Antrag - AT/12100/25-2

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Der Änderungsantrag wird in den Ausschuss für Feuerwehr und Gefahrenabwehr verwiesen.

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Sachverhalt

s. Änderungsantrag der CDU-Fraktion vom 19.09.2025 (s. auch AT/12100/25 und AT/12100/25-1)

 

Die Verwaltung nimmt zu den einzelnen Punkten wie folgt Stellung:

 

1.Sicherheit und Ordnung sichtbar stärken

 

1.1

„Die Verwaltung wird beauftragt, den Einsatz von Dialogstreifen in den bestehenden Prozess aufzunehmen. So verbinden wir Prävention und klare Regeln. Die alleinige Einsatzzeit von Streetwork soll auf ein sinnvolles Maß reduziert werden und ordnungsrechtliche Schritte schneller greifen können.“

 

Das Thema gemeinsamer Streifengänge von Streetwork und Kommunalem Ordnungsdienst (KOD) wurde bereits mehrfach diskutiert (vgl. Stellungnahme der Verwaltung zum Antrag und Anfrage der CDU zum Rat 19.06.2025). Der Grundgedanke dahinter – ein koordiniertes Vorgehen im öffentlichen Raum – ist grundsätzlich nachvollziehbar. Dennoch zeigt sich in der praktischen Umsetzung, dass eine solche Kooperation für beide Institutionen nicht zielführend ist und zusätzliche personelle Ressourcen bindet.

 

Streetwork verfolgt einen niedrigschwelligen, hilfeorientierten Ansatz. Die Mitarbeitenden bieten Unterstützung für Menschen in schwierigen Lebenslagen, schaffen Gesprächsangebote und bauen auf eine vertrauensvolle, teils freundschaftliche Beziehungsebene. Gerade dieses „Miteinander“ erfordert viel Zeit und Sensibilität, um überhaupt Zugang zu bestimmten Szenen zu erhalten. Die Präsenz des KOD – allein durch Uniform und Auftreten – stört diesen sensiblen Zugang erheblich.

 

Ein weiteres Problem ergibt sich aus den unterschiedlichen Rollen: Während Streetwork bei ordnungswidrigem Verhalten deeskalierend und helfend einwirken kann, ist der KOD verpflichtet, ordnungsrechtliche Maßnahmen durchzusetzen. Sobald der KOD vor Ort ist, handelt es sich um Eingriffsverwaltung. Dies verändert die Dynamik und erschwert die Arbeit des Streetwork-Teams erheblich.

 

Eine sogenannte „Dialogstreife“, wie im Antrag angedacht, führt daher nicht zum gewünschten Erfolg. Vielmehr behindert sie die Arbeitsweise beider Institutionen und konterkariert deren jeweilige Zielsetzung.

 

Es gibt bereits funktionierende Modelle gemeinsamer Streifengänge – etwa zwischen KOD und Polizei, die beide eingriffsberechtigt sind. Auch auf Veranstaltungen wie dem Oktoberfest arbeiten KOD und Jugendschutz erfolgreich zusammen, etwa bei Taschenkontrollen bei Jugendlichen. Diese Kooperationen sind sinnvoll und werden bereits umgesetzt.

 

Streetwork hingegen muss eigenständig agieren können, um in Szenen hineinzukommen und Vertrauen aufzubauen. Eine gleichzeitige Präsenz von Streetwork und KOD ist kontraproduktiv. Dennoch findet im Alltag ein enger Austausch zwischen beiden Stellen statt. So wird abgestimmt, wo Streetwork erfolgreich war und der KOD nicht tätig werden muss – und umgekehrt: Wo Streetwork nicht weiterkommt übernimmt der KOD die Durchsetzung von Regeln. Sollte auch das nicht ausreichen, wird die Polizei hinzugezogen.

Dieses abgestufte Vorgehen hat sich in den vergangenen Wochen bewährt und bereits zu mehreren positiven Entwicklungen geführt. Klar ist jedoch auch: Eine flächendeckende Präsenz aller Akteure ist derzeit nicht möglich (vgl. Ausführungen im Feuerwehr- und Gefahrenabwehrausschuss vom 24.09.2025).

 

 

1.2

„Die Arbeit des Kommunalen Ordnungsdienstes wird überprüft und angepasst. Dabei liegt der Schwerpunkt künftig stärker auf Fußstreifen statt Autofahrten, damit Ordnungskräfte für Bürgerinnen und Bürger sichtbar sind, ansprechbar bleiben und echte Nähe entsteht. Ergebnisse und Anpassungen sind im zuständigen Ausschuss vorzustellen.“

 

Der KOD ist bereits seit geraumer Zeit überwiegend zu Fuß in der Innenstadt unterwegs und zeigt dort eine hohe Präsenz. Ziel dieser Maßnahme ist es, für Bürgerinnen und Bürger direkt ansprechbar zu sein, mit Gewerbetreibenden in den Dialog zu treten und – sofern erforderlich – ordnungswidriges Verhalten zu erkennen und konsequent zu ahnden.

Fahrzeuge werden vom KOD nur dann eingesetzt, wenn besondere Einsatzlagen oder Aufträge außerhalb des Innenstadtbereichs dies erfordern. Die verstärkte Ausrichtung auf Fußstreifen entspricht somit der bereits gelebten Praxis und unterstreicht den präventiven sowie dialogorientierten Charakter des KOD.

 

Wichtig ist die klare Abgrenzung zum Verkehrsaußendienst (VAD): Dieser ist deutlich häufiger mit Fahrzeugen unterwegs, um auch in den äußeren Stadtteilen den ruhenden Verkehr zu kontrollieren und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

 

Es sollte berücksichtigt werden, dass der KOD nicht dauerhaft auf Streife sein kann. Neben der Außendiensttätigkeit übernimmt der KOD auch die verwaltungsseitige Bearbeitung der festgestellten Ordnungswidrigkeiten. Durch die gestiegene Präsenz im öffentlichen Raum erhöht sich folglich auch die Anzahl der eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren.

 

 

1.3

„An allen Bushaltestellen der Hansestadt werden Alkoholverbote eingeführt und sichtbar kommuniziert. Bushaltestellen sind für Mobilität da – nicht für Trinkgelage. So steigt das Sicherheitsempfinden spürbar. Begleitet wird dies durch niedrigschwellige Hinweise auf Hilfsangebote der Suchthilfe, etwa über QR-Codes direkt an den Haltestellen.“

 

Das Thema Alkoholverbotszonen wird in Literatur und Rechtsprechung kontrovers diskutiert und ist in verschiedenen Kommunen bereits zur Anwendung gekommen. Grundsätzlich besteht die rechtliche Möglichkeit, entsprechende Zonen auszuweisen. Dabei ist jedoch zu differenzieren, ob es sich um ein reines Alkoholkonsumverbot handelt – also das Trinken vor Ort untersagt ist – oder um eine alkoholfreie Zone, in der auch das Mitführen alkoholischer Getränke verboten ist.

 

Aus der Interpretation des vorliegenden Antrags lässt sich ein Konsumverbot ableiten. Solche Regelungen bringen jedoch die Herausforderung mit sich, dass sie pauschal auf alle Personen wirken – auch auf jene, die nicht explizit mit dem Begriff „Trinkgelage“ gemeint sind. Dies führt zu einer rechtlich schwierigen Situation, da eine Maßnahme getroffen wird, die viele Menschen einschränkt, obwohl nur wenige Vorfälle im Verhältnis zur Gesamtsituation Anlass geben. Gleichwohl ist nachvollziehbar, dass einzelne Störfaktoren – wie im Antrag beschrieben – sehr sichtbar und damit besonders wahrnehmbar sind.

 

Die Verwaltung prüft fortlaufend die Möglichkeit eines Alkoholkonsumverbots an bestimmten Orten und berücksichtigt dabei die aktuelle Rechtsprechung, um gegebenenfalls kurzfristig reagieren zu können. Ein Beispiel hierfür war die temporäre Maßnahme während der Corona-Pandemie auf der Stintbrücke.

 

Im Hinblick auf den Antrag, ein Alkoholkonsumverbot an allen Bushaltestellen der Hansestadt einzuführen, stellt sich die Frage nach der rechtlichen Haltbarkeit. Aktuell liegen keine Beschwerdelagen aus Bereichen außerhalb der Innenstadt vor. Ein flächendeckendes Verbot würde alle Bürgerinnen und Bürger unter Generalverdacht stellen und ihre Freiheit einschränken – ohne eine belastbare Grundlage. Dies verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Abwägung zwischen dem Schutz von Grundrechten und allgemeinen Einschränkungen.

 

Für Bushaltestellen mit erhöhtem Störpotenzial wird die aktuelle Rechtsprechung weiterhin intensiv geprüft. Vor der Einführung allgemeingültiger Verbote sollten jedoch zunächst mildere Maßnahmen in Betracht gezogen und umgesetzt werden. Der Ansatz mit dem KOD und dem Streetwork-Team hat bereits erste kleinere Erfolge gezeigt.

 

Auch der im Antrag erwähnte Hinweis auf Hilfsangebote wird von der Verwaltung ausdrücklich begrüßt. Präventive und unterstützende Maßnahmen sind ein wichtiger Bestandteil eines ausgewogenen und rechtssicheren Vorgehens.

Der Vorschlag, über QR-Codes direkt an den Haltestellen niedrigschwellige Hinweise auf Hilfsangebote der Suchthilfe zu geben, ist grundsätzlich gut. Der in dem Antrag der CDU-Fraktion thematisierte Personenkreis, der im Zusammenhang mit „Trinkgelagen“ anzutreffen ist, wird jedoch erfahrungsgemäß über die direkte Ansprache am besten erreicht.

 

 

1.4

„Darüber hinaus wird die Verwaltung beauftragt, ein Pilotprojekt zur Videoüberwachung an klar definierten Hotspots in der Innenstadt vorzubereiten – etwa an der Achse Am Sande/Grapengießerstraße sowie der Ecke am Karstadtparkhaus. Die Kameras sollen in enger Abstimmung mit der Polizei betrieben und nach § 32 NPOG rechtlich abgesichert werden. Klare Beschilderung und eine begleitende Datenschutzprüfung sind zwingend. Der Test ist auf ein Jahr4 befristet, anschließend erfolgt eine Evaluation im Rat. Beispiele aus z.B. Osnabrück zeigen, dass Videoüberwachung das Sicherheitsgeführt stärkt und Delikte wirksam eindämmt.

 

Die Voraussetzung für die „Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel bei öffentlichen Veranstaltungen und im öffentlichen Raum“ sind in § 32 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) geregelt. Nach dessen Absatz 3 dürfen die Verwaltungsbehörden und die Polizei öffentliche Straßen und Plätze sowie andere öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung offen beobachten, wenn dort wiederholt Straftaten oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen wurden oder die Beobachtung zur Verhütung entsprechender Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist (§ 32 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 NPOG). Nach § 32 Abs. 3 Satz 3 NPOG darf hingegen nur die Polizei die übertragenen Bilder aufzeichnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an den beobachteten öffentlich zugänglichen Orten oder in deren unmittelbarer Umgebung künftig Straftaten begangen werden und die Aufzeichnung zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist.

 

Im Sinne des gefahrenabwehrrechtlichen Grundsatzes der Effektivität der Gefahrenabwehr hält die Verwaltung allein die Aufzeichnung der u.a. im Äderungsantrag bezeichneten öffentlichen Straßen und Plätze (im Sinne der genannten Vorschrift) für zielführend. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 NPOG dürfte die Verwaltung die Örtlichkeiten nur beobachten, ohne zwecks Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten (die gegenüber der Polizei zur Anzeige gebracht werden müssten) von den Verdächtigen Aufzeichnungen machen zu dürfen. Lediglich die Polizei ist befugt, bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen das mittels technischer Mittel (Videoüberwachung) übertragende Bildmaterial für Beweiszwecke aufzuzeichnen.

 

Die Verwaltung bewertet die Lage so, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Abs. 3 Satz 3 NPOG an bestimmten Orten in der Lüneburger Innenstadt vorliegen. Sie hat deshalb schon mit Schreiben vom 19.06.2025 gegenüber dem ehemaligen Polizeipräsidenten der Polizeidirektion Lüneburg die Anregung geäußert, dass die Polizei den Einsatz von Videoüberwachung in dem genannten Sinne prüfen möge. Hierbei dürften knappe personelle oder finanzielle Argumente angesichts der wahrgenommenen Lageentwicklung nur eine untergeordnete Rolle spielen. Die neue Polizeipräsidentin hat Anfang September mitgeteilt, dass sie die rechtlichen Voraussetzungen für eine Videoüberwachung im öffentlichen Raum im Sinne des Antrages als derzeit nicht gegeben ansieht. Bei dieser Bewertung ist sicherlich zu berücksichtigen, dass die Polizeiinspektion derzeit durch massierten Kräfteeinsatz (vgl. LZ-Presseberichterstattung vom 25.09.2025) effektive Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung ergriffen hat. Am 02.10.2025 ist ein Austausch mit der Polizeipräsidentin terminiert, in dem die Verwaltung erneut die Gründe für ihre Rechtsauffassung darlegen wird. Über das Ergebnis wird berichtet.

 

 

1.5

„Zur Förderung von Transparenz und Akzeptanz wird eine öffentliche Kamerakarte erstellt, auf der alle Überwachungsräume mit Zweck, Betreiber und Kontaktinformationen verzeichnet sind.“

 

Die niedersächsischen Polizeidirektionen stellen bereits auf ihrer Internetseite eine Karte ihres Zuständigkeitsbereiches zur Verfügung, aus der alle Orte, an denen eine Videoüberwachung nach § 32 NPOG installiert und durchgeführt wird, ablesbar sind. Insofern ist davon auszugehen, dass im Falle des künftigen Einsatzes dieser Technik durch die Polizeibehörde oder die Polizeiinspektion in der Lüneburger Innenstadt die im Antrag genannte „Kamerakarte“ ebenfalls bereitgestellt wird.

 

 

1.6

„Ergänzend wird eine Sauberkeitsoffensive gegen Vandalismus und Graffiti gestartet. Schäden und illegale Graffiti auf öffentlichen Flächen sind spätestens innerhalb von 72 Stunden zu beseitigen. Dieses schnelle Reagieren verhindert Verwahrlosung und zeigt, dass Regeln ernst genommen werden. Parallel dazu sollen legale Flächen für Graffiti in der Innenstadt geschaffen werden, um Jugendlichen kreative Räume zu bieten und illegale Schmierereien zu verringern.

 

Vandalismus

Sobald eine Schadensmeldung in der Gebäudewirtschaft eingeht, wird geprüft, ob die Behebung durch das stadteigene Handwerkerteam oder eine Zeitvertragsfirma erfolgen kann. Anschließend erfolgt die Beauftragung. In den Verträgen der Zeitvertragsfirmen ist eine Reaktionszeit von in der Regel 24 Stunden festgelegt. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass diese Frist nicht immer eingehalten wird.

Durch eine stärkere Sensibilisierung sowohl der Kolleg:innen als auch der beauftragten Firmen für Schäden an öffentlichen Flächen ließe sich die Reaktionszeit möglicherweise noch weiter verbessern. Von der Aufnahme eines expliziten Passus mit Vertragsstrafen in künftige Ausschreibungen ist jedoch abzusehen, da hierdurch voraussichtlich höhere Angebotspreise entstehen würden.

 

Graffiti

Mit der Anschaffung eines eigenen Graffiti-Reinigungsgeräts im Jahr 2019 hat die Gebäudewirtschaft die Voraussetzung geschaffen, Graffitis schneller beseitigen zu können. Eingehende Meldungen werden direkt an das städtische Handwerkerteam weitergeleitet, das umgehend tätig wird. Da die Farbe über die Zeit tiefer in Oberflächen eindringt, ist eine schnelle Reaktionszeit für die Reinigung von besonderer Bedeutung und wird entsprechend priorisiert. Durch die Unabhängigkeit von externen Firmen kann eine schnelle Ausführung zuverlässig gewährleistet werden.

Insofern denkmalgeschützte Gebäude angesprüht werden, kann die Entfernung mitunter mehr Zeit in Anspruch nehmen, falls zunächst eine Experteneinschätzung erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Bausubstanz durch die Reinigung nicht beschädigt wird. In solchen Fällen muss gegebenenfalls eine Spezialfirma beauftragt werden, was zu weiteren Verzögerungen führen kann (z.B. Reiterdenkmal, Alter Kran, Stadtmodell).

 

Damit Vandalismusschäden und Graffitis schnellstmöglich beseitigt werden können, sind wir auf zeitnahe Meldungen angewiesen. Schäden an stadteigenen Gebäuden und Flächen werden von uns unmittelbar veranlasst. Bei angemieteten Objekten leiten wir die Meldung an die jeweiligen Eigentümer:innen weiter und bitten um Erledigung.

 

Legale Graffiti-Flächen in der Innenstadt

Beispiele unseres Handelns, allerdings außerhalb der Innenstadt: Während der Sanierung der Sporthalle Kaltenmoor wurde im Sommer 2020 der Sockel der Halle im Rahmen einer von der Stadt initiierten Aktion durch Graffiti-Künstler:innen gestaltet. Im Mai dieses Jahres erfolgte im Rahmen einer Veranstaltung eine erneute künstlerische Umgestaltung durch mehrere Sprayer:innen.

 

Weitere legale Graffitiflächen innerhalb der Hansestadt Lüneburg sind beispielsweise im Bereich der Bahnunterführung Lüner Weg zu finden. Außerdem sind entsprechende Flächen bei den Straßenunterführungen Willy-Brandt-Straße auf Höhe Wilschenbrucher Weg oder Uelzener Straße/Munstermannskamp zu finden. Im Bereich der Widerlagerflächen am Lösegraben (Brücke Altenbrückertorstraße und Brücke Lünertorstraße) und der Wandrahmbrücke sind ebenfalls legale Graffitiflächen zu finden. All die benannten Flächen werden dabei als sogenannte Hall of Fames genutzt. Damit gemeint sind in der Graffiti-Szene Flächen, an denen erfahrene Künstlerinnen und Künstler hochwertige Graffiti malen.

 

Zu Übungszwecken stehen zusätzliche legale Flächen beispielsweise im Bereich des Skaterparks auf den Sülzwiesen zur Verfügung.

 

Die Organisation der Flächen wird durch den Verein „each one teach two e.V.“ wahrgenommen.

 

 

2.Innenstadt beleben – Aufenthaltsqualität fördern

 

2.1

„Die Möblierung der Innenstadt wird überprüft – mit Blick auf Durchlässigkeit, klare Sichtachsen und Aufenthaltsqualität. Dabei werden die Betriebe vor Ort eng eingebunden.“

 

Bei der rückblickenden konzeptionellen Verortung der verschiedenen Standorte für die Grünen Oasen bzw.- Möblierungen im Innenstadtbereich erfolgte die tatsächliche Standortwahl immer unter Beteiligung bzw. Beachtung der jeweiligen Vertreter aus Stadt, Lüneburg Marketing, Denkmalschutz, LCM sowie verschiedenen Händlern. Auch die Belange von Außengastronomie, Fluchtwegen, Durchfahrten, Zufahrten, Fahrradbügeln usw. fanden stets Beachtung.

 

Ergänzend wurden Arbeitsergebnisse immer mit dem Ordnungsamt, der Feuerwehr und den Marktbeschickern abgestimmt.

Nicht zuletzt sind die jeweiligen Standorte pressetechnisch begleitet worden.

 

Nach erfolgter Installation von Möblierungen sind zudem nachträglich erkannte Themenfelder stets, soweit möglich, nachgesteuert worden.

 

Die Zielsetzung einer ggfs. durchzuführenden Standortüberprüfung, unter der Maßgabe der formulierten Gesichtspunkte, wäre im Detail zu definieren.

 

 

2.2

„Auf der Plattform „Sag`s uns einfach“ wird eine eigene Meldemöglichkeit „Mängel Innenstadt“ eingerichtet. Darüber hinaus installiert die Stadt auf ihrer Startseite einen Sicherheitsmelder als gut sichtbaren digitalen Button. Bürgerinnen und Bürger können damit unkompliziert Probleme wie Vandalismus, Müll oder Gefahrenstellen melden – schnell, direkt und für alle nachvollziehbar.

 

Auf der Plattform „Sag’s uns einfach“ wird eine eigene Meldemöglichkeit „Mängel Innenstadt“ eingerichtet.

Das Portal „Sag's uns einfach“ dient der schnellen und zielgerichteten Erfassung konkreter Mängel im öffentlichen Raum. Es hat sich in dieser Funktion als effektives Instrument der Bürger:innenbeteiligung bewährt. Die Kategorien im Portal sind bewusst inhaltlich gewählt, damit sie 1. für Nutzenden gut zuzuordnen sind und 2. damit die Meldungen schnell dem zuständigen Bereich zugehen können. Für Bürger:innen würde es die Nutzung komplizierter machen, wenn sie selbst die Kategorie nicht nach Art des Mangels auswählen, sondern erst überlegen müssen, ob er örtlich der Innenstadt zuzuordnen ist oder nicht. Eine Kategorie Innenstadt ist auch deshalb nicht notwendig, weil schon jetzt in der Karte ersichtlich ist, welche Mängel wo gemeldet wurden – sprich: auf der Karte ist abgebildet, wieviele und welche Mängel aktuell in der Innenstadt gemeldet sind.

 

 

Darüber hinaus installiert die Stadt auf ihrer Startseite einen Sicherheitsmelder als gut sichtbaren digitalen Button. Bürgerinnen und Bürger können damit unkompliziert Probleme wie Vandalismus, Müll oder Gefahrenstellen melden – schnell, direkt und für alle nachvollziehbar.

Das Portal „Sag's uns einfach“ ist bereits jetzt über ein Icon auf der Startseite der Hansestadt sichtbar und direkt erreichbar. Bürgerinnen und Bürger können dort schon jetzt unkompliziert Meldungen zu Vandalismus, Müll oder anderen Themen abgeben – die Meldungen erscheinen dort in einer Karte und sind öffentlich einsehbar. Nur wenn datenschutzrelevante Inhalte in der Meldung stehen, z.B. Namen oder Fotos von Personen oder Autokennzeichen, darf die Hansestadt diese Meldungen nicht öffentlich stellen. Die Bearbeitung erfolgt dann intern. Darauf werden Nutzende auf der Website hingewiesen.

Auf der Website ist außerdem ein Hinweis darauf, dass in einer akuten Gefahrensituation direkt die Polizei (Telefon 110) oder Feuerwehr (112) zu kontaktieren sind (da die Meldungen nicht rund um die Uhr, sondern nur zu den Dienstzeiten unter der Woche bearbeitet werden).

 

2.3

„Zudem soll eine Überarbeitung der Satzung über die Benutzung öffentlicher Flächen geprüft werden. Ziel ist es, Regelverstöße wie Vermüllung, Lärmbelästigung oder Sachbeschädigung schneller und konsequenter zu ahnden.“

 

Eine Satzung über die Benutzung öffentlicher Flächen gibt es bei der Hansestadt Lüneburg nicht. Verwaltungsseitig wird vermutet, dass es sich um die Verordnung der Hansestadt Lüneburg über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOV) handeln könnte.

 

Verwaltungsseitig ist die Einführung eines Bußgeldkataloges beabsichtigt. Dieser wäre allerdings kein Teil der Verordnung.

 

Eine grundsätzliche Aufnahme der geforderten Themengebiete wie Vermüllung, Lärmbelästigung und Sachbeschädigung in die bestehende Verordnung ist nicht beabsichtigt, da bereits geltende Regelungen bestehen.

 

Lärmbelästigung wird in zwei Kategorien geteilt und geahndet. Anlagenbezogener Lärm wird nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) geahndet. Für Gewerbebetriebe, die nicht BImschG Anlagen sind, ergeben sich deren Plichten für nicht genehmigungspflichtige Anlagen aus § 22 BImschG (dazu gehört Lärmvermeidung und Lärmminderung und ordnungsgemäße Abfallbeseitigung). Anordnungen können nach § 24 BImSchG erteilt werden und Verstöße dann gegen die Anordnung nach § 62 BImSchG geahndet werden. Verhaltensbedingter Lärm wird nach § 117 OWIG geahndet.

 

Im Abfallrecht gibt sehr viele Gesetze mit jeweils unterschiedlichen Ordnungswidrigkeiten. Für den geschilderten Sachverhalt dürfte der § 69 Kreislaufwirtschaftsgesetz, Verpackungsgesetz (KrWG, VerpackG) und die städtische Abfallsatzung am ehesten passen. Weiterhin gelten folgende Gesetze im Kontext zur „Vermüllung“:

 

KrWG

Die Bußgeldtatbestände sind in § 69 Abs. 1 und 2 KrWG geregelt.

 

Ablagerung oder Behandlung von Abfällen:

- Verstoß gegen § 28 Abs. 1 KrWG

- Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 KrWG

- Teilweise i.V.m. § 22 KrWG

- Bußgeldhöhe bis 100.00 Euro gemäß § 69 Abs. 3 Hs. 1 KrWG

- Die Bußgeldhöhe richtet sich nach dem Niedersächsischen Umweltbußgeldkatalog https://www.bussgeldkatalog.org/umwelt-muell/#nisa

 

Verbrennen von Abfällen:

- Verstoß gegen § 28 Abs. 1 KrWG

- Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 KrWG

- Verstoß gegen §§ 8,9 AltholzV

- Ordnungswidrigkeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 7 und 9 AltholzV i.V.m. § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG

- Bußgeldhöhe bis maximal 100.000 Euro gem. § 69 Abs. 3 Hs. 1 KrWG

 

Sperrmüll und Elektroaltgeräte ohne Genehmigung sammeln

- Verstoß gegen § 12 Satz 1 ElektroG

- Verstoß gegen § 18 KrWG

- Ordnungswidrigkeit nach § 45 Abs. 1 Nr. 9 ElektroG

- Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG

- Bußgeldhöhe bis maximal 10.000 Euro gem. § 69 Abs. 3 Hs. 2 KrWG

 

Keine Auskunft bei gewerblicher Abfallüberwachung

- Verstoß gegen § 47 Abs. 3 S. 1 KrWG

- Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 2 Nr. 4 KrWG

- Bußgeldhöhe bis maximal 10.000 Euro gem. § 69 Abs. 3 Hs. 2 KrWG

 

Keine, falsche, unvollständige oder verspätete Anzeige zur gewerblichen Sammlung

- Verstoß gegen § 18 Abs. 1 KrWG

- Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG

- Bußgeldhöhe bis maximal 10.000 Euro gemäß § 69 Abs. 3 Hs. 2 KrWG

 

Abfallsatzung

Die Bußgeldtatbestände sind in § 25 Abs. 1 der Abfallsatzung geregelt.

Bereitstellung von Sperrmüll, Altpapier oder gelben Säcken vor 05:00 Uhr des Abfuhrtages auf öffentlichen Flächen

- Verstoß gegen § 17 Abs. 9 der Abfallsatzung

- Ordnungswidrigkeit nach § 25 Abs. 1 Nr. 11 der Abfallsatzung

- Maximale Bußgeldhöhe 5.000 Euro gem. § 25 Abs. 2 der Abfallsatzung

 

Keine Rücknahme nicht abgeholter Abfälle von öffentlichen Grund:

- Verstoß gegen § 17 Abs. 8 der Abfallsatzung

- Ordnungswidrigkeit nach § 25 Abs. 1 Nr. 10 der Abfallsatzung

- Bußgeldhöhe bis maximal 5.000 Euro gem. § 25 Abs. 2 der Abfallsatzung

 

Verwendung von nicht zugelassenen Behältnissen zur Altpapierentsorgung

- Verstoß gegen § 7 Abs. 3 der Abfallsatzung

- Ordnungswidrigkeit nach § 25 Abs. 1 Nr. 9 der Abfallsatzung

- Bußgeldhöhe bis maximal 5.000 Euro gem. § 25 Abs. 2 der Abfallsatzung

 

Missachten der Anzeige- und Erlaubnispflichten

- Verstoß gegen § 20 der Abfallsatzung

- Ordnungswidrigkeit nach § 25 Abs. 1 Nr. 8 der Abfallsatzung

- Bußgeldhöhe bis maximal 5.000 Euro gem. § 25 Abs. 2 der Abfallsatzung

 

Benutzung der Depotcontainer außerhalb der Öffnungszeiten

- Verstoß gegen § 17 Abs. 6 der Abfallsatzung

- Ordnungswidrigkeit nach § 25 Abs. 1 Nr. 7 der Abfallsatzung

- Bußgeldhöhe bis maximal 5.000 Euro gem. § 25 Abs. 2 der Abfallsatzung

 

Ablagerung von Abfällen neben Depotcontainern

-          Verstoß gegen § 17 Abs. 6 der Abfallsatzung

-          Ordnungswidrigkeit nach § 25 Abs. 1 Nr. 7 der Abfallsatzung

-          Bußgeldhöhe bis maximal 5.000 Euro gem. § 25 Abs. 2 der Abfallsatzung

 

Nicht zweckentsprechende Nutzung von Abfallbehältern oder Nutzung ohne Berechtigung

- Verstoß gegen 16 Abs.1-3 der Abfallsatzung

- Ordnungswidrigkeit nach § 25 Abs. 1 Nr. 6 der Abfallsatzung

- Bußgeldhöhe bis maximal 5.000 Euro gem. § 25 Abs. 2 der Abfallsatzung

 

Verstoß gegen Reinigungspflichten

- Verstoß gegen § 15 Abs. 2 der Abfallsatzung

- Ordnungswidrigkeit nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 der Abfallsatzung

- Bußgeldhöhe bis maximal 5.000 Euro gem. § 25 Abs. 2 der Abfallsatzung

 

Verstoß gegen die Trenn- und Entsorgungspflichten

- Verstoß gegen §§ 6-14 der Abfallsatzung

- Ordnungswidrigkeit nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 der Abfallsatzung

- Bußgeldhöhe bis maximal 5.000 Euro gem. § 25 Abs. 2 der Abfallsatzung

 

Verstoß gegen die Benutzungspflichten

- Verstoß gegen § 3 Abs. 2 der Abfallsatzung

- Ordnungswidrigkeit nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 der Abfallsatzung

- Bußgeldhöhe bis maximal 5.000 Euro gem. § 25 Abs. 2 der Abfallsatzung

 

Kein Anschluss an öffentliche Abfallbeseitigung

- Verstoß gegen § 3 Abs. 1 der Abfallsatzung

- Ordnungswidrigkeit nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 der Abfallsatzung

- Bußgeldhöhe bis maximal 5.000 Euro gem. § 25 Abs. 2 der Abfallsatzung

 

Verstoß gegen die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entsorgung

- Verstoß gegen § 2 Abs. 7 der Abfallsatzung

- Ordnungswidrigkeit nach § 25 Abs. 1 Nr.1 der Abfallsatzung

- Bußgeldhöhe bis maximal 5.000 Euro gem. § 25 Abs. 2 der Abfallsatzung

 

Abfallgebührensatzung

Der Bußgeldtatbestand ist in § 9 Abs. 1 der Abfallgebührensatzung geregelt.

Fehlende, unvollständige, verspätete oder unrichtige Auskunft oder Mitteilung

- Verstoß gegen § 8 der Abfallgebührensatzung

- Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 1 der Abfallgebührensatzung i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG

- Bußgeldhöhe bis maximal 10.000 Euro gem. § 9 Abs. 2 der Abfallgebührensatzung

 

VerpackG

Die Bußgeldtatbestände sind in § 36 Abs.1 VerpackG geregelt.

 

Unterlassene, nicht richtig oder nicht vollständige Systembeteiligung:

- Verstoß gegen § 7 Abs. 1 S. 1 VerpackG

- Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 VerpackG

- Bußgeldhöhe bis maximal 200.000 Euro gem. § 36 Abs. 2 Alt. 1 VerpackG

 

Unterlassene, unrichtig, unvollständige oder verspätete Registrierung im Verpackungsregister

- Verstoß gegen § 9 Abs. 1 S. 1 VerpackG

- Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 8 VerpackG

- Bußgeldhöhe bis maximal 100.000 Euro gem. § 36 Abs. 2 Alt. 2 VerpackG

 

Unterlassene, unrichtige, unvollständige oder verspätet abgegebene Vollständigkeitserklärung:

- Verstoß gegen § 11 Abs. 1 S.1 VerpackG

- Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 11 VerpackG

- Bußgeldhöhe bis maximal 100.000 Euro gem. § 36 Abs. 2 Alt. 2 VerpackG

 

Keine Pfanderhebung bei Einweggetränkeverpackungen

- Verstoß gegen § 31 Abs. 1 S. 1 + 2 VerpackG (keine Pfanderhebung)

- Ordnungswidrigkeit nah § 36 Abs. 1 Nr. 21 VerpackG

- Bußgeldhöhe bis maximal 100.000 Euro gem. § 36 Abs. 2 Alt. 2 VerpackG

 

Keine Rücknahme von Einweggetränkeverpackungen oder Pfanderstattung

- Verstoß gegen § 31 Abs. 2 S. 1 VerpackG

- Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 23 VerpackG

- Bußgeldhöhe bis maximal 100.000 Euro gem. § 36 Abs. 2 Alt. 2 VerpackG

 

Fehlende Beteiligung am bundesweiten Pfandsystem

- Verstoß gegen § 31 Abs. 1 S. 4 VerpackG

- Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 26 VerpackG

- Bußgeldhöhe bis maximal 100.000 Euro gem. § 36 Abs. 2 Alt. 2 VerpackG.

 

Verstoß gegen Mehrwegangebotspflicht

- Verstoß gegen § 33 Abs. 1 S. 1 VerpackG

- Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 28 VerpackG

- Bußgeldhöhe bis maximal 10.000 Euro gem. § 36 Abs. 2 Alt. 3 VerpackG

 

Anbieten von Mehrwegalternativen zu schlechteren Bedingungen oder höherem Preis als Einwegalternative

- Verstoß gegen § 33 Abs. 1 S. 2 auch i.V.m.§ 34 Abs. 1 S. 3 oder Abs. 2 S. 2 VerpackG

- Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 29 VerpackG

- Bußgeldhöhe bis maximal 10.000 Euro gem. § 36 Abs. 2 Alt. 3 VerpackG

 

Kein Hinweis auf Mehrwegangebot

- Verstoß gegen § 33 Abs. 2 S. 1, auch in Verbindung mit S. 2, oder § 34 Abs. 3 S. 1, auch in Verbindung mit S. 2

- Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 30 VerpackG

- Bußgeldhöhe bis maximal 10.000 Euro gem. § 36 Abs. 2 Alt. 3 VerpackG

 

Sachbeschädigungen sind in § 303 StGB geregelt und können mit Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen geahndet werden.

 

Ein doppeltes Regelungsbedürfnis besteht aufgrund fehlender Notwendigkeit nicht. Es sollte keine zusätzliche Bürokratie aufgebaut werden.

 

 

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Klima und Nachhaltigkeit

 

 

 

 

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Finanzielle und personelle Auswirkungen

 

 

 

 

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