Beschlussvorlage - BV/12261/25

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Verwaltung wird beauftragt, die mit dieser Vorlage vorgelegte Zweckvereinbarung über die Übertragung der Aufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Staatsangehörigkeitsgesetz zwischen dem Landkreis Lüneburg und der Hansestadt Lüneburg mit Wirkung zum 01.01.2026 zu schließen.

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Sachverhalt

Zum 01.02.2011 haben Hansestadt und Landkreis Lüneburg im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit eine Zweckvereinbarung abgeschlossen, mit der der Landkreis die ihm obliegenden Aufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Staatsangehörigkeitsgesetz uneingeschränkt zur alleinigen Erfüllung auf die Hansestadt übertragen hat (Vorlage VO/3755/10).  Grundlage für die Zweckvereinbarung war die in den Jahren bis 2010 zu verzeichnende Sach- und Rechtslage. Mit Wirkung vom 01.01.2014 wurde die o. g. Zweckvereinbarung hinsichtlich der Regelungen zur Personal- und Sachmittelausstattung sowie des Kostenersatzes fortgeschrieben und zur Umsetzung der Zweckvereinbarung ein Dienstleistungsüberlaussungs- und Personalgestellungsvertrag abgeschlossen. Die Zweckvereinbarung wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen und durch die Hansestadt Lüneburg mit Wirkung zum 31.12.2025 gekündigt. Die Hansestadt sah vor Fortsetzung der interkommunalen Zusammenarbeit Anpassungsbedarf an der aktuellen Zweckvereinbarung nach dem Niedersächsischen Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) und wurde seitens des Rates mit der Aufnahme von Verhandlungen mit dem Landkreis beauftragt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vorlage VO/11937/25 verwiesen.

 

Aus Sicht der Verwaltung ist die ausländerbehördliche Aufgabenwahrnehmung im Landkreis Lüneburg „aus einer Hand“ fachlich sinnvoll, hat sich bewährt und sollte fortgesetzt werden. Nach den Verhandlungen bezüglich der Ausgestaltung einer künftigen Zweckvereinbarung wurden im Einvernehmen mit dem Landkreis Lüneburg (siehe als Anlage beigefügte Übereinkunft zwischen Herrn Landrat Böther und Frau Oberbürgermeisterin Kalisch vom 13.11.2025 – nachfolgend als LOI bezeichnet) folgende Anpassungen vorgenommen:

 

§ 2 Personal:

 

 Die Regelungen zur Abrechnung des Personals wurden in den § 3 (Kostenregelung) geschoben.

 Beim Personalbedarf werden jetzt 4 Vollzeitstellen für Einbürgerungen (vorher 2) sowie eine Sachgebietsleitung berücksichtigt.

 Es wird die Fortgeltung und zeitnahe Überarbeitung/Anpassung des derzeitigen Personalgestellungsvertrags vereinbart.

 Aufnahme einer Absichtserklärung bezüglich der zukünftigen alleinigen Personalhoheit der Hansestadt

 

§ 3 Kostenregelung:

 

 Die Regelungen zur Kostenquote wurden von § 2 in den § 3 verschoben.

 Das Berechnungsbeispiel wurde aktualisiert und redaktionell überarbeitet.

 Neue Regelung: Overheadpauschale in Höhe von 20% der Personalkosten der ABH

 Anpassung der Arbeitsplatzpauschale (Sachkosten)

 Differenzierung zwischen Personal- und Sachkosten bei den Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten basierend auf der derzeit „gelebten Praxis“

 

§ 4 (alt) Versicherungsschutz und Haftung

 

 Ist entfallen, da kein Regelungsgehalt

 

§ 4 (§ 5 alt) Überprüfung der Vereinbarung:

 

 Verweis auf die gesetzliche Regelung, neben der die „Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ (alte Regelung) keinen Raum haben

 

§ 5 (§ 6 alt) Auflösung

 

 Der Begriff „Auflösung“ wurde in der alten Fassung nicht korrekt angewandt. Der im NKomZG verwendete Begriff „Auflösung“ meint nicht die einvernehmliche Beendigung (dafür bedürfte es keiner gesetzlichen Regelung, denn die wäre dann frei einvernehmlich verhandelbar), sondern beschreibt allgemein die Beendigung der Zweckvereinbarung in Gänze. In Abgrenzung dazu beschreibt der der NKomZG-Begriff „Kündigung“ die einseitige Beendigung einer Zusammenarbeit, ohne dass es (bei mehr als zwei Vertragspartnern) gleich zu einer Auflösung der gesamten Vereinbarung kommen muss. Die Thematik wurde klarstellend neu gegliedert.

 Die Kündigungsfrist wurde auf 18 Monate ausgeweitet (vorher 6 Monate)

 Es wurde versucht, die Folgen der Auflösung verständlicher zu beschreiben, ohne den Regelungsgehalt der alten Vereinbarung zu verändern.

 

§ 6 (§ 8 alt):

 

 Redaktionelle Änderungen

 

Der Entwurf einer neuen Zweckvereinbarung nach dem NKomZG ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Neben dem „juristischen Update“ des Vertrages berücksichtigt die Zweckvereinbarung nun die Gemeinkosten sowie die diesbezüglichen allgemeinen Teuerungsraten der letzten Jahre in ausreichendem Maße. Gleiches gilt für die Arbeitsplatzpauschale, die die Preis- und Lohnentwicklung, erheblich gestiegene Energiekosten sowie erhebliche Kostensteigerungen im IT-Bereich.

 

Der Abschluss der Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Vertretungen beider Gebietskörperschaften. Die Befassung des Kreistages ist für den 10.12.2025 vorgesehen, so dass der Rat der Hansestadt in seiner Sitzung am 12.12.2025 über die Entscheidung des Kreistages unterrichtet werden kann. Nach Zustimmung beider Gremien bedarf es der Mitwirkung des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Digitalisierung als Kommunalaufsichtsbehörde. Nach der Vorabstimmung mit diesem kann mit einem Inkrafttreten der neuen Zweckvereinbarung zum 01.01.2026 gerechnet werden. 

 

Durch die Anpassung der Zweckvereinbarung werden, unter der Annahme konstanter Ausländerzahlen, künftig 179.000 Euro jährlich mehr durch die Hansestadt Lüneburg vereinnahmt.

 

In dem o.g. LOI sind auch Aussagen zu zusätzlichem Finanzbedarf der Hansestadt Lüneburg auf Grundlage des mit dem Landkreis Lüneburg geschlossenen Finanzvertrages getroffen. Diesbezüglich hat auf Fachebene zwischenzeitlich bereits ein erster Austausch zwischen Landkreis und Hansestadt stattgefunden, ein erstes formales Gespräch ist noch für 2025 angesetzt.

 

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Finanzielle und personelle Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen:    ja

 

Pflichtaufgabe

 

Ausgaben / Einnahmen:

 

 

 

Aktuelles HH-Jahr

HH-Jahr + 1

HH-Jahr + 2

HH-Jahr + 3

HH-Jahr + 4

Einzahlungen / Erträge

Investiv

 

 

 

 

 

Ergebnishaushalt

 

 

179.000

179.000

179.000

 

 

Finanzielle Mittel sind haushaltsrechtlich gesichert:  ja

 

sofern ja:

Haushaltsjahr:

2026 ff.

Mittelherkunft:

laufender Ansatz

Investitionsnummer:

ohne

Teilhaushalt:

33000

Produkt:

122015

sofern nein:

Bereitstellung außer-/überplanmäßig

      - in Höhe von

 

      - Deckung erfolgt aus

 

 

Beschlussfassung vorbehaltlich der kommenden HH-Planung:  nein

 

Personelle Auswirkungen:

 

Auswirkungen auf den Stellenplan:  ja

 

sofern ja:

Vollzeitäquivalent (VZÄ):

2 ab 2027

Vergütung:

E10

Personalaufwand befristet:

nein

 

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Anlagen

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