20.07.2005 - 5 Auswirkungen der Abfallablagerungsverordnung

Beschluss:
ungeändert beschlossen
Reduzieren

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz nimmt die Ausführungen der GfA zur Kenntnis.

Reduzieren

Abstimmungsergebnis:

 

   Ja-Stimmen:                        7

Nein-Stimmen:            -

  Enthaltungen:            -

Reduzieren

 

Beratungsinhalt:

 

Herr Ringe trägt vor, dass die seit 01.06.2005 geltende Abfallablagerungsverordnung vorgibt, dass Abfälle auf Deponien nur noch dann abgelagert werden dürfen, wenn sie bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen. Für Siedlungsabfälle gilt generell, dass eine Vorbehandlung zur Reduzierung der organischen Bestandteile zwingend erforderlich ist. Die GfA behandelt die bei ihr angelieferten Abfälle in ihrer Mechanisch-biologischen Vorbehandlungsanlage (MBV).

 

Für Abfälle zur Beseitigung, die in der MBV-Anlage nicht behandelt werden können, weil sie als heizwertreiche Fraktion nur in MVA (Müllverbrennungsanlagen) beseitigt werden dürfen, hat die GfA rechtzeitig einen Vertrag mit den Stadtwerken Neumünster abgeschlossen. Dieser Vertrag sichert die Abnahme der heizwertreichen Fraktionen aus dem Gebiet des Landkreises und der Stadt Lüneburg. Fremdanlieferungen mit großen Anteilen an heizwertreichen Fraktionen werden bei der GfA inzwischen nicht mehr angenommen, weil die Kapazitäten der Müllverbrennungsanlagen inzwischen voll erschöpft sind und es schwierig wird, Müllverbrennungsanlagen zu finden, die noch diese Abfälle abnehmen. Ein zweiter Vertrag wurde für die Abnahme der sog. Störstoffe geschlossen, zu denen insbesondere Anteile aus dem Sperrmüll zählen.

 

Dem Vertrag mit den Stadtwerken Neumünster ging eine europaweite Ausschreibung voraus. Erfreulicherweise konnte damit eine Anlage im Norddeutschen Raum gefunden werden; dadurch halten sich die entstehenden Transportkosten in Grenzen. Die Stadtwerke Neumünster nutzen diese Abfälle als Sekundärbrennstoff und speisen die entstehende Wärme in ihr Fernwärmenetz ein. Herr Ringe schlägt vor, diese Anlage, wenn Interesse besteht, ggf. zusammen mit dem Umweltausschuss des Landkreises und dem Aufsichtsrat der GfA zu besichtigen.

 

Aufgrund der ab 2003 geltenden Altholzverordnung besteht ein Deponierungsverbot für Altholz. Herr Ringe macht den Vorschlag, ob nicht über ein öffentliches Projekt (z. B. Blockheizkraftwerk o.ä.) angeliefertes Altholz verwertet werden könne.

 

Vor dem Inkrafttreten der Abfallablagerungsverordnung war davon ausgegangen worden, dass es für 3 bis 8 Millionen Kubikmeter fehlende Behandlungskapazitäten geben werde. Dies ist so nicht eingetreten, aber alle Behandlungskapazitäten sind erschöpft. Dies hatte zur Folge, dass die Preise von durchschnittlich 65 €/t auf etwa 170 €/t seit dem 01.06.2005 gestiegen sind.

 

Ratsherr Wolter greift den Vorschlag Herrn Ringes auf und berichtet, dass im Feuerwehrausschuss bereits überlegt wurde, ob das neue Feuerwehrgerätehaus mit einer Holzhackschnitzelheizungsanlage (HHS-Anlage) ausgestattet werden sollte. Dann könnte man doch auch Altholz der GfA nutzen. Frau Schröder-Ehlers stellt klar, dass für diese Anlage unbehandeltes Holz aus den Forsten verwendet werden müsste.

 

Abschließend zeigt Herr Ringe anhand einer Luftaufnahme den inzwischen ruhiggestellten Abschnitt der Deponie, der sich als diagonal verlaufende Fläche darstellt. Der noch zur Verfügung stehende Deponieraum wird voraussichtlich noch 15 bis 20 Jahre ausreichen.

 

Ferner ist vom Landkreis nunmehr eine Windenergieanlage auf einer Fläche der Zentraldeponie genehmigt, die sich in einem Abstand von ca. 800 m zu Brietlingen befindet.