Beschlussvorlage - BV/12278/26

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Der Verwaltungsausschuss nimmt die Petition vom 12.12.2025 zur Kenntnis.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die Petentin darüber zu unterrichten, dass ihre Petition zur Kenntnis genommen und entsprechend der Sachverhaltsdarstellung beraten wurde.

 

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Sachverhalt

 

Gem. § 34 Satz 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) hat jede Person das Recht, sich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Kommune an den Rat zu wenden. Dieses Recht ist also nicht auf Einwohner:innen oder Bürger:innen Lüneburgs beschränkt, es gilt für jede Person. Eine Anregung ist der an den Rat herangetragene Wunsch, etwas zu tun oder zu unterlassen. Hierbei muss es sich um eine Angelegenheit der Kommune handeln. Weiterhin muss die Eingabe schriftlich erfolgen und den Namen der Petentin/des Petenten nennen. § 34 NKomVG gewährt den Anspruch auf Entgegennahme, sachliche Prüfung und Bescheidung. Es besteht aber kein Anspruch auf Erfüllung des Anliegens.

 

Nach § 34 Satz 3 und 5 NKomVG in Verbindung mit § 7 Abs. 6 Hauptsatzung der Hansestadt Lüneburg ist die Zuständigkeit für die Prüfung von Anregungen und die Erledigung von Beschwerden auf den Verwaltungsausschuss übertragen worden, sofern für die Angelegenheiten nicht der Rat gemäß § 58 Abs. 1 NKomVG ausschließlich zuständig ist.

 

Mit dem beigefügten Schreiben vom 12.12.2025, per Email übermittelt an das Ratsbüro, hat sich Frau Wiebke Pröpper an die Stadt Lüneburg gewandt. Adressiert ist der Brief auch an Ratsvorsitzende Grunau, so dass davon auszugehen ist, dass auch die Mitglieder des Rates der Hansestadt Lüneburg angesprochen sind. Sie regt an, weitergehende Lärmschutzmaßnahmen im Hanseviertel entlang der B4/A39 zu prüfen.

 

Das Schreiben erfüllt die Voraussetzungen des § 34 NKomVG. Eine ausschließliche Zuständigkeit des Rates im Sinne des § 58 Abs. 1 NKomVG ist nicht gegeben, so dass der Verwaltungsausschuss über die Anregung zu entscheiden hat.

 

Die Petentin formuliert die im Folgenden dargelegten an die Hansestadt Lüneburg gerichteten Anregungen:

 

  1. Durchführung von Lärmmessungen im Wohngebiet (insbesondere im Bereich der Reihenhäuser hinter der Turnhalle),
  2. Die Bewertung der Ergebnisse nach den Maßstäben für Wohngebiete,
  3. Planung und Umsetzung von geeigneter Lärmschutzmaßnahmen

 

Die Hansestadt führt zu den benannten Punkten wie folgt aus:

 

 

Zu 1.

 

Verkehrslärm wird auf Grundlage festgelegter technischer Regelwerke, insbesondere der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS 19), berechnet, und nicht gemessen. Schallpegel-Messungen vor Ort eignen sich für Verkehrslärm nicht, da sie stark von Witterungseinflüssen sowie der Verkehrslast zum Zeitpunkt der Messung (z.B. Sommer/Winter, Werktag/Wochenende, Ferienzeiten) abhängig sind. In die Berechnung fließen unter anderem die auf ein Jahr bezogene durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke, der Anteil an Lastkraftwagen (Lkw), die Straßenoberfläche, die zulässige Höchstgeschwindigkeit und dergleichen ein.

 

Eigenständige Verkehrslärmberechnungen werden durch die Hansestadt Lüneburg nicht vorgenommen, hierzu werden externe Ingenieurbüros beauftragt. Finanzielle Mittel werden projektbezogen geplant und stehen aktuell nicht bereit. Dennoch kann eine Einschätzung zur Verkehrslärmsituation anhand der Lärmkartierung des Landes Niedersachsen erfolgen. Diese basiert auf der EU Umgebungslärmrichtlinie und stellt die Belastung durch Umgebungslärm dar.

 

Für die Hansestadt Lüneburg werden dabei Straßen berücksichtigt, deren durchschnittliches tägliches Verkehrsaufkommen über 8.200 Kfz pro Tag liegt (DTV > 8.200 Kfz/24h). Auch die Ortsumgehung/B4 wurde in der Lärmkartierung des Landes Niedersachsen berücksichtigt.

 

Die Lärmkartierung zeigt die Verkehrslärmsituation im Bereich des Mischgebiets an der Lübecker Straße Nr. 107-173 wie folgt:

 

Immissionspegel am Tag (LDEN, 24 Stunden Wert)

 Immissionspegelband: 60–64 dB(A)

 Keine Überschreitung d. maßgeblichen Tagesgrenzwertes der 16.BImSchV für Mischgebiete (64dB(A)

 

Immissionspegel in der Nacht (Lnight, 22:00–06:00 Uhr)

 Immissionspegelband: 55–59 dB(A)

 Überschreitung d. nächtlichen Grenzwertes der 16.BImSchV (54dB(A)) um 1–5 dB(A)

 

 

 

Da die Planungen zum Bau der A39 zum Zeitpunkt der Aufstellung des B-Planes Nr. 129 (2007) bereits verfestigt waren, sind in den Verkehrslärm-Berechnungen im B-Planverfahren u.a. auch die Auswirkungen einer zukünftigen A39 einbezogen worden (Schalltechnische Prognose-Untersuchung im B-Plan-Verfahren Nr. 129 „Schlieffenpark“). Schon zu diesem Zeitpunkt wurde das Gebiet in dem sich die Reihenhäuser Lübecker Straße Nr. 107-173 befinden als Mischgebiet geplant.

 

Im ursprünglichen B-Planverfahren wurde als aktive Schallschutzmaßnahme eine 4 m hohe und 200 m lange Schallschutzwand direkt auf der Ortsumgehung/B4 geplant. Ebenfalls berücksichtigt wurde, dass die Planung der A39 einen offenporigen Asphalt zur Lärmminderung umsetzen würde. Dies gilt ebenfalls für die 1. Änderung zum B-Plan.

 

In einer Schalltechnischen Prognose-Untersuchung ist der Verkehrslärm nach geltenden Berechnungsvorschriften beurteilt worden. Für das Mischgebiet wurden Überschreitungen des Orientierungswertes der DIN 18005 und der 16. BImSchV prognostiziert. Um hier einen Ausgleich zu schaffen, erfolgten im B-Plan textliche Festsetzungen für die Umsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden, inklusive Lüftungseinrichtungen für Schlaf- und Kinderzimmer.

 

Die von der Petentin vorgebrachte Immissionssituation wurde damit bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplanes und dessen 1. Änderung Rechnung getragen.

 

 

Zu 2.

 

Ausschlaggebend für die Bewertung ist der rechtsgültige Bebauungsplan. Hier ist die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 129 „Schlieffen-Park“ maßgeblich.

 

Das Gebiet, in dem sich die Gebäude an der Lübecker Straße befinden, wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens entwickelt. Es ist als Mischgebiet (MI) festgesetzt. Östlich schließt ein Gewerbegebiet (GE) an, während im Norden, Nordwesten und Westen allgemeine Wohngebiete (WA) folgen. Das von der Petition angesprochene Gebiet wurde von Beginn an im direkten Anschluss an das Gewerbegebiet als MI geplant. Gemäß des Trennungsgrundsatzes nach § 50 BImSchG sind Gemeinden bei ihrer Bauleitplanung verpflichtet, unverträgliche Nutzungen – insbesondere schutzbedürftige Wohngebiete und emittierende Gewerbegebiete – räumlich so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen (z.B. Gewerbelärm) auf schutzbedürftige Wohngebiete vermieden werden. Das betreffende MI bildet den Übergang zwischen dem östlich angrenzenden GE und den im Westen gelegenen allgemeinen Wohngebieten (WA). Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Im Vergleich zu allgemeinen Wohngebieten, die vorwiegend dem Wohnen dienen, haben Mischgebiete einen geringeren Anspruch auf Immissionsschutz.

 

Städtebauliche Begründung für die Ausweisung der betreffenden Grundstücksflächen als Mischgebiet ist also die Nähe zum angrenzenden Gewerbegebiet und nicht die Lärmsituation aufgrund der nahegelegenen Autobahn.

 

Die Abstufung verschiedener Gebietstypen innerhalb eines Bebauungsplans ist erforderlich, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherzustellen und immissionstechnische Nutzungskonflikte zu vermeiden. Sie ermöglicht es, unterschiedliche Anforderungen von Wohnen und Gewerbe unter Berücksichtigung des Verkehr- und Gewerbelärms räumlich sinnvoll anzuordnen. Ziel ist nach § 50 BImSchG eine konfliktvermeidende Nutzungsanordnung. Auch im 1. Änderungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 129 „Schlieffen-Park“ wurden diese Herangehensweise angewendet.

 

Das Gewerbegebiet stellt die emissionsintensivste Nutzung dar. Es wurde daher unmittelbar an der Ostumgehung angeordnet. Daran schließt das Mischgebiet an, in dem Wohnen und Gewerbe gleichberechtigt zulässig sind. Aufgrund der Nähe zum Gewerbegebiet und zur Ostumgehung sind hier höhere Geräuschpegel zu erwarten.

 

Im Verfahren zum Bebauungsplanverfahren wurde eine schalltechnische Prognoseuntersuchung erstellt. In dieser sind zwei Varianten, mit Ausbau der Ostumgehung zur A39 und ohne, bei den Verkehrslärmberechnungen berücksichtigt worden. Die Prognose ergab die Einhaltung der Abwägungswerte für Mischgebiet am Tage und die Überschreitung der nächtlichen Abwägungswerte. Da die nächtlichen Abwägungswerte im Bebauungsplanverfahren nicht eingehalten werden konnten, wurden textliche Festsetzungen zum passiven Schallschutz aufgenommen, um dennoch gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten (siehe auch Beantwortung zu 1.).

 

Im Anschluss an das Mischgebiet folgt das allgemeine Wohngebiet, in dem das Wohnen im Vordergrund steht und geringere Lärmbelastungen angestrebt werden. Auch hier werden die nächtlichen Abwägungswerte überschritten. Der erforderliche Ausgleich erfolgt ebenfalls über passive Lärmschutzmaßnahmen, die im Bebauungsplan festgesetzt wurden.

 

Der Bebauungsplan kann auch nicht zugunsten einer Neuausweisung der betreffenden Grundstücksflächen als allgemeines Wohngebiet geändert werden, weil die daraus resultierenden höheren Schutzansprüche nicht mit dem Gebietserhaltungsanspruch des benachbarten Gewerbegebietes vereinbar wären. Der geänderte Bebauungsplan würde gegen den zuvor skizzierte Trennungsgrundsatz verstoßen.

 

Eine unterschiedliche Bewertung des Schutzanspruchs der Gebäude Lübecker Straße 107–173 (nur ungerade Hausnummern) – je nachdem, ob es sich um Verkehrslärm oder Gewerbelärm handelt – kommt nicht in Frage. Für die Beurteilung ist der im Bebauungsplan festgesetzte Gebietstyp maßgeblich.

 

Eigentümern und Bewohnern war bekannt, dass der Bebauungsplan Wohnen in gemischt genutzter Umgebung ermöglicht und damit erhöhte Immissionen hinzunehmen sind. Dies ist erklärtes Ziel der Bauleitplanung zu jedem Baugebiet mit Nutzungsmischung.

 

Eine von der Petentin erbetene, von den Festsetzungen des Bebauungsplanes abweichende immissionsschutzrechtliche Bewertung als allgemeines Wohngebiet kann nicht entsprochen werden.

 

Zu 3.

 

Die von der Hansestadt Lüneburg im B-Plan vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen sind für ein Mischgebiet ausreichend bemessen (siehe Ausführungen zu 1.). Auch bei der Prüfung des Straßenverkehrslärmes im Zuges des Lärmaktionsplanes ergab sich kein Hotspot für die Lübecker Straße. In der öffentlichen Beteiligung zum Lärmaktionsplan ist aus der Lübecker Straße nur von Frau Pröpper eine Anregung bei der Hansestadt Lüneburg eingegangen.

 

Für die zukünftige Situation, mit Ausbau der A39, ist für den Bereich zwischen Erbstorfer- und Bleckeder Landstraße ein geräuschmindernder Asphalt festgesetzt. Diese veränderte Straßenoberfläche führt zu einer deutlichen wahrnehmbaren Minderung des Verkehrslärms.

 

Die Hansestadt Lüneburg bringt sich in diesem Zusammenhang selbstveständlich für die Belange ihrer Einwohnerinnen und Einwohner ein und hat bereits Kontakt zur Autobahn GmbH aufgenommen, um zu einer Verbesserung der zukünftigen Situation im Quartier beizutragen. Die Autobahn GmbH erklärt, dass sie Gesprächen in dem Zusammenhang grundsätzlich offen gegenübersteht.

 

Dem Begehren der Petentin wird die Hansestadt durch Abstimmungsgespräche mit der Autobahn GmbH zu den Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen des Ausbaus zur A39 Rechnung getragen, kann allerdings Planung oder Umsetzung von Maßnahmen nicht verbindlich in Aussicht stellen.

 

Die Petentin plant an der Sitzung des Umweltausschusses persönlich teilzunehmen und zu ihrer Petition mündlich vorzutragen. Nach § 67 Abs. 2 i.V.m. § 72 NKomVG bedarf es zur Erteilung des Rederechtes eines Beschlusses des Gremiums mit einfacher Mehrheit.

 

 

 

 

 

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Anlagen

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