Beschlussvorlage - BV/12166/25

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die beigefügte 1. Änderungssatzung der Satzung der Hansestadt Lüneburg über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr Lüneburg außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom 01.01.2025 (Feuerwehrgebührensatzung - FwGebS) wird zum 01.01.2026 beschlossen.

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Sachverhalt

Die Satzung der Hansestadt Lüneburg über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr Lüneburg außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung - FwGebS) wurde vom Rat der Hansestadt Lüneburg in seiner Sitzung am 28.11.2024 neu beschlossen und ist am 01.01.2025 in Kraft getreten.

 

Das Niedersächsische Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG) bestimmt, dass den Gemeinden die Abwehr von Gefahren durch Brände sowie die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und Notständen als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises obliegt. Sie haben hierzu eine den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen.

 

Die Gebührenerhebung für entgeltliche Leistungen der Feuerwehr nach § 29 Abs. 2 und 3 NBrandSchG in Verbindung mit § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) erfordert eine betriebswirtschaftlich fundierte Kalkulation, die sämtliche zu erwartenden Kosten für Personal, Fahrzeuge, Geräte, Materialeinsatz sowie sonstige Aufwendungen berücksichtigt (siehe Anlage 1). Hierbei sind auch die sogenannten einsatzunabhängigen Vorhaltekosten einzubeziehen, soweit diese den entgeltlichen Leistungen zuzurechnen sind.

 

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. Juni 2012 (11 LC 234/11) klargestellt, dass die bei der Satzungserstellung zu beachtenden Vorgaben grundsätzlich aus dem § 5 NKAG (Benutzungsgebühren) zu entnehmen sind. Die Pflichtaufgaben gemäß § 29 Abs. 1 NBrandSchG sind weiterhin grundsätzlich unentgeltlich zu erbringen. Maßgeblich ist daher, dass durch die Gebühren die anteiligen Kosten der entgeltlichen Einsätze gedeckt werden, nicht jedoch die Gesamtkosten der Feuerwehr.

 

Das Verwaltungsgericht Göttingen (Urteil vom 22. März 2017, 3 A 613/14) hat festgestellt, dass die Berücksichtigung der Vorhaltekosten im Rahmen der Gebührenkalkulation zulässig ist, jedoch der Anteil der Gemeinde am öffentlichen Interesse abzuziehen ist. Die Vorhaltung einer leistungsfähigen Feuerwehr stellt auch unabhängig von der Gebührenpflicht einen öffentlichen Nutzen dar, welcher der Allgemeinheit zugutekommt. Die konkrete Ermessensentscheidung über die Höhe dieses Anteils muss unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und sachgerechter Kriterien erfolgen, um eine übermäßige Belastung einzelner Gebührenschuldner zu vermeiden.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 NKAG kann der Kalkulationszeitraum für die Gebührenberechnung bis zu drei Jahre betragen. Für die Feuerwehrgebührensatzung wurde ein Kalkulationszeitraum von einem Jahr gewählt. Die Berechnung der neuen Gebührensätze stützt sich auf die Betriebskostenabrechnung des Haushaltsjahres 2024 sowie prognostizierten Entwicklungen für die Jahre 2025 und 2026 (siehe Anlage 2).

 

Darüber hinaus ist die Neufassung von § 2 FwGebS erforderlich, da nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 FwGebS bisher weitere Absätze (2 bis 6) folgen, die inhaltlich gleichgeordnet mit Nummer 1 sind und daher formal als Nummern 2 bis 6 des Absatzes 1 zu fassen sind. Durch die Neufassung wird eine klar strukturierte Gliederung geschaffen, ohne dass sich inhaltliche Änderungen ergeben. Die bisherigen darauffolgenden Absätze 2 und 3 bleiben unverändert bestehen.

 

Die Änderungssatzung zur Feuerwehrgebührensatzung der Hansestadt Lüneburg passt die aktuellen Gebühren für kostenpflichtige Feuerwehreinsätze an und sorgt außerdem für eine klarere Strukturierung des §2 FwGebS. Der Satzungsentwurf ist der Anlage 4 zu entnehmen.

 

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Anlagen

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