Beschlussvorlage - BV/12150/25

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur institutionellen Förderung von kulturellen Einrichtungen in Lüneburg vom 19.12.2024 wird in der 1. Änderungsfassung beschlossen.

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Sachverhalt

Der Rat der Hansestadt Lüneburg hat in seiner Sitzung am 19.12.2024 die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur institutionellen Förderung von kulturellen Einrichtungen in Lüneburg beschlossen, um das Verfahren für die Antragstellung, Bewilligung und Erbringung des Verwendungsnachweises eindeutig zu regeln und den Antragstellenden damit eine gewisse Verlässlichkeit zu geben. Die Richtlinie ist am 01.01.2025 in Kraft getreten.

Die für 2025 und 2026 eingegangenen Förderanträge und Fragen der Antragstellenden haben in der praktischen Arbeit gezeigt, dass die Richtlinie in einigen Punkten angepasst werden sollte, um mehr Klarheit zu dem Antrags- und Bewilligungsverfahren zu geben.

Des Weiteren ist die Richtlinie auf die „Dienstanweisung der Hansestadt Lüneburg für die Gewährung von Zuwendungen an Dritte" incl. Anlage „Allgemeine Nebenbestimmungen“ und Musterförderrichtlinie in einigen Punkten anzupassen, um den Vorgaben der Dienstanweisung gerecht zu werden. Diese Änderungen wurden ebenfalls in den neuen Richtlinienentwurf mit aufgenommen.

Weitere Änderungsvorschläge ergaben sich aus Sicht des Kulturmanagements, so wurde beispielsweise der Begriff  “neue attraktive und kreative Initiativen” angepasst in “neue und kreative Initiativen”.

 

In die Förderrichtlinie wurden folgende neue Punkte aufgenommen.

Die Verwaltung hat einen Vorschlag zur Aufteilung der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel aufgenommen, nach dem in den vergangenen Jahren bereits die Fördermittel vergeben wurden. Dieser sieht vor, dass sofern die Antragssumme aller Anträge höher ist als die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, die Bewilligungssumme gleichmäßig bei allen Anträgen prozentual gekürzt wird (siehe Entwurf Ziffer 4 Absatz 4).

Um möglichst viele kulturelle Institutionen fördern zu können, wird der Vorschlag gemacht, die maximale jährliche Fördersumme pro Institution auf 20.000 Euro zu begrenzen. Dies würde auch dazu beitragen, die Vielfalt der Kulturlandschaft in Lüneburg breitflächiger zu fördern. Gleichzeitig würde damit verhindert werden können, dass einige wenige Institutionen, die ein hohes Defizit in ihrem Haushalts- oder Wirtschaftsplan ausweisen, einen Großteil der Fördermittel erhalten (siehe Entwurf Ziffer 4 Absatz 2).

Bei der Durchsicht von Förderrichtlinien anderer Kommunen zeigte sich, dass die Begrenzung von Fördermitteln auf einen Höchstbetrag pro Jahr und Institution gängige Praxis ist.

Zusätzlich wurde der Begriff “eine Förderung setzt angemessene Eigenmittel voraus” geändert in “eine Förderung setzt angemessene Eigenmittel in Höhe von 10% der Gesamteinnahmen voraus”. Diese neue Formulierung dient der Klarheit und ist in der Höhe vergleichbar mit der Vorgabe bei der kulturellen Projektförderung der Hansestadt Lüneburg. Zusätzlich ergab eine Recherche bei vergleichbaren Kommunen, dass auch dort Eigenmittel in entsprechender Höhe angesetzt werden (siehe Entwurf Ziffer 4 Absatz 5).

 

Um die Eigenmittel, die die Antragstellenden auch in Form von Eigenleistungen erbringen können, konkret beziffern zu können, wurde ein Stundensatz für erbrachte Eigenleistungen aufgenommen. Dieser wurde auf den gesetzlich geltenden Mindestlohn festgesetzt. Dieser Betrag ist im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren lediglich als Rechengröße zu sehen, um den Betrag der Eigenleistung/Eigenmittel beziffern zu können. Eine Änderung der Antragssumme ergibt sich daraus nicht, da der Betrag sowohl bei den Ausgaben als auch bei den Einnahmen in gleicher Höhe im Haushalts- und Wirtschaftsplan ausgewiesen wird. (siehe Entwurf Ziffer 4 Absatz 5)

Die Verwaltung behält sich eine Zustimmung zur Bildung von Rücklagen/Spenden/Erbe etc. vor, sofern diese die Höhe von Personal- und Sachkosten, die innerhalb von zwei Monaten anfallen, überschreiten. Damit soll sichergestellt werden, dass eine institutionelle Förderung nicht erfolgt, sofern ausreichende Eigenmittel zur Verfügung stehen. Solche Fälle hat es in der Vergangenheit gegeben und sind nur bekannt geworden, da die Vorlage aller Konten der Institution vor Antragsbewilligung gefordert wurde (siehe Entwurf Anlage Ziffer 1.6).

Eine grundlegende Änderung ist weiterhin, dass die antragstellende Institution ihren gesamten Haushalts- oder Wirtschaftsplan vorlegen muss und nicht mehr wie bisher, einen separaten Kosten- und Finanzierungsplan für die Antragstellung erstellt. Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan der antragstellenden Institution enthält alle Erträge und Aufwendungen der Institution, sowohl für den Betrieb der Institution als auch für die von ihr erbrachte kulturelle Arbeit (Projekte), aus denen sich das Defizit ergibt. Durch die Förderung wird daher zukünftig nicht mehr nur ein Teil der Institution gefördert (beispielsweise Mietkostenzuschuss, Personalkostenzuschuss), sondern die Institution in Gänze. Daraus ergibt sich auch, dass zukünftig keine institutionelle Förderung und Projektförderung einer Institution parallel mehr möglich ist.

 

Alle Änderungen sind in der als Anlage beigefügten Synopse dargestellt.

Redaktionelle Änderungen beruhen größtenteils auf Verschiebungen einzelner Vorgaben zur besseren begrifflichen Zuordnung. Die Verschiebungen sind aus der Synopse ersichtlich.

 

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Klima und Nachhaltigkeit

 

Ziel

Unterziel

Bewertung

Hochwertige Bildung

++

+

-

--

 

Kulturförderung

X

 

 

 

 

(++) deutlich positive Auswirkung, (+) positive Auswirkung, (-) negative Auswirkung, (--) erheblich negative Auswirkung

 

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Finanzielle und personelle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:    ja

 

Freiwillige Aufgabe

 

Finanzielle Mittel sind haushaltsrechtlich gesichert:  ja

 

sofern ja:

Haushaltsjahr:

2026

Mittelherkunft:

laufender Ansatz

Teilhaushalt:

25200204 Förderung der Bildenden Kunst

26100104 Theaterpflege und Förderung

26200102 Musikpflege und Förderung

26200103 Einzelmaßnahmen Konzerte

28100104 Heimatpflege

28100106 Erinnerungskultur

28100202 Literaturpflege

Produkt:

41020 Bereich Kultur

 

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