20.10.2011 - 6 Windkraftstandorte in LüneburgAntrag der Frakti...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beschluss:

Der Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung fasst einen der Beschlussempfehlung der Verwaltung folgenden einstimmigen Beschluss.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

   Ja-Stimmen:             

Nein-Stimmen:             

  Enthaltungen:             

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Beratungsinhalt:

 

Ratsherr Meihsies führt einleitend aus, dass die Thematik Windkraftstandorte in Lüneburg auf den Antrag seiner Fraktion zurückgeht. Da das Thema bereits in der Ratssitzung behandelt wurde und die vorliegende Beschlussvorlage mit dem dargestellten Sachverhalt und dem von der Verwaltung vorgegebenen Beschlussvorschlag schlüssig sei, schlägt er vor, auf eine weitergehende Beratung zunächst zu verzichten und der weiteren von der Verwaltung im Sachverhalt dargelegten Vorgehensweise zu folgen.

 

Oberbürgermeister Mädge erklärt hierzu, dass seitens der Verwaltung kurz dargestellt werden soll, welche Möglichkeiten der Ausweisung von Flächen, die für Windkraftstandorte im Stadtgebiet von Lüneburg überhaupt möglich und geeignet wären, denkbar wären.

 

Herr Neumann – Bereich 61 – geht einleitend auf die in dem Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gestellte Frage, wo eine zukünftige Fläche für Windkraftstandorte ausgewiesen werden kann, ein. Hierzu zeigt er anhand eines Auszuges aus dem Flächennutzungsplan die derzeit ausgewiesene Fläche für einen Windpark im Bereich des Gebietes Bilmer Berg auf. Diese Fläche wurde bereits durch die 32. Änderung des Flächennutzungsplanes 1998 dort festgeschrieben. Insofern ist das Erfordernis der Ausweisung einer Fläche für Windkraftanlagen damit erfüllt. Nachfragen seitens Investoren liegen bis heute nicht vor.

Im  Zuge der Erweiterung des Gewerbegebietes Bilmer Berg und der Trassierung der A 39 kann durch Überplanung der jetzigen für eine Windkraftanlage ausgewiesene Fläche das Erfordernis entstehen, dass ein neuer Standort für Windkrafträder gefunden werden muss.

Im regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises sind derzeit seitens des Landkreis im Zuge einer Überarbeitung neue Festlegungen auch für Standorte von raumbedeutsamen Windkraftanlagen vorgesehen. Die Verwaltung empfiehlt deshalb, zunächst einmal die Prüfergebnisse dieser Prüfung des Landkreises abzuwarten, um dann weitergehende Überlegungen für die Findung geeigneter Standorte im Stadtgebiet vorzunehmen.

 

Oberbürgermeister Mädge schlägt zur Verdeutlichung der Möglichkeiten, an welchen Standorten überhaupt die Ausweisung von Windkraftstandorten im Stadtgebiet für möglich gehalten wird, vor, diese heute dem Ausschuss einmal darzulegen, damit auch seitens des Ausschusses ein Eindruck von der Thematik ermöglicht wird, welche Standorte bei den unterschiedlichen Typen von Windkrafträdern überhaupt möglich wären.

 

Herr Neumann – Bereich 61 – zeigt auf, dass man bei Windenergieanlagen unterscheiden muss zwischen den Anlagen bis 100 m Gesamthöhe und den Anlagen, bei denen eine höhere Gesamthöhe vorgesehen ist. Bis 100 m Höhe gelten Anlagen als nicht raumbedeutsam. Hier ist für die  Genehmigung, soweit nicht mehr als 2 Anlagen gebaut werden, die Stadt zuständig. Sollte die Anlage aus mehr als 2 Windkrafträdern bestehen oder die Höhe höher als 100 m sein, ist für das Genehmigungsverfahren der Landkreis Lüneburg zuständig.

Da die Förderquoten kontinuierlich zurückgefahren werden, führt das im Trend bei Investoren dazu, größere Anlagen zu bauen. Ab 3 Windkrafträdern spricht man von einem Windpark.

Zu unterscheiden von diesen Anlagen sind hiervon die sog. Kleinwindanlagen. Diese sind baurechtlich zu unterscheiden zwischen einer Haupt- bzw. Nebenanlage. Aufgezeigt werden die Unterschiede zwischen diesen beiden Typen. In der Regel sind solche Kleinwindanlagen nicht förderfähig und geräuscharm und halten Anforderungen des Immissionsschutzes ein. Schalltechnisch ist im Baugenehmigungsverfahren jedoch ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

Auf regionaler Ebene besteht bezüglich der Standortfrage eine Steuerungsmöglichkeit dahingehend, dass für Windkraftanlagen Vorranggebiete ausgewiesen werden können. Auch besteht die Möglichkeit sog. Konzentrationsflächen auszuweisen. Wenn diese Flächen entsprechend ausgewiesen sind, sind Windkraftanlagen an anderen Standorten nicht zulässig. Vorranggebiete und Konzentrationsflächen können hierbei als Steuerungsinstrument verknüpft werden. Diese Aussagen beziehen sich jedoch nur auf Anlagen von über 100 m Höhe auf Ebenen der Regionalplanung.

Im Bezug auf Lüneburg bedeutet dies, soweit ein Antrag auf Errichtung einer Windkraftanlage gestellt werden sollte, dass eine solche nur auf dem im Bilmer Berg ausgewiesenen Gelände zugelassen werden könnte.

Für Windenergieanlagen über 100 m ist im Zulassungsverfahren, wie bereits ausgeführt, der Landkreis Lüneburg zuständig. Aufgezeigt wird in diesem Zusammenhang, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, dass eine solche Anlage genehmigungsfähig ist. Baurechtlich wäre die Aufstellung eines Windrades innerhalb eines Gewerbegebietes zwar möglich, macht jedoch keinen Sinn, da bei entsprechenden Höhe der Windkraftanlagen dementsprechende Abstandflächen einzuhalten wären. Und dies wäre in einem Gewerbegebiet aufgrund der Grundstückspreise dann nicht wirtschaftlich darzustellen.

Zusammenfassend kann ausgesagt werden, dass alle über 100 m Höhe überschreitende Anlagen durch den regionalen Raumordnungsplan geregelt werden.

Anhand eines Planes werden Flächen aufgezeigt, die innerhalb des Stadtgebietes für Windanlagen in Frage kommen könnten. Grundlage dieser Untersuchung ist entsprechend der bestehenden Rechtsprechung, dass mögliche Standorte für Windkraftanlage einen Mindestabstand von 1000 m zu bebauten Gebieten einhalten müssen. Eine daraufhin durchgeführte Untersuchung führt zu dem Ergebnis, dass sich bezogen auf das Stadtgebiet, nur 2 Flächen anbieten. Die eine Fläche liegt hierbei im Osten im Bereich des Hafengebietes, eine weitere Fläche wäre im südlichen Bereich des OT Rettmer denkbar. Diese Fläche ist jedoch mit Wald bestanden. Durch eine vorgesehene Änderung des Landesraumordnungsgesetzes könnte es zukünftig jedoch denkbar sein, innerhalb von Waldgebieten Windkraftanlagen aufzustellen. Flächen die unter FFH-Schutz, Landschafts- und Naturschutz stehen oder als Richtfunktrasse ausgewiesen sind, sind von der Standortsuche ausgeschlossen.

 

Oberbürgermeister Mädge zeigt anhand eines Planes noch mal die beiden infrage kommenden Bereiche für die Ausweisung für Windkraftanlagen auf und weist darauf hin, dass derzeit keine aktuellen Bewerbungen vorliegen.

Zu reden und zu diskutieren wird im Ausschuss jedoch sein, wie man mit kleineren Windradanlagen umzugehen gedenkt. Hier stellt sich die Frage, ob solche zukünftig in Baugebieten, wie beispielsweise Pilgerpfad-Süd, zugelassen werden sollen. Zu beachten hierbei wird sein, wenn man dies nicht will, dass dann zukünftig hierfür eine entsprechende Regelung im B-Plan aufgenommen werden muss, ansonsten würde es immer eine Einzelfallbetrachtung bedürfen.

Soweit es Großanlagen betrifft, bieten sich keine weiteren Flächen an, da zwischenzeitlich die Rechtsprechung so verfestigt ist, dass ein Mindestabstand zur Wohnbebauung von 1000 m nicht unterschritten werden darf und insofern im Stadtgebiet keine weiteren Flächen diese Voraussetzungen erfüllen würden.

 

Beigeordnete Schellmann interessiert, ob für Kleinanlagen auf bebauten Grundstücken die Möglichkeit besteht, den gewonnenen Strom ins öffentliche Netz einzuspeisen.

 

Herr Neumann – Bereich 61 – führt hierzu aus, dass in der Regel diese Kleinwindanlagen ausschließlich zur Eigenversorgung der Betreiber dienen. Eine Einspeisung ins Netz ist insofern nicht sinnvoll, da dieses nicht wirtschaftlich darstellbar wäre. Für die Einspeisung aus diesen Kleinwindanlagen heraus gibt es derzeit keine Fördermöglichkeiten.

 

Ratsherr Kroll weist darauf hin, dass bei einer Standortsuche auch darauf geachtet werden muss, dass diese Flächen ausreichend windreich seien.

 

Herr Neumann – Bereich 61 – führt aus, dass bei der 1998 durchgeführten gesamtflächigen Untersuchung sehr wohl das Kriterium Windhöffigkeit eine Rolle gespielt habe. Für den Bereich Bilmer Berg ergab die durchgeführte Untersuchung im Ergebnis, dass in 40 m Höhe von einer durchschnittlichen Windgeschwindigkeit von 4,7 m/sek. und in einer Höhe von 60 m von 5,2 m/sek. ausgegangen werden kann. Da wir jetzt über Größenordnungen von über 100 m reden ist davon auszugehen, dass in diesen Höhen dauerhafter Wind zu erwarten ist. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang jedoch auch, dass alle guten Standorte, was die Windhöffigkeit betrifft, bereits durch entsprechende Anlagen belegt sind.

 

Beigeordnete Lotze merkt an, dass man hinsichtlich der Energiegewinnung sich auf einem richtigen Weg befindet. Der Vortrag war insofern informativ, als dass deutlich wurde, dass aufgrund der zwischenzeitlich gegebenen Vorgaben hinsichtlich Abstandhaltung nur noch 2 Flächen innerhalb des Stadtgebietes für die Ausweisung von Windparkflächen in Betracht kommen. Ihr Petitum ist es, die Ausweisung von Windkraftstandorten in einem größeren Zusammenhang unter Einbeziehung der Landkreisflächen zu sehen. Da davon auszugehen ist, dass die Standortfindung für Windkraftanlagen im Landkreis eher zum Erfolg führen wird, sollte man sich innerhalb des Stadtgebietes  dazu entschließen, andere Formen von regenerativer Energiegewinnung, wie beispielsweise Solar- und Erdwärme, zu präferieren.

 

Beigeordnete Schellmann merkt an, dass die Firma Sieb & Meyer an der Straße Am Alten Eisenwerk seinerzeit einmal einen Antrag für die Errichtung einer Kleinwindanlage gestellt habe.

 

Oberbürgermeister Mädge merkt hierzu an, dass der Antrag aufgrund der wirtschaftlichen Situation zurückgezogen wurde.

 

Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

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