Angebote gebunden ist. Der Auftrag muss somit erteilt werden, da andernfalls Schadensersatzansprüche gegenüber dem Auftragnehmer drohen würden. Schnellere Vergabeverfahren bedeuten hier auch eine bessere Planungssicherheit für die Unternehmen.
Der Verzicht auf die Angabe von Vergabebefugnissen in der kommunalen Vergabeordnung hat sich beim Landkreis Lüneburg bereits seit längerer Zeit bewährt. Aufträge werden dort, nach Genehmigung des Haushalts durch die Kommunalaufsicht, als Geschäfte der laufenden Verwaltung behandelt und können somit ohne Abwarten der jeweiligen Beschlussfassungen vergeben und ausgeführt werden.
Es wird daher für die Zukunft empfohlen, die Vergabe von Lieferungen und Leistungen unabhängig vom Auftragswert als Geschäft der laufenden Verwaltung zu deklarieren und damit eine jeweilige Beschlussfassung des Verwaltungsausschusses entbehrlich zu machen.
Hiervon unberührt bleibt die Heranziehungskompetenz des Verwaltungsausschusses gemäß § 76 Absatz 2 Satz 2 NKomVG, sich eine Beschlussfassung im Einzelfall vorzubehalten.
Für die Umsetzung bedarf es einer entsprechenden Anpassung der “Richtlinie der Stadt Lüneburg zur Festlegung der Geschäfte der laufenden Verwaltung“ sowie einer Aufhebung der „Richtlinie über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen“.
Da es sich in beiden Fällen um vom Rat beschlossene Richtlinien gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 NKomVG handelt, liegt auch eine solche Änderung, bzw. Aufhebung in der Zuständigkeit des Rates.
Die bisherigen Regelungen aus der „Richtlinie über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen“, die die verwaltungsinternen Abläufe, Zuständigkeiten und Kompetenzen betreffen, werden in enger Abstimmung mit dem Rechnungsprüfungsamt überarbeitet und in eine Dienstanweisung der Oberbürgermeisterin überführt, die durch einen praxisorientierten Leitfaden ergänzt wird.
Klima und Nachhaltigkeit
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Ziel |
Unterziel |
Bewertung |
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Nachhaltiges Wirtschaftswachstum |
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Verbesserung der Ressourceneffizienz |
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Ergänzungen |
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Digitalisierung, Vereinfachung und Beschleunigung von Vergabeverfahren |
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(++) deutlich positive Auswirkung, (+) positive Auswirkung, (-) negative Auswirkung, (--) erheblich negative Auswirkung
