17.06.2014 - 7 Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7
- Datum:
- Di., 17.06.2014
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Bearbeitung:
- Ulrike Rietschel
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beratungsinhalt:
Herr Westphal, stellvertretender Bereichsleiter des Bereiches Umwelt, stellt zunächst sich und sein Aufgabengebiet vor. Er erläutert, dass Herr Strehse, Geschäftsführer der Abwasser, Grün & Lüneburger Service GmbH (AGL) bei der Erarbeitung der neuen Abwasserbeseitigungssatzung entsprechend mit eingebunden war.
Herr Strehse stellt sich dem Ausschuss als Nachfolger von Herrn Hauschildt kurz vor.
Herr Westphal erläutert, warum eine Abwasserbeseitigungssatzung erforderlich ist. Er erklärt, dass die Verwaltung sich eng an die von der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände in Niedersachsen herausgegebene Mustersatzung gehalten hat und geht dann auf die wesentlichen Änderungen und auf die noch folgenden Schritte ein.
Der Anschlussgrad der an die Kläranlage angeschlossenen Grundstücke liegt in der Hansestadt bei ca. 99,9 %. Nur sehr wenige Grundstücke verfügen über eine eigene Kleinkläranlage oder abflusslose Sammelgruben.
Die Abwasserbeseitigungssatzung regelt u.a.:
- Den Anschluss- und Benutzungszwang an die Kanalisation,
- die Einleitbedingungen, insbesondere die Anforderungen an Qualität und Menge des Abwassers,
- die Anforderungen an die Herstellung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlagen und
- Ordnungswidrigkeitentatbestände.
Herr Westphal erläutert, dass nach § 96 Abs. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes das Niederschlagswasser grundsätzlich auf dem Grundstück versickert werden muss. Jedoch können in der Abwasserbeseitigungssatzung Ausnahmen geregelt werden.
Folgende Ausnahmen werden per Satzung geregelt:
- Wenn eine einwandfreie Beseitigung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück nicht ständig gewährleistet ist oder
- wenn durch die Versickerung Untergrundverunreinigungen mobilisiert werden können.
In diesen Einzelfällen ist ein Anschluss an den Kanal erforderlich.
Für das Senkungsgebiet wird vom Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) empfohlen, den wasserwirtschaftlichen Status Quo im Senkungsgebiet nicht gravierend zu verändern. Das bedeutet, dass im Einzelfall geprüft werden muss, ob eine Versickerung möglich ist oder ob ein Anschluss an den Kanal erforderlich ist. Die neue Satzung wird die Möglichkeit des Anschlusszwanges in bestimmten Fällen legitimieren.
Herr Westphal führt ferner aus, was man unter einem Anschlusskanal versteht; die Definition ergibt sich aus § 2 Abs. 6 a der Abwasserbeseitigungssatzung. Die Kosten der erstmaligen Herstellung der Anschlusskanäle trägt nach der neuen Abwasserbeseitigungssatzung der Grundstückseigentümer/die Grundstückseigentümerin. Es wird erläutert, warum die Kosten der Unterhaltung und Sanierung der Anschlusskanäle künftig nicht mehr den einzelnen Grundstückseigentümern auferlegt, sondern auf die Abwassergebühren umgelegt werden. Herr Westphal erklärt dies anschaulich anhand eines Beispiels in der Uelzener Straße.
Mit den Gemeinden und Samtgemeinden, die an die Kläranlage Lüneburg angeschlossen sind, hat die Hansestadt Verträge, in denen u.a auch die Einleitbedingungen (Grenzwerte und Einleitverbote) festgelegt sind. Die Änderung der städtischen Abwasserbeseitigungssatzung hat zur Folge, dass auch eine Anpassung der Satzungen dieser Gemeinden und Samtgemeinden erforderlich wird. Dies wird in einem nachfolgenden Schritt erfolgen.
Im Anschluss an seinen Vortrag beantwortet Herr Westphal Fragen der Ausschussmitglieder.
Die Präsentation ist als Anlage beigefügt.
Anlagen zur Vorlage
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