Antrag - AT/12208/25

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Empfehlungen und der Beschluss aus dem Jahr 2022 [zur Vorlage VO /10016/22], dem Bürgerbegehren Radentscheid beizutreten, werden aufgehoben.

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Sachverhalt

Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag abzulehnen.

 

Sie nimmt zu dem beigefügten Antrag wie folgt Stellung:

 

Der Rat der Hansestadt Lüneburg hat in der Sitzung vom 12.05.2022 beschlossen, dem Bürgerbegehren „Radentscheid Lüneburg“ beizutreten und, dass die im Bürgerbegehren genannten sechs verkehrspolitischen Maßnahmen – unter Zugrundelegung der im Bürgerbegehren einzeln näher bezeichneten Maßnahmen und der dort genannten Erläuterungen – umgesetzt werden sollen (vgl. VO/10016/22).

 

Es handelt sich um die nachfolgenden sechs verkehrspolitischen Maßnahmen:

 

  1. Neubau oder Ausbau von 3 km Radverkehrsanlagen pro Jahr ab 2023
  2. Die Sicherheit einer Kreuzung pro Jahr ab 2023 verbessern
  3. Planung eines flächendeckenden Radroutennetzes bis Ende 2023
  4. Unebenes Natursteinpflaster auf Radrouten erneuern oder sanieren
  5. Fahrradstraßenring bis Ende 2024 umsetzen, Fahrradstraßen und Fahrradzonen planen
  6. Installation von mindestens 100 öffentlichen Fahrradstellplätzen pro Jahr ab 2024

 

Mit seinem Beschluss vom 12.05.2022 hat der Rat die Verpflichtung zur Herbeiführung eines Bürgerentscheids über diese Angelegenheit abgewendet. Insgesamt wird zur Historie auf die nachfolgenden Vorlagen verwiesen:

 

  •         VO/9613/21: vorgezogene Zulässigkeitsentscheidung des Verwaltungsausschusses zum Bürgerbegehren „Radentscheid“ nach § 32 Abs. 3 Satz 5 NKomVG
  •         VO/10027/22: Beschluss des Verwaltungsausschusses zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Radentscheid“ nach § 32 Abs. 6 Satz 2 NKomVG a.F.
  •         VO/10016/22: Beschluss des Rates zum Beitritt zum Bürgerbegehren nach § 32 Abs. 6 Satz 5 NKomVG a.F.

 

Sowohl in der Vorlage zum Betritt, als auch in Folgebefassungen der Gremien (z.B. VO/10016/22-1 zum aktuellen Umsetzungsstand) wurde seinerzeit verdeutlicht, dass die Umsetzung der im Bürgerbegehren enthaltenen Ziele und Maßnahmen unter dem sog. „Möglichkeitsvorbehalt“ steht: „Es sind die begrenzten Möglichkeiten der Hansestadt Lüneburg insbesondere bei dem Einsatz personeller und finanzieller Ressourcen zu berücksichtigen, deren Einsatz nur im Rahmen des Möglichen erfolgen kann.“ Damit ist generell sichergestellt, dass z.B. eine mangelnde Personalausstattung oder haushalterische Restriktionen die Realisierung der Ziele und Maßnahmen legitim hemmen können. In der jüngeren Vergangenheit ist deutlich geworden, dass die Ziele des Bürgerbegehrens „Radentscheid“ bislang nur teilweise umgesetzt werden konnten.

 

Mit Schreiben vom 12.11.2025 beantragt die CDU-Fraktion, den o.g. Beitrittsbeschluss aufzuheben. Ziel sei eine neue, „pragmatische, finanzierbare und wirksame Mobilitätsstrategie“, da die Herausforderungen gestiegen seien und der Beitrittsbeschluss bislang nicht in dem erforderlichen Umfang umgesetzt worden sei.

 

Die Aufhebung des Beitrittsbeschlusses vom 12.05.2022 ist kommunalverfassungsrechtlich zulässig. Eine Bindungswirkung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Eine entsprechende Regelung in § 33 Absatz 6 Satz 2 NKomVG gilt nur für einen durchgeführten Bürgerentscheid, nicht jedoch für einen Beschluss gemäß § 32 Absatz 7 Satz 5 NKomVG. Eine analoge Anwendung scheidet aus, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Gesetzgeber ungewollt eine lückenhafte Regelung getroffen hat. Zudem wäre die in § 33 Absatz 6 Satz 2 NKomVG genannte Sperrfrist von zwei Jahren ohnehin bereits verstrichen.

 

Gegen eine antragsgemäße Beschlussfassung sprechen aus Sicht der Verwaltung aber u.a. folgende Aspekte:

 

  • Die Verwaltung hat mit ihrer Empfehlung zum Beitritt zum Bürgerbegehren in der Vorlage VO/10016/22 auf die bereits umgesetzten sowie in Planung oder unmittelbar vor Umsetzung befindlichen Projekte zur Radverkehrsförderung verwiesen. Diese Projekte knüpfen an die seinerzeit schon bestehende gesamtstädtische Motivation an, im Sinne des übergeordneten Ziels des Klimaschutzes die verkehrspolitische Wende zu forcieren. Durch den Beitritt zum Bürgerbegehren – so die These – konnte durch den mit großer Mehrheit gefassten Ratsbeschluss ein weiterer Impuls zur Stärkung des Radverkehrs (als Teil des Umweltverbundes) gesetzt werden.
  • Eine Aufhebung des Beitrittsbeschlusses könnte als Rückzug aus der politisch zugesagten Unterstützung und Verfolgung der Ziele des Bürgerbegehrens gewertet werden, obwohl es im Allgemeininteresse liegen dürfte, eine weitere Belastung der Straßen durch motorisierten Individualverkehr zu verhindern und die Mobilitätswende voranzutreiben.
  • Die grundsätzlichen fachlichen Zielausrichtungen des Beitrittsbeschlusses des Rates sind Teil der städtischen strategischen Ausrichtungen geworden und haben Niederschlag in den zwischenzeitlich erarbeiteten Konzepten (z.B. Nachhaltiger Urbaner Mobilitätsplan (NUMP) und Radverkehrsstrategie) gefunden. Diese Konzepte wurden im Rahmen umfassender Beteiligungsformate und mit politischer Einbindung erarbeitet bzw. durch städtische Gremien beraten bzw. beschlossen und sie blieben auch bei einer Aufhebung des Beitrittsbeschlusses als strategische Ausrichtung bestehen. Es wäre zumindest misslich, wenn bestimmte strategische Ausrichtungen mit Blick auf eine „Aufhebung des Beitrittsbeschlusses“ keine Berücksichtigung mehr finden könnten oder eine Einschränkung erfahren müssten.  Mindestens bedauerlich im Sinne der befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wäre eine Abkehr von den bisherigen politischen Leitplanken, auf die sie ihr Handeln ausgerichtet haben.
  • Schließlich sei darauf hingewiesen, dass die Umsetzung der verkehrspolitischen Ziele des Bürgerbegehrens oftmals nicht ausschließlich der Förderung des Radverkehrs dienen, sondern auch dem Fußverkehr unter Einschluss von Menschen mit Behinderung zugute kommen. Teilweise sind sie auch losgelöst von einem Verkehrsträger zu sehen und dienen beispielsweise auch der Quartiersaufwertung (s. etwa Wegeverbindung bei der ehemaligen Bezirksregierung oder Umbau von Kreuzungen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmenden).

 

Die Verwaltung empfiehlt daher, dem Antrag auf Aufhebung des Beitritts nicht zuzustimmen.

 

 

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Klima und Nachhaltigkeit

Auswirkungen einer Aufhebung des Beschlusses, dem Bürgerbegehren Radentscheid beizutreten:

Ziel

Unterziel

Bewertung

Umwelt- und Naturschutz

++

+

-

--

 

Verringerung der Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung; Reduzierung der Lärmbelastung

 

 

-

 

Mobilität

++

+

-

--

 

Sichere Mobilität

 

 

 

--

Barrierefreie Mobilität

 

 

-

 

Klimagerechte Verkehrsmittelwahl

 

 

-

 

Gesundheit und Wohlergehen

 

 

 

 

 

Verringerung der Zahl von Todesfällen und Erkrankungen aufgrund von Verkehrsunfällen

 

 

-

 

 

(++) deutlich positive Auswirkung, (+) positive Auswirkung, (-) negative Auswirkung, (--) erheblich negative Auswirkung

 

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Finanzielle und personelle Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen:   ja [Eine konkrete Bezifferung ist nicht möglich.]

Freiwillige Aufgabe

 

Personelle Auswirkungen:

Auswirkungen auf den Stellenplan:    nein

 

 

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Anlagen

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