25.06.2025 - 7 Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Herr Lauterschlag, Leitung des Bereiches 32 – Ordnung und Verkehr –, stellt die wesentlichen Änderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) vor. Seine Präsentation ist als Anlage im digitalen Informationssystem hinterlegt (Folien 8-11).

Ratsfrau Kabasci bittet vor dem Hintergrund der heutigen Einwohnendenfrage explizit darum, Tempo 30 für den östlichen Teil der Straße Am Kreideberg zu prüfen. Weiter fragt sie, ob die Lärmaktionsplanung Bedeutung für die Anordnung von Tempolimits habe.

 

Herr Lauterschlag erklärt, dass die Lärmwerte im Immissionsschutzrecht und im Straßenverkehrsrecht unterschiedlich seien, was die Verwaltung in der Beurteilung einzelner Straßen bzw. Straßenabschnitte vor Herausforderungen stelle. Daher werde die Straßen-verkehrsbehörde bei der Anordnung von Tempo-30-Zonen oder –Abschnitten die konkreten Situationen jeweils ganzheitlich und flächenhaft betrachten und die wesentlichen Parameter, z.B. Schulwege, sensible Einrichtungen und Lärmaktionsplanung, in die Entscheidung gesammelt einfließen lassen.

 

Herr Wenk, beratendes Mitglied auf Vorschlag des ADFC, fragt nach der konkreten Ausgestaltung der Anordnung von Tempo 30 in der Egersdorffstraße. Hier gäbe es aufgrund der Kindertagesstätten ein streckenbezogenes Tempolimit von 30 km/h trotz der geringen Straßenlänge. Er möchte wissen, ob es nicht möglich sei, für die gesamte Straße Tempo 30 anzuordnen.

Antwort als Nachtrag zum Protokoll:

Bei der Auswahl der Standorte für die Tempo-30-Schilder ist die Straßenverkehrsbehörde vom Sichtbarkeitsprinzip ausgegangen, d.h. die Schilder müssen für die Abbiegeverkehre aus dem Klostergang und Auf dem Meere auch für Ortsunkundige gut einsehbar sein. Bei einer Ausweitung der angeordneten Tempo-30-Strecke müssten weitere Schildermasten aufgestellt werden.

Aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde deckt die aktuelle Anordnung die gefahrenbewehrte Strecke ab, so dass eine Ausweitung nicht zwingend erforderlich ist.

 

Erster Stadtrat Moßmann ergänzt, dass die vorgesehene zeitliche Begrenzung eines Tempolimits auf 30 km/h vor sensiblen Einrichtungen die Akzeptanz des Tempolimits insgesamt erhöhe. Die Erfahrung zeige, dass generelle Tempolimits weniger beachtet würden.

 

Herr Korn, beratendes Mitglied auf Vorschlag des VCD, weist daraufhin, dass es für die Anordnung von Fußgängerüberwegen nach der neuen Verwaltungsvorschrift keine besondere Gefahrenlage mehr brauche. Ihn interessiere, ob die verkehrsrechtliche Abwägung zum Lärmaktionsplan bereits erfolgt sei.

Herr Lauterschlag entgegnet, dass es für die Anordnung von Fußgängerüberwegen immer noch eine einfache Gefahrenlage brauche. Zur der Frage nach der verkehrsrechtlichen Abwägung zum Lärmaktionsplan verweist er auf seine vorherigen Ausführungen.

 

Ratsherr Soldan möchte wissen, ob es bereits Messergebnisse zu den gefahrenen Geschwindigkeiten in der Egersdorffstraße gebe. Zudem fragt er, ob die Änderungen zur Anordnung von Fußgängerüberwegen auch den Ostpreußenring und die Brandenburger Straße betreffe.

Erster Stadtrat Moßmann erläutert, dass die Verwaltungsvorschrift zur StVO zum Schutz der Menschen in sensiblen Einrichtungen die Anordnung von Tempo 30 als Regelfall vorsehe, die Stadt könne orientierende Messungen mit den sog. Smiley-Geräten vornehmen. Die zweite Frage nehme die Verwaltung zur Prüfung mit.

 

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Anlagen