Anfrage - AF/12265/25
Grunddaten
- Betreff:
-
Anfrage "Kommunikation zu Fernwärmepreisen Avacon Natur" (Anfrage von Ratsfrau Esders vom 17.12.2025)
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Anfrage
- Beschlussorgan:
- RAT
- Bearbeitung:
- Jürgen Kipke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Bereit
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Rat der Hansestadt Lüneburg
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Kenntnisnahme
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12.02.2026
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Sachverhalt
Die Verwaltung beantwortet die beigefügte Anfrage wie folgt:
Vorbemerkungen:
Bereits in der Stellungnahme zu dem Antrag „Lüneburgs Wärmenetze kommunalisieren“ der SPD-Fraktion und von Ratsfrau Esders vom 24. April 2025 wurden die Hintergründe der Fernwärmeversorgung in Lüneburg und die kommunale Wärmeplanung umfassend dargestellt, worauf an dieser Stelle verwiesen wird (vgl. VO/11862/25).
In der genannten Stellungnahme wurde ebenfalls auf die im Koalitionsvertrag der Bundesregierung vereinbarten Anpassungen im Bereich der netzgebundenen Wärmeversorgung eingegangen. Demnach hat sich die Bundesregierung unter anderem darauf verständigt, die relevanten Rechtsnormen anzupassen und dabei die Interessen des Verbraucherschutzes und der Versorgungsunternehmen ausgewogen zu berücksichtigen. Zudem sollen zur Sicherung fairer und transparenter Preise die Preisaufsicht und Transparenz unter anderem durch eine unbürokratische Schlichtungsstelle gestärkt werden (vgl. Koalitionsvertrag CDU, CSU und SPD, S. 35).
Die Bundesregierung erkennt also den Reformbedarf der rechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich der netzgebundenen Wärmeversorgung an und plant diesen im Laufe der Legislaturperiode zu adressieren bzw. auszuräumen.
Dieses Vorhaben begrüßt die Verwaltung, die sich über den Deutschen Städtetag gegenüber der Bundesregierung regelmäßig für mehr Transparenz und Sozialverträglichkeit im Regulierungsrahmen der Fernwärmeversorgung einsetzt.
Im Zusammenhang mit der Fernwärmeversorgung vor Ort in Lüneburg ist die Verwaltung im kontinuierlichen Austausch mit den relevanten Akteuren und setzt sich auf verschiedenen Wegen insbesondere für Verbraucherfreundlichkeit, Transparenz, Konkurrenzfähigkeit und einen ambitionierten Pfad zur Klimaneutralität ein.
Zu nennen sind hier beispielsweise die frühzeitige Erstellung der kommunalen Wärmeplanung, die Beauftragung des Ingenieurbüros UTEC GmbH unter anderem zur fachlichen Prüfung der Fernwärme-Abrechnungen aus dem Jahr 2022, die Bürgerinformationsveranstaltung im April 2024, die aktive Einbindung des Stadtteilmanagements und der AWO-Mieterberatung sowie die regelmäßigen Termine mit dem Arbeitskreis Fernwärme Kaltenmoor.
Auch auf die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (VZBV) vor dem Oberlandesgericht Celle gegen die Avacon Natur GmbH wurde in der o. g. Stellungnahme vom 24.04.2025 bereits verwiesen (VO/11862/25).
Inzwischen wurde die Avacon Natur GmbH durch das OLG Celle für das Versorgungsgebiet Niedersachsen dazu verurteilt, in Fernwärme-Lieferverträgen mit Verbraucherinnen und Verbrauchern die Preisänderungsklausel nicht mehr zu verwenden (Aktenzeichen: 13 UKl 3/24).
Nach Auffassung des Gerichts ist die Preisänderungsklausel der Avacon gemäß § 134 BGB und § 24 Absatz 4 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) sowohl bei Abschluss neuer Verträge unwirksam, als auch bei bereits geschlossenen Verträgen seit dem Zeitpunkt unwirksam gewesen, an dem seit 18.06.2021 Preiserhöhungen vorgenommenen wurden. Zum einen sei der Parameter „W“ in der Klausel nicht hinreichend transparent, um den Anforderungen des § 24 Absatz 4 Satz 2 AVBFernwärmeV zu genügen. Und zum anderen genüge die Klausel auch nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 24 Absatz 4 Satz 1 AVBFernwärmeV, wonach Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme durch das Unternehmen (Kostenelement) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) angemessen berücksichtigen müssen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und die Avacon Natur hat nach eigener Aussage den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, an welche sich bei Erfolg eine Revision am BGH anschließen würde. Andernfalls wäre das Urteil des OLG Celle vermutlich noch in diesem Jahr rechtskräftig, mit der Folge, dass für künftige Abrechnungen nicht mehr Bezug auf die derzeitige Preisänderungsklausel genommen werden dürfte.
Die Avacon Natur GmbH gab gegenüber der Hansestadt an, bereits an einer modernisierten Klausel-Logik zu arbeiten, um die aufgrund der schrittweisen Dekarbonisierung der Wärmenetze veränderte Kostenstruktur unabhängig von laufenden Rechtsstreitigkeiten angemessen in den Preisen abzubilden. Da hierbei die größtmögliche Rechtssicherheit für alle Parteien maßgeblich ist, ist eine Anpassung der Preisänderungsklausel erst denkbar, wenn die gerichtlichen Entscheidungen über die derzeitige Klausel rechtskräftig gefällt wurden.
Das Gericht bezieht sich in seinem Urteil lediglich auf die explizite Ausgestaltung der Preisänderungsklausel und untersagt die Anwendung der Klausel für die Zukunft. Die Höhe der Fernwärmepreise ist nicht Gegenstand der Klage, weshalb derzeit noch keine Aussage über die Rechtmäßigkeit der durch die Avacon abgerechneten Wärmekosten oder etwaige Rückzahlungsansprüche getroffen werden kann.
Die Avacon Natur GmbH hat gegenüber der Hansestadt Lüneburg deutlich gemacht, dass die derzeitige Klausel eng an die Marktpreise gekoppelt sei und sowohl steigende als auch sinkende Preise ohne wesentlichen Zeitverzug an die Kundinnen und Kunden weitergegeben würden.
Um feststellen zu lassen, ob die Anwendung der Preisänderungsklausel in der Vergangenheit rechtswidrig war und ob möglicherweise Rückzahlungsansprüche bestehen, wurde am 04.12.2025 durch den VZBV in einem zweiten Verfahren eine Musterfeststellungsklage beim OLG Celle gegen die Avacon Natur GmbH eingereicht. Verbraucherinnen und Verbraucher, die einen direkten Fernwärme-Liefervertrag mit der Avacon Natur GmbH abgeschlossen haben, können sich dieser Sammelklage anschließen. Für Mieterinnen und Mieter ist dies in den meisten Fällen jedoch nicht möglich, da diese in der Regel keinen direkten Vertrag mit der Avacon Natur GmbH geschlossen haben. Genaueres lässt sich über den „Klage-Check“ auf der Webseite des VZBV herausfinden (https://www.verbraucherzentrale.de/verfahren/avacon).
Unter Berücksichtigung der Vorbemerkungen werden die Fragen im Einzelnen wie folgt beantwortet:
Zu 1., 2., 4. und 6.:
1. Welche konkreten Formen der Kommunikation plant die Stadtverwaltung, um die von überhöhten Fernwärmepreisen der Avacon Natur betroffenen Haushalte über ihre rechtlichen Möglichkeiten zu informieren (z. B. Sammelklage, Widerspruch gegen Preiserhöhungen, mögliche Rückerstattungsansprüche)?
2. Über welche Kanäle soll diese Information erfolgen (z. B. städtische Webseite, Anschreiben an Haushalte, soziale Medien, Bürgerversammlungen, Zusammenarbeit mit Mietervereinen oder Verbraucherzentralen)?
4. Wird die Stadtverwaltung aktiv auf bestehende Informationsangebote der Verbraucherzentralen hinweisen oder diese organisatorisch unterstützen?
6. Plant die Stadtverwaltung, eigene Informations- oder Beratungsangebote (z. B. Informationsveranstaltungen, Sprechstunden oder eine zentrale Anlaufstelle) für von den Fernwärmepreisen betroffene Verbraucher*innen in den betroffenen Quartieren und im Wohnraumbüro einzurichten oder zu koordinieren? Wenn ja, in welcher Form und ab wann? Wenn nein, warum nicht?
Die Verwaltung hat am 17. Dezember 2025 zu dem Urteil des OLG Celle mit einer Presseinformation reagiert und diese an die lokalen Medien versandt sowie auf der städtischen Homepage veröffentlicht. Bereits darin wurde über die Beratungs- und Informationsangebote der AWO und der Verbraucherzentrale informiert.
Für eigene Beratungsangebote verfügt die Hansestadt weder quantitativ noch hinsichtlich der spezialrechtlichen Expertise über die hierfür erforderlichen personellen Kapazitäten. Zudem wäre eine Rechtsberatung im Einzelfall durch die Hansestadt über ihren originären Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich hinaus nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz unzulässig.
Daher steht auch zukünftig die Zusammenarbeit mit den externen Beratungsstellen im Vordergrund. Dabei wird die Verwaltung inhaltlich eng mit den Beratungsstellen zusammenarbeiten und diese bei der Erstellung ihrer Beratungsangebote und Materialien bestmöglich unterstützen. Auch die Inanspruchnahme einer Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin ist möglich; hierzu wird auf die Ausführungen in der Vorlage VO/11198/24 verwiesen.
Darüber hinaus wird die Verwaltung über die Pressestelle auf die Beratungs- und Informationsangebote aufmerksam machen (Webseite, Social-Media etc.).
Zu 3.:
3. In welchem zeitlichen Rahmen sollen diese städtischen Kommunikationsleistungen jeweils erfolgen?
Die Verwaltung setzt sich dafür ein, dass die Beratungsangebote solange angeboten werden, wie ein besonderer Bedarf besteht bzw. zu erwarten ist. Eine Begrenzung des Zeitrahmens im Voraus ist nicht im Interesse der Verwaltung. Die Beratungsinhalte sollen laufend an die aktuellen Entwicklungen angepasst werde.
Zu 5.:
5. Plant die Stadtverwaltung, zielgruppenspezifisch insbesondere Haushalte in stark betroffenen Stadtteilen wie Kaltenmoor anzusprechen? Wenn ja, wie?
Da sich die Klage auf das gesamte Versorgungsgebiet in Niedersachsen bezieht, und nicht quartiersbezogen ist, strebt die Verwaltung eine einheitliche Beratung aller betroffenen Lüneburgerinnen und Lüneburger an im o.g. Sinne an.
Ein direktes ansprechen von Haushalten ist vonseiten der Verwaltung aus den genannten Gründen nicht geplant. Eine möglichst adressatengerechte Ansprache über die oben genannten Kanäle wird angestrebt.
Zu 7.:
7. Wie stellt die Stadtverwaltung sicher, dass die angekündigte „offensive Kommunikation“ tatsächlich alle betroffenen Haushalte erreicht und nicht auf bloße Hinweise auf externe Stellen beschränkt bleibt?
Die Verwaltung hat gegenüber der Avacon Natur GmbH die Erwartung einer „offensiven Kommunikation“ deutlich gemacht. Die Hansestadt wird weiterhin von der Avacon einfordern, umfassend und transparent zu den aktuellen Entwicklungen zu kommunizieren.
Dennoch sieht sich auch die Verwaltung in der Verantwortung eine umfassende Information der betroffenen Bürger über die Entwicklungen zur Preisgestaltung der Fernwärme und über ihre vertraglichen Möglichkeiten sicherzustellen. Um möglichst alle Betroffenen zu erreichen setzt die Verwaltung auf eine enge Zusammenarbeit zwischen den (Fach-)Bereichen der Verwaltung, der Pressestelle und den externen Beratungsstellen.
Anlagen
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(wie Dokument)
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88,7 kB
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