Beschlussvorlage - BV/12004/25

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Als Wahltag für die Direktwahl einer Oberbürgermeisterin oder eines Oberbürgermeisters der Hansestadt Lüneburg für die Amtszeit ab dem 01.11.2026 wird der 13. September 2026 bestimmt, für eine mögliche Stichwahl der 27. September 2026.

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Sachverhalt

Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte wird nach § 80 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) von den Bürgerinnen und Bürgern nach den Vorschriften des Nds. Kommunalwahlgesetzes (NKWG) über die Direktwahl gewählt.

 

Die fünfjährige Amtszeit der Oberbürgermeisterin der Hansestadt Lüneburg läuft am 31.10.2026 ab. Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 NKomVG beträgt die Amtszeit der künftig zu wählenden Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten acht Jahre.

Gemäß § 45 a in Verbindung mit § 45 b Abs. 2 NKWG bestimmt die Vertretung der Gemeinde den Wahltag der Direktwahl. Nach § 80 Abs. 2 NKomVG muss die Wahl innerhalb von 6 Monaten vor dem Ablauf der Amtszeit der bisherigen Amtsinhaberin erfolgen.

 

Grundsätzlich ist es sinnvoll, die Wahl mit weiteren Wahlen zusammenzulegen, um den finanziellen und organisatorischen Aufwand zu reduzieren. Außerdem kann davon ausgegangen werden, dass bei einer Zusammenlegung von Wahlterminen die Wahlbeteiligung höher ausfällt. Die Niedersächsische Landesregierung hat mit Verordnung vom 25. Mai 2025 bestimmt, dass die Wahlen der Abgeordneten der kommunalen Vertretungen (allgemeine Neuwahlen) am 13. September 2026 stattfinden. Daher wird vorgeschlagen, für die Direktwahl der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten diesen Tag zu bestimmen.

 

Gem. § 45 g Abs. 2 Satz 3 NKWG findet eine Stichwahl statt, wenn keiner der Bewerberinnen und Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Die beiden Personen, die bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten haben, stellen sich dann erneut zur Wahl. Gemäß § 45 b Abs. 3 Satz 1 NKWG findet die Stichwahl grundsätzlich am zweiten Sonntag nach der allgemeinen Direktwahl statt. Die Gemeindevertretung kann für die Stichwahl einen anderen Sonntag bestimmen, wenn besondere Umstände dies erfordern (§ 45 b Abs. 3 Satz 2 NKWG). Zweiter Sonntag nach dem vorgeschlagenen Direktwahltermin ist der 27. September 2026. Auch wenn das Zeitfenster einer ggf. erforderlichen Briefwahlunterlagenzustellung innerhalb des kurzen Zeitfensters für eine mögliche Stichwahl sehr knapp bemessen ist, sind darin keine besonderen Umstände zu sehen. Es wird daher vorgeschlagen, den Tag der Stichwahl auf Sonntag, den 27. September 2026 festzulegen.

 

Der Landkreis Lüneburg beabsichtigt bezüglich der Termine für die Direktwahl und einer möglichen Stichwahl einer Ländrätin oder eines Landrates genauso zu verfahren.

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