Beschlussvorlage - BV/12211/25
Grunddaten
- Betreff:
-
Einführung des „ÖPNV-Taxis“ in der Hansestadt und dem Landkreis Lüneburg als Nachfolgeangebot für das Anruf-Sammel-Mobil (ASM), hier: Etablierung der erforderlichen Rechtsgrundlage
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Beschlussorgan:
- RAT
- Bearbeitung:
- Paul Hoffmann
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Geplant
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Ausschuss für Mobilität
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Vorberatung
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03.12.2025
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Geplant
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Geplant
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Rat der Hansestadt Lüneburg
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Entscheidung
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Sachverhalt
Der Landkreis Lüneburg beabsichtigt, als Nachfolgeangebot des Anruf-Sammel-Mobils (ASM) zum 1.1.2026 ein „ÖPNV-Taxi“ zu etablieren.
Dies bedingt – wie nachfolgend noch ausgeführt wird – Änderungen der Taxenverordnungen für Hansestadt und Landkreis Lüneburg. Der Rat der Hansestadt Lüneburg beschließt gemäß § 1 Ziffer 9 i.V.m. § 2 Satz 3 und 4 der Zweckvereinbarung zwischen dem Landkreis Lüneburg und der Hansestadt Lüneburg vom 10.02.2006 auch über die Taxenverordnung des Landkreises Lüneburg. Aus diesem Grund hat die Landkreisverwaltung die Hansestadt um Vorbereitung der notwendigen Änderungen der Taxenverordnungen gebeten.
In der Sache ist das „ÖPNV-Taxi“ als flexibles Mobilitätskonzept angelegt, welches dazu dient, mithilfe von Taxen das reguläre Angebot von Bus und Bahn in der Fläche zu ergänzen und zu verdichten, insbesondere in ländlichen Regionen oder zu Zeiten, in denen der Linienverkehr nur selten oder gar nicht fährt (z. B. am späten Abend oder am Wochenende). Die Buchung soll bedarfsorientiert („On-Demand“) über eine App oder telefonisch. Dabei wird vorab geprüft, ob alternativ eine zumutbare Zug- oder Busverbindung vorhanden ist. Aus Sicht der Landkreisverwaltung ist das „ÖPNV-Taxi“ aus Perspektive der Fahrgäste als attraktiv zu bewerten, da sie in der Regel den regulären ÖPNV-Tarif (zuzüglich eines Komfortzuschlags) zahlen, während der Großteil der Kosten vom ÖPNV-Aufgabenträger getragen wird. Ziel ist es, die Mobilitätsgarantie zu stärken und lückenlose, multimodale Reiseketten zu ermöglichen.
Um das Angebot des „ÖPNV-Taxis“ von allen in Landkreis und Hansestadt Lüneburg gemäß § 47 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) für den Betrieb von Taxen zugelassenen Unternehmen erbringen lassen zu können, ist der Abschluss einer Sondervereinbarung zwischen dem Landkreis Lüneburg als Aufgabenträger des ÖPNV und den entsprechenden Unternehmen notwendig. Die Sondervereinbarung stellt gleichzeitig eine allgemeine Vorschrift im Sinne des Artikel 3 Absätze 2 und 3 i. V. m. Artikel 2 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nummer 1370/2007 dar und ermöglicht die Umsetzung des „ÖPNV-Taxis“ ohne Ausschreibung der On-Demand-Leistungen. Nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift werden den Unternehmen Mittel als Ausgleich zu den Kosten gewährt, die bei der Beförderung von Personen im Verkehr mit dem „ÖPNV-Taxi“ gemäß § 47 PBefG entstehen. Diese Mittel sind eine Ausgleichsleistung nach Artikel 3 Absatz 2 i. V. m. Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nummer 1370/2007 für die finanziellen Auswirkungen, die auf die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen dieser allgemeinen Vorschrift zurückgehen.
In der Verordnung der Hansestadt Lüneburg zur Regelung des Taxenverkehrs sowie der Verordnung zur Regelung des Taxenverkehrs im Landkreis Lüneburg sind die Beförderungsentgelte verbindlich festgelegt. Das Tarifsystem des „ÖPNV-Taxis“ sieht, wie oben beschrieben, eine Abweichung von diesen Beförderungsentgelten vor.
Daher ist es erforderlich, dass die beiliegenden Änderungsverordnungen zur Ermöglichung des Abschlusses von Sondervereinbarungen beschlossen werden. Hierfür wird die derzeit bestehende Beschränkung für die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen auf den Bereich des sitzenden Krankentransports gestrichen.
Die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen richtet sich nach § 51 Absatz 2 Nummern 1-3 PBefG. Ferner ist gemäß § 51 Absatz 3 PBefG die Gewerbeaufsicht, die IHK, die Fachgewerkschaft sowie der Verkehrsverband zu Sondervereinbarungen anzuhören. Um die Konformität der Sondervereinbarungen mit den genannten Voraussetzungen vor In-Kraft-Treten prüfen zu können, soll der Abschluss der Sondervereinbarungen künftig von der Genehmigung der Hansestadt Lüneburg abhängig gemacht werden. Dies entspricht auch dem regulären Verfahren in der Mehrzahl der Taxenverordnungen anderer Kommunen. Wegen der Bedeutung des Verkehrsmarktes ist der Genehmigung regelmäßig der Vorzug vor der Anzeige zu geben.
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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247,8 kB
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2
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(wie Dokument)
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247,9 kB
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