Beschlussvorlage - BV/12005/25

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Hansestadt Lüneburg beschließt gem. § 9 Abs. 3 Nr. 2 NKWG anlässlich der Kommunalwahlen am 13.09.2026

 

1. Herrn Erster Stadtrat Markus Moßmann zum Gemeindewahlleiter

2. Herrn Städtischer Direktor Michael Bahr zum 1. stellvertretenden Gemeindewahlleiter

3. Herrn Stadtamtmann Markus Hellfeuer zum 2. stellvertretenden Gemeindewahlleiter

zu berufen.

 

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Sachverhalt

Ausgehend davon, dass der Rat dem Vorschlag der Beschlussvorlage BV/12004/25 folgt, finden die Kommunalwahlen (Wahlen der Abgeordneten der kommunalen Vertretungen sowie Direktwahl der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten) einheitlich am 13. September 2026 statt.

Gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) obliegt die Gemeindewahlleitung kraft Gesetzes der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 NKWG ist Stellvertreterin oder Stellvertreter jeweils die Vertreterin oder der Vertreter im Amt. Der Rat der Hansestadt Lüneburg kann gem. § 9 Abs. 3 Nr. 2 NKWG abweichend von § 9 Abs. 1 oder 2 NKWG Beschäftigte der Stadt für die Gemeindewahlleitung und Stellvertretung berufen.

Die Aufgabe der Organisation und Durchführung von Wahlen ist im Bereich 33 (Bürger- und Migrationsservice) angesiedelt und damit dem Dezernat III unter der Leitung von Herrn Erster Stadtrat Moßmann zugeordnet. Anhand vergangener Erfahrungen empfiehlt es sich, die Aufgabe und Verantwortung der Wahlvorbereitung der Ebene zuzuweisen, die die Verantwortung der Wahlorganisation trägt und die notwendigen administrativen Entscheidungen vorbereitet. Es wird daher vorgeschlagen,

- Herrn Erster Stadtrat Markus Moßmann zum Gemeindewahlleiter

- Herrn Städtischer Direktor Michael Bahr zum 1. stellvertretenden Gemeindewahlleiter

- Herrn Stadtamtmann Markus Hellfeuer zum 2. stellvertretenden Gemeindewahlleiter

für die Kommunalwahlen am 13. September 2026 zu berufen. Nach § 9 Abs. 5 NKWG haben die Wahlleitung sowie die Stellvertretung bei der Ausübung des Amtes das Gebot der Neutralität und Objektivität zu wahren.

 

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