Antrag - AT/12102/25
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag "Maßnahmen zum Schutz der Anwohner des geplanten Bauprojektes im Senkungsgebiet erforderlich" (Antrag der SPD-Fraktion vom 12.09.2025, eingegangen am 12.09.2025)
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antrag
- Beschlussorgan:
- RAT
- Bearbeitung:
- Alina Nimmerjahn
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Geplant
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Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung
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Vorberatung
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29.09.2025
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10.11.2025
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Geplant
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Geplant
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Rat der Hansestadt Lüneburg
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Entscheidung
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13.11.2025
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Beschlussvorschlag
Der Rat möge beschließen:
1. Die Verwaltung wird die Baugenehmigung für das überdimensionierte Vorhaben im Schanzenweg im Einvernehmen mit dem Antragsteller aussetzen (Moratorium). Ziel der Verhandlungen mit dem Investor muss es sein, die Anzahl der Wohnungen wieder deutlich zu reduzieren und dafür größere Wohnungen zu bauen, bei einem deutlich verringerten Bauvolumen.
Auch muss eine Vereinbarung über die Schaffung von 30% Sozialem Wohnungsbau getroffen werden.
2. Die Stadt führt sehr schnell eine große Bürgerversammlung durch und informiert mit dem Investor und den Gutachtern umfassend über das Bauvorhaben einschließlich der vorliegenden Gutachten und Unterlagen.
3. Alle zugrundeliegenden Gutachten sind öffentlich zu machen.
4. Die Stadt beauftragt einen unabhängigen, noch nicht mit dem Vorhaben befassten, Gutachter, der einen Vorschlag für ein umfassendes Beweissicherungsverfahren erarbeitet und mit den Anwohner abstimmt. Die Kosten dafür übernimmt die Stadt. Dabei sollen sofort in engem Abstand sog. Bolzen in einem mit den Anwohnern abgestimmten Radius um das Bauvorhaben herum gesetzt werden, um eventuelle Senkungen bereits in der Bauvorbereitung und während der Bauzeit rechtzeitig und kontinuierlich zu registrieren.
5. Es darf keinen Einsatz von besonders schweren Baufahrzeugen geben.
6. Es ist ein Grünordnungsplan vorzulegen.
7. Auch die Erkenntnisse über die verkehrlichen Auswirkungen der zusätzlichen Bebauung sind umgehend vorzulegen.
Sachverhalt
Die SPD-Fraktion hat den Antrag am 12.09.2025 zunächst zur Sitzung des Bauausschusses gestellt. Mit Datum vom 28.10.2025, eingegangen am 30.10.2025, wurde derselbe Antrag noch einmal an den Rat der Hansestadt Lüneburg gerichtet.
Die mehrfache Antragstellung wird dahingehend ausgelegt, dass die antragstellende Fraktion den Sachantrag sowohl im Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung beraten, als auch im Rat der Hansestadt Lüneburg beraten und beschließen lassen möchte. Die Beratungsfolge wurde entsprechend angepasst.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass der Antrag inhaltlich gemäß § 76 Absatz 2 Satz 1 NKomVG grundsätzlich in die Sachentscheidungsbefugnis des Verwaltungsausschusses fällt, da weder eine originäre Zuständigkeit des Rates, noch der Hauptverwaltungsbeamtin gegeben ist.
Zum Verfahren wird dem Rat daher empfohlen, entweder zu beschließen, sich mit dem Antrag nicht zu befassen, bzw. diesen zur Beschlussfassung in den Verwaltungsausschuss zu verweisen, oder die Angelegenheit vor einer Sachentscheidung gemäß § 58 Absatz 3 Satz 1 NKomVG durch einen Heranziehungsbeschluss an sich zu ziehen.
Inhaltlich empfiehlt die Verwaltung, den Antrag abzulehnen. Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
- Anmerkungen zum Einleitungstext:
- Die Behauptung, die Stadt habe im Senkungsbereich größere Bauvorhaben vermieden, weil dadurch verursachte Senkungen/Hebungen und Erdfälle nicht vorhersehbar seien, ist falsch.
- Die Stadt hat keine größeren Bauvorhaben wegen ihrer Lage im Senkungsgebiet abgelehnt. Ein offener Bauantrag für eine Bebauung an der Ecke Frommestraße / Bastionsstraße aus dem Jahr 2008 wurde vom Bauherrn 2011 nicht weiter verfolgt. Denn zu dieser Zeit betrug die Senkungsgeschwindigkeit in diesem Bereich 30cm/ Jahr. Demgegenüber beträgt die Senkungsgeschwindigkeit im Bereich Schanzenweg in den letzten Jahren lediglich etwa 0,1cm/ Jahr.
- Herr Prof. Sirocko und Herr Trapp sind sich darin einig, dass die Senkungserscheinungen nicht vorhersehbar sind. Gerade weil sie nicht durch Bauvorhaben verursacht werden.
- Entgegen der Behauptung der Vermeidung größerer Vorhaben, gibt es mehrere größere Bauvorhaben in den letzten zwei Jahrzehnten im Senkungsgebiet, z.B.:
- Neubau Wohnpark „An der alten Saline“
- Ein Teil der Leuphana Volgershall liegt im Senkungsgebiet
- Neubau einer Wohnanlage, St. Lambertiplatz 8,10,12
- Neubau Familienzentrum Plus, Am Weißen Turm 9
- Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung, Neue Sülze 3a
- Neubau eines Imbiss, Schnellenberger Weg 109
- Neubau eines Mehrgenerationenwohn- und Geschäftshauses, Jägerstraße 23
- Neubau eines Apartmenthauses mit 10 Wohnungen, Jägerstraße 3
- Umbau und Anbau der Kita Stadtmitte, Egersdorffstraße 3
- Neubau Kita Beim Benedikt, Beim Benedikt 9
- Neubau eines Wohngebäudes mit 8 WE, In der Techt 5c
- Neubau einer Wohnanlage mit 4 Stadthäusern und 9 Wohnungen,
Auf der Rübekuhle 23a-c, 25a-c
- Neubau 4 Stadtvillen mit 16 WE, Hermann-Wrede-Weg 8 + 10, Beußweg 5a, 5b
- Neubau VfL – Sport- und Bewegungsfläche, Sültenweg 20
- Die Behauptung, es seien nun 90 statt 40 Wohneinheiten greift zu kurz. Zwar sind im überarbeiteten Entwurf nun insgesamt 83 Wohneinheiten vorgesehen, weil nun kleinere Wohneinheiten geplant sind, allerdings ist das Bauvolumen gegenüber der im Jahr 2023 im Bauausschuss vorgestellten Bauvoranfrage kleiner und nicht größer geworden. Der Umbau der bislang vor allem als Werkstattgebäude genutzten Baukörper „Mönchsgarten I“ im Blockinnenbereich schafft zusätzlich 18 Wohneinheiten.
- Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat vor kurzem die Rechtmäßigkeit des von der städtischen Bauaufsicht erteilten Bauvorbescheides bestätigt. Die Einschätzung, dass sich das Gebäude in seine Umgebung einfügt, ist damit rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Einfügensgebot für den unbeplanten Innenbereich findet sich in § 34 BauGB. Danach muss sich ein Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.
- Die Behauptung, es sei nicht untersucht, wie sich geologische Schichten mit einem hohen Salzgehalt bei einer Bebauung in großem Umfang verhalten, ist falsch. Die geologischen Prozesse unterhalb der Stadt Lüneburg werden von Herr Trapp regelmäßig eingeschätzt.
- Der Bauherr muss geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Standsicherheit der Nachbargebäude zu gewährleisten. Das ergibt sich unabhängig vom öffentlichen Baurecht schon aus dem Nachbarrecht des BGB (§§907, 909 BGB usw.).
- Zu den Anträgen der SPD-Fraktion
- Ein Moratorium wäre – wie es ja auch ausdrücklich im Antrag heißt – nur im Einvernehmen mit der Bauherrin möglich. Anderenfalls würde sich die Stadt dem Risiko aussetzen, dass die Bauherrin Schadensersatz für den durch die Verzögerung entstehenden Schaden geltend macht. Zu denken wäre beispielsweise an Schadensersatz für gestiegene Baukosten oder Mietausfall.
- Mit dem Bau darf ohnehin erst begonnen werden, wenn eine statische Berechnung für das Bauvorhaben vorgelegt und diese von einem unabhängigen Prüfstatiker freigegeben wird. Als Grundlage für den noch zu erstellenden Standsicherheitsnachweis hat die Bauherrin einen geotechnischen Bericht der Gefährdungsklasse 3 von einem Sachverständigen zu beauftragen. Beides wird noch längere Zeit in Anspruch nehmen. Einer Aussetzung der Baugenehmigung bedarf es daher nicht.
- Eine Vereinbarung zur Schaffung von 30% sozialem Wohnungsbau ist nur im Rahmen von städtebaulichen Verträgen möglich. Da hier Baurecht nach §34 BauGB bereits besteht, gab es keinen Ansatzpunkt für einen solchen Vertrag. Dennoch bat die Stadt die Bauherrin, Kontakt zur N-Bank aufzunehmen und die Förderbedingungen prüfen zu lassen.
- Die Stadt und die Bauherrin warden die Anwohnenden auf Grundlage der Erkenntnisse aus dem geotechnischen Bericht und der Statik informieren, sobald die Gutachten vorliegen. Die aus dem Prüfgutachten abzuleitenden technischen Anforderungen an das Vorhaben wird die Bauaufsicht in eine Nachtragsbaugenehmigung einfließen lassen. Erst nach Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung darf die Bauherrin mit den Bauarbeiten beginnen.
- Wenn der Bauaufsicht die geprüfte Statik von einem unabhängigen Prüfstatiker vorliegt, wird dem Bauherrn eine Nachtragsbaugenehmigung erteilt. Diese Nachtragsbaugenehmigung wird zusammen mit dem geotechnischen Gutachten sowie dem Standsicherheitsnachweis den betroffenen Nachbarn mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zur Verfügung gestellt.
- Aus §1 Abs. 1 NUIG ergibt sich, dass der Zweck des NUIG ist, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichten Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen. Dementsprechend heißt es in §10 Abs. 1 NUIG: “Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen.”
Eine Schranke bildet allerdings § 9 Abs. 1 Nr. 2 NUIG: „Soweit Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. […] Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nr. 1 bis 3 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören.“ Das heißt, die Gutachter und der Bauherr müssten beteiligt werden.
- Die Stadt hat keine Veranlassung, der Bauherrin die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens abzunehmen. Zumal die Bauherrin zugesichert hat, ein Beweissicherungsverfahren vornehmen zu lassen.
Würde die Stadt das Beweissicherungsverfahren dennoch auf ihre Kosten durchführen lassen wollen, handelte es sich haushaltsrechtlich um eine sogenannte „freiwillige Leistung“, für die momentan weder ein Haushaltsansatz noch die benötigten Haushaltsmittel bereitstehen.
Besorgte Nachbarn können zusätzlich in ihrem eigenen Interesse ein gerichtliches “selbstständiges Beweisverfahren” (§§485 ZPO) in Gang setzen, bei dem das Gericht einen unabhängigen Gutachter auswählt und bestellt.
- Die Stadt hat in Zusammenarbeit mit Herrn Trapp Vorschläge für weitere Messpunkte erarbeitet. Die Vorschläge wurden im ABS am 29.09.2025 vorgestellt. Die Hansestadt geht diesbezüglich noch auf die Eigentümer Vor Mönchsgarten / Schanzenweg zu. Ein Anschreiben befindet sich derzeit in Arbeit.
- Die Stadt hat keine Rechtsgrundlage, um pauschal den Einsatz schwerer Baufahrzeuge zu untersagen. Der Projektsteuerer der Bauherrin hat im ABS am 29.09.2025 allerdings zugesichert, vorsichtig zu agieren.
- Ein Grünordnungsplan und ein Verkehrsgutachten sind nur im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens vorzulegen. Ein Bebauungsplanverfahren war hier nicht erforderlich. Allerdings reichte die Bauherrin mit ihrem Bauantrag einen Außenanlagenplan ein.
- Unseren bisherigen Erkenntnissen zufolge sind die verkehrlichen Auswirkungen marginal. Die Stadt beabsichtigt aber, ein Verkehrsgutachten über die verkehrlichen Auswirkungen in Auftrag zu geben.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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159,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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160,1 kB
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