Beschlussvorlage - BV/12357/26
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Beschlussorgan:
- RAT
- Bearbeitung:
- Carina Seifert
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Hansestadt Lüneburg
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Entscheidung
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12.03.2026
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Sachverhalt
Durch eine aktuelle Entscheidung des OVG Lüneburg ergibt sich auch für die Hansestadt Lüneburg die Notwendigkeit den Gebührenmaßstab in der Straßenreinigungsgebührensatzung anzupassen. Für die Gebührenzahler bedeutet dies keine Änderung der bisherigen Praxis.
Die Hansestadt Lüneburg führt die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze als öffentliche Einrichtung Straßenreinigung nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzung der Hansestadt Lüneburg und der Straßenreinigungsverordnung der Hansestadt Lüneburg durch. Hierfür werden Gebühren nach der Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Lüneburg erhoben.
Die Gebührenhöhe richtet sich u.a. nach der Häufigkeit der Reinigung (Reinigungsklassen 1 bis 3, sowie 3a). Festgelegt wird dies im Straßenverzeichnis der Straßenreinigungsverordnung, indem dort jede Straße einer bestimmten Reinigungsklasse zugeordnet wird.
Eine Straße kann aber auch mehr als einer Reinigungsklasse zugeordnet sein. Das kommt überwiegend dann vor, wenn ein Straßenabschnitt oder eine Stichstraße maschinell nicht gereinigt werden kann und die Reinigung in diesem Teil der Straße auf die Anlieger übertragen worden ist. Dann wird nur dieser Abschnitt der Reinigungsklasse 3a zugeordnet (Reinigung einmal innerhalb von 2 Wochen durch die Anliegerinnen und Anlieger) und die Reinigungsklassen-Zuordnung des übrigen Teils der Straße bleibt unverändert. Eine solche Straße ist entsprechend mehr als einer Reinigungsklasse zugeordnet.
Mit solchen Fällen (einer anderen niedersächsischen Kommune) hat sich kürzlich das OVG Lüneburg befasst und festgestellt (Urteil vom 20.08.2025 - 9 LC 46/23), dass es an einer Maßstabsregelung für diejenigen Grundstücke fehlen kann, wenn die Straße unmittelbar vor dem Grundstück in unterschiedliche Reinigungsklassen geteilt ist. In der Satzung sei für solche Fälle nicht klar geregelt, welches Kriterium für die Einordnung in die eine oder die andere Reinigungsklasse gelten soll. Damit verstößt eine solche Maßstabsregelung gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit, der besagt, dass für alle Grundstücke im Satzungsgebiet ein sachgerechter Maßstab vorhanden sein muss.
Die Maßstabsregelung in der Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Lüneburg ist vergleichbar ausgestaltet. Es ist daher beabsichtigt, den Maßstab durch eine klarstellende Regelung zu ergänzen. Hierzu wird im vorliegenden Satzungsentwurf die bestehende Regelung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 SRGS) zunächst um die Fälle ergänzt, in denen die Straße ganz allgemein unterschiedlichen Reinigungsklassen zugeordnet ist. Und dann werden nun zusätzlich die vom OVG aufgezeigten Fälle neu geregelt, in denen die Straße unmittelbar vor dem Grundstück in unterschiedliche Reinigungsklassen geteilt ist (§ 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 SRGS).
In seiner Entscheidung nennt das OVG beispielhaft einige Kriterien (z.B. die Länge der Grundstücksgrenze zum jeweiligen Reinigungsabschnitt, stets die höhere Reinigungsklasse). Angelehnt hieran greift die vorliegende Änderungssatzung auf die in solchen Fällen bereits bisher geübte sowie rechtmäßige Verwaltungspraxis zurück und legt die höhere Reinigungsklasse zugrunde. Um Unklarheiten zu vermeiden, was denn mit der „höheren Reinigungsklasse“ (namentlich, inhaltlich) gemeint sein könnte, wird in der Änderungssatzung konkret auf „die Reinigungsklasse mit dem höheren Gebührensatz“ abgestellt. Zu den Regelungen über die Feststellung der maßgeblichen Reinigungsklasse finden sich beispielhafte Erläuterungen in Anlage 3.
Da die Neuregelung der bisher schon geübten Praxis entspricht, ergibt sich damit für die betroffenen Grundstücke (147 Grund-/ Flurstücke in 47 Straßen) keine Änderung.
Um der aktuellen Rechtsprechung des OVG Lüneburg zu entsprechen, ist die Satzungsänderung rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft zu setzen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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98,2 kB
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2
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(wie Dokument)
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64 kB
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3
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(wie Dokument)
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709,7 kB
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