27.06.2011 - 5 Bebauungsplan Nr. 127 "Pilgerpfad-Süd";Abwägung...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beschluss:

Der Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung fasst einen der Beschlussempfehlung der Verwaltung folgenden mehrheitlichen Beschluss bei 1 Gegenstimme (Beigeordnete Schellmann).

 

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Beratungsinhalt:

 

Auf Vorschlag von Beigeordneter Dörbaum verständigen sich die Ausschussmitglieder darauf, dass TOP 4 und TOP 5 gemeinsam beraten werden.

 

Herr Neumann – Bereich 61 – geht anhand der in den Beschlussvorlagen dargelegten Sachverhalte auf die jeweiligen Planungsstände im F- bzw. B-Planverfahren ein. Anhand einer Power-Point-Präsentation (Anlage I) erläutert er detailliert die aufgrund der eingegangenen Anregungen vorgenommenen Abwägungen.

Hinsichtlich der Verfahren wird ausgeführt, dass die Änderung des F-Plans mit der anstehenden Beschlussfassung des Rates am 07.07.2011 mit dem Abwägungs- und Feststellungsbeschluss zum Abschluss gebracht werden kann.

Hinsichtlich des B-Plan-Verfahrens ist eine erneute Auslegung vorgesehen in dem Erneut Einwendungen vorgetragen werden können. Diese jedoch nur noch zu den geänderten Teilen. Der Satzungsbeschluss für den B-Plan ist für den Herbst 2011 vorgesehen. Für beide Verfahren wird die weitere Vorgehensweise erläutert.

 

Frau Hillmer – Ortsvorsteherin Rettmer begrüßt die aufgrund von Einwendungen vorgenommenen Veränderungen in der Planung. Sie hält die jetzt überarbeitete Planung für in Ordnung und kann dieser so auch zustimmen.  Wichtig war ihr, dass bezüglich der zulässigen max. Gebäudehöhen in einigen Bereichen eine entsprechende Nachbesserung vorgenommen wurde.

 

Beigeordnete Schellmann begrüßt ebenfalls, dass man sich hinsichtlich der zulässigen Höhe am Straßenzug Pilgerpfad von ursprünglich 11,50 m zulässiger Firsthöhe auf 10 m zurückgenommen hat. Sie geht auch bei einer zulässigen veränderten Dachneigung weiterhin davon aus, dass das Aufsetzen eines Staffelgeschosses weiterhin möglich sein wird, was von der Optik her einer Dreigeschossigkeit gleichkommen würde.

Hinsichtlich der Vorgabe von Farbtönen merkt sie zum vorgegebenen Grauton an, dass sie es für wünschenswert halten würde, dass hier ein hellgrauer Farbton vorgegeben wird. Dadurch könnte verhindert werden, dass ein optisch nicht so gut aussehender Dunkelgrauton von den Bauherrn gewählt wird.

Des Weiteren gibt sie zu bedenken, dass darauf zu achten sein wird, dass die neuerliche Auslegung nicht in den anstehenden Sommerferien vorgenommen wird.

 

Herr Neumann – Bereich 61 – führt aus, dass weiterhin im nördlichen Bereich zwei Vollgeschosse zulässig sein werden. Ein zusätzliches Staffelgeschoss wird auch bei Reduzierung der Firsthöhe von 11,50 m auf 10 m bei einer entsprechenden Dachneigung möglich sein. Durch Vergrößerung der Mindestgröße des Grundstückes, bezogen auf die einzelne Wohneinheit (WE), kommt es insgesamt zu einer Reduzierung der WE.

Ergänzend wird noch einmal erläutert, dass ein Staffelgeschoss nach dem geltenden Baurecht nur 2/3 der Wohnfläche des darunter liegenden Vollgeschosses haben darf.

 

Beigeordnete Schellmann möchte ergänzend wissen, ob es trotzdem möglich sein wird, dass man in einem Gebäude 6 WE unterbringen kann.

 

Herr Neumann – Bereich 61 – führt hierzu ergänzend aus, dass durch die Vergrößerung der Grundstücksflächengröße pro WE in der Folge bei der Anordnung von 6 WE in einem Gebäude es dazu führen würde, dass bei einer Zugrundelegung von 200 m.² Grundstücksfläche/WE ein solches Gebäude 1.200 m² Grundstücksgröße umfassen müsste.

Neben der erforderlichen Grundstücksgröße müsste ein solcher Baukörper auch hinsichtlich der GRZ und der Stellplatznachweisung passen.

Anhand eines Plans wird eine mögliche Anordnung und Ausnutzung der Grundstücke aufgezeigt. Verdeutlicht wird in diesem Zusammenhang, dass eine Baufreiheit hier nicht weiter eingrenzbar ist und dass die hier zulässige Bebauung seitens der Planung als städtebaulich vertretbar angesehen wird.

Bezüglich der Vorgabe der Farben wird ausgeführt, dass auch dunkle Farbtöne zulässig sein sollen. Eine Beschränkung von Grautönen auf eine helle Farbgebung wird für nicht sinnvoll erachtet.

 

Stadtbaurätin Gundermann führt bezüglich der Anmerkung über den Auslegungszeitraum aus, dass die Stadt Lüneburg immer darauf bedacht ist, Auslegungen so zu legen, dass der Auslegungszeitraum nicht ausschließlich in Ferienzeiträumen liegt. Vielmehr ist es so, dass bei längeren Ferienzeiträumen verstärkt darauf geachtet wird, dass ein gewisser Zeitraum auch außerhalb dieser Ferienzeiten für eine Auslegung genutzt wird.

 

Herr Neumann – Bereich 61 – ergänzt hierzu, dass bei der erneuten Auslegung vom Gesetzgeber nur eine verkürzte Auslegungszeit von 2 Wochen vorgesehen ist. Die Stadt Lüneburg wird jedoch auch aufgrund der Ferienzeit diese Auslegung auf 4 Wochen ausweiten und zusätzlich die Auslegung auch ins Internet einstellen.

 

Beigeordneter Körner begrüßt es ebenso, dass eine Firsthöhenbegrenzung auch für die Gebäude, die entlang des Pilgerpfades errichtet werden können, vorgenommen wurde. Nicht klar ist ihm, wie Häuser ausgebildet sein werden, die eine 38° bzw. 45° Dachneigung aufweisen. Für ihn beginnt ein Wohnblock bereits schon, wenn im Haus 4 WE untergebracht werden. Soweit hier die Möglichkeiten eingeräumt werden, sogar 6 WE in einem Haus unterzubringen und dass bei 200 m² Grundstücksgröße/WE, stellt sich für ihn die Frage, ob dies noch als praktikabel anzusehen ist. Die Ausbildung eines Staffelgeschosses wirkt auch für ihn wie ein Gebäude mit 3 Geschossen. Eine solche Bebauung hält er für die städtischen Bereiche für angemessen. Hier jedoch handelt es sich um eine landschaftlich und dörflich geprägte Wohnstruktur. Befürchtet werden muss, dass diese optisch zu groß wirkenden Gebäude sich nicht in das bestehende Landschafts- und Dorfbild einpassen werden.

Die Abwägung der eingegangene Einwendungen hält er für sehr gut durchgeführt.

 

Herr Neumann – Bereich 61 – weist darauf hin, dass in den angesprochenen Bereichen eine zweigeschossige Bebauung festgelegt werde, wie sie auch schon in den Bereichen nördlich des Pilgerpfades vorhanden ist. Durch die vorgenommene Reduzierung der max. Höhe von 11.50 m auf 10 m wird es auch weiterhin möglich sein, ein Staffelgeschoss auf die zwei Vollgeschosse aufzusetzen, Jedoch wird es bei einer max. Höhe von 10 m nur noch möglich sein, ein Dach mit einer Dachneigung von 15 ° aufzusetzen. Mit einer solchen Dachausbildung könnte man auch mit einem Staffelgeschoss unterhalb der max. Höhe von 10 m bleiben. Bei eingeschossigen Gebäuden hingegen wird es möglich sein, auch 35 bis 48 ° Dächer aufzusetzen. Aufgezeigt werden nochmals die Bereiche, in denen Gebäude mit der angegebenen max. Firsthöhe von 10 m erstellt werden können. Ob diese jedoch in der Form tatsächlich gebaut werden, ist abhängig vom Bedarf und der Nachfrage. Ein Mietwohnungsbedarf ist auch im OT Rettmer gegeben.

 

Beigeordneter Körner möchte wissen, ob festgelegt sei, wie viele Gebäude mit max. 6 WE im Baugebiet erstellt werden können.

 

Herr Neumann – Bereich 61 – führt hierzu aus, das eine konkrete Festlegung hierzu nicht möglich ist, weil dieses von mehreren Faktoren abhängig ist. Die unterschiedlichen Varianten mit den dazu möglichen WE werden erläutert.

 

Herr Dr. Plath – Ortsvorsteher Häcklingen – schließt sich den Aussagen von Frau Hillmer – Ortsvorsteherin Rettmer – an. Die überarbeitete Planung wird von ihm auch grundsätzlich positiv aufgenommen. Er weist darauf hin, dass für den B-Plan–Bereich auch mehrere Einwendungen von Bürgern aus dem OT Häcklingen vorgetragen wurden. Als positiv wird von ihm der Gedanke der Bildung eines Öko-Pools als auch die Vorbehaltsfläche für einen Sportplatz gehalten. Der vorgesehene Schutz des alten Baumbestandes wird von ihm begrüßt. Bemängelt wird von ihm auch im Namen von Häcklinger Bürgern, dass noch keine gesonderte Bürgerversammlung zum Bebauungsplan im OT Häcklingen durchgeführt wurde.

Die Sorgen der Häcklinger Bürger richten sich vornehmlich auf die zusätzlich durch Verkehr entstehenden Lärmbelästigungen, die von den Häcklinger Bürgern auch schon vom ADAC-Übungsgelände aus Embsen als Belästigung empfunden werden. Auch sollte im Zusammenhang mit der Bauleitplanung überlegt werden, inwieweit es möglich erscheint, Jugendlichen aus den OT ein Betätigungsfeld zu schaffen. Zunehmender Vandalismus im OT Häcklingen lassen es erforderlich erscheinen, dass den Jugendlichen Möglichkeiten der Freizeitgestaltung eingeräumt werden sollten. Ein Sportplatz und eine Skaterbahn reichen aus der Erfahrung heraus nicht aus, um Jugendlichen ein ausreichendes Betätigungsfeld zur Freizeitgestaltung zu bieten.

 

Beigeordneter Dörbaum weist darauf hin, dass eben dieser Gedanke in der Bauleitplanung für das Baugebiet auch aufgenommen wurde. Wie bei der Vorstellung bereits ausgeführt, sind auch in diesem B-Plan-Bereich Sportplatzflächen vorgesehen. Auch wenn diese Sportplatzflächen nur hypothetisch ausgewiesen sind, hat allein die Ausweisung schon dazu geführt, dass Einwendungen vorgebracht wurden.

Er verdeutlicht noch einmal, dass heute nur abschließend über den Flächennutzungsplan beraten und beschlossen wird, während für den B-Plan die erneute Auslegung ansteht.

 

Herr Neumann – Bereich 61 – geht auf die durchgeführten Lärmuntersuchungen ein. Zwei Lärmgutachten wurden hierzu erstellt. Bei den Lärmuntersuchungen wurde der Lärm der Verkehrswege, der Windkraftanlagen und die Geräuschentwicklung des ADAC-Übungsplatzes in Embsen berücksichtigt. Entlang der Bahnlinie sind Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen. Die Gutachten können in der Planungsabteilung eingesehen werden. Hinsichtlich des Lärmschutzes werden die Vorgaben des Gesetzgebers eingehalten. Darauf hingewiesen wird, dass entstehender Kinderlärm aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung keine Beeinträchtigung mehr darstellt. Obwohl eine Entscheidung über die Konkretisierung der Anlegung von Sportplatzflächen noch nicht getroffen wurde, wurde lärmtechnisch ein Sportplatzgebiet in die Lärmuntersuchung einbezogen. Die Lärmberechnungen für die Sportplatzflächen beinhalten neben der Ausübung von Schulsport auch 4 Extrastunden täglich für Vereinssport und andere sportliche Aktivitäten.

 

Ratsherr Bruns hat den Stellungnahmen und den durchgeführten Abwägungen entnommen, dass die Bauleitplanung ein schlüssiges Konzept darstellt, welches als ausgewogen betrachtet werden kann. Nicht alle vorgenommenen Abwägungen sind im Ergebnis für die Einwender befriedigend. Angeregt wird, dass ggf. über die eine oder andere Anregung noch einmal nachgedacht werden sollte. Auch regt er an, dass bei einem Sportbetrieb auf den noch anzulegenden Sportplatzflächen der dadurch entstehende zusätzliche Verkehrsdruck noch einmal geprüft werden sollte.

Die neuerliche öffentliche Auslegung mit Beteiligung der Bürger wird zeigen, ob im Ergebnis die durchgeführten Abwägungen auf Akzeptanz stoßen.

 

Beigeordnete Schellmann merkt nochmals an, dass aus ihrer Sicht Staffelgeschosse nicht zum dörflichen Charakter des OT Rettmer passen. Letztendlich läuft hier die Bebauung in die freie Natur aus, so dass mehrgeschossige Gebäude sich störend im Landschaftsbild widerspiegeln würden. Eine nachhaltige Bodennutzung auch unter Ausnutzung einer Staffelgeschossigkeit mag im inneren Stadtbereich durchaus bejaht werden, lässt sich aber hier mit dem dörflichen Charakter nicht vereinbaren. Eine solche Bebauung birgt die Gefahr, dass, wenn man auf die Stadt zufährt, jede Bebauung gleich aussehen wird, egal aus welcher Richtung man auf die Stadt zufährt. Den Sicherheitsabstand von 30 m bezüglich der Bebauung zum Waldrand hält sie für gut. In diesem Zusammenhang werden von ihr die von der Landwirtschaftskammer und der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald abgegebenen Stellungnahmen zitiert, wonach beide Stellungnahmen darauf hinweisen, dass sowohl der Verlust der landwirtschaftlichen Flächen als auch die Bewirtschaftungsmöglichkeiten der Landwirte groß sein werden.

Sie macht deutlich, dass nach ihrer Erkenntnis die dort betroffenen Landwirte keinen Verkauf der Flächen oder deren Umverteilung wollen. Sie spricht sich deshalb dafür aus, dass auf die Bedürfnisse der Landwirte vor Ort besser eingegangen werden sollte. Dies bezieht sich auch auf die ausgewiesenen Öko-Pool-Flächen. Auch wenn den Landwirten die derzeitige Nutzung dieser Flächen nicht untersagt wird, so werden die Landwirte durch die zunehmende Vernässung der Flächen quasi zur Umsetzung der Ziele aus dem B-Plan gezwungen.

Die Aussagen bezüglich des Landschaftsbildes, dass dieses zwar wichtig und abwechslungsreich sei aber die große sich anschließende Ungegliedertheit südlich des Pilgerpfades einen störenden Eindruck vermittelt, hält sie für falsch. Nach ihrer Ansicht können sich in einem landschaftlich strukturierten OT landwirtschaftliche Nutzungen nicht negativ auf ein Landschaftsbild auswirken.

Bezüglich einer Regelung über die Begrenzung der Beregnungsmöglichkeiten weist sie darauf hin, dass die Aussage der Stadt, dass es sich hier um eine privatrechtliche Regelung handelt, aus ihrer Sicht so nicht funktionieren kann. Wenn hier nicht Einfluss auf den Investor genommen wird, eine entsprechende Regelung abzuschließen, wird es in Konsequenz dazu führen, dass der betroffene Landwirt mit seinen Problemen allein gelassen wird. Dies kann aus ihrer Sicht nicht sein.

 

Beigeordneter Dörbaum weist in Erwiderung zu dem von Beigeordneter Schellmann zitierten Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer sowie der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Wald darauf hin, dass nach dem von ihr zitierten Ausschnitten aus der Stellungnahme sich diese Stellungnahmen sich nicht so negativ darstellen wie von Beigeordnete Schellmann dargestellt. Hierzu werden einzelne Passagen der Stellungnahmen zitiert.

 

Frau Hillmer – Ortsvorsteherin Rettmer merkt zu den Äußerungen von Beigeordneter Schellmann an, dass nach ihrem Kenntnisstand die betroffenen Landwirte entsprechende Regelungen bereits getroffen haben und insofern mit dem Investor im Gespräch sind.

Eingehend auf die im OT Häcklingen abgehaltenen letzte Bürgersprechstunde geht sie auf die dort von den Bürgern vorgetragenen Wünsche, die darauf abzielen, dass hinsichtlich der Möglichkeit der Schaffung von Freizeitbetätigungsmöglichkeiten für Heranwachsende an die Anlegung eines Abenteuerspielplatzes gedacht sei, ein.

Noch vor einigen Jahren hätte sie sich auch gegen den Bau von mehrgeschossigen Wohnblöcken im OT Rettmer ausgesprochen. Nach Eingrünung der Grundstücke ist die Mehrgeschossigkeit heute kaum noch wahrzunehmen, so dass sie aus heutiger Sicht gegen die vorgesehene zweigeschossige Bebauung mit der Möglichkeit eine Staffelgeschoss aufzusetzen, keine Bedenken mehr hinsichtlich des Dorfbildes vorzutragen habe. Vielmehr weist sie darauf hin, dass der Trend beim Wohnen heute sich auf Stadthäuser fixiert, die auch im OT Rettmer vorgehalten werden sollten. Wie bereits ausgeführt, ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Nachfrage gegeben sein wird.

 

Stadtbaurätin Gundermann führt die bisherige Diskussion dergestalt auf den Punkt, dass man wieder bei der Grundsatzfrage befindet, ob die Stadt wachsen will und wenn ja, an welchen Stellen. Unkritisch ist, dass in den letzten Jahren soviel Baulandflächen ausgewiesen wurden, die bezüglich landschaftsplanerischer Aspekte unbedenklich zu bebauen waren. In der Schlussfolgerung bedeutet dies, dass alle Flächen, die landschaftsplanerisch unbedenklich einer Bebauung zugeführt werden konnten, zwischenzeitlich bebaut sind. In der Folge heißt dies aber auch, dass alle Baugebiete, die nicht dem Zweck einer Innenverdichtung bestehender bebauter Flächen dienen, kritische Fragen auch in Bezug auf den Schutz der Landschaft aufwerfen werden.

Für den Bereich Pilgerpfad-Süd handelt es sich um ein Gebiet, das für eine Siedlungsentwicklung vorgesehen war.

Wenn auch für den Bereich Pilgerpfad Süd der Nachfrage entsprochen werden soll und eine entsprechende Mietwohnungsstruktur gewollt ist, dann bedeutet dies in der Folge, dass auch eine Mehrgeschossigkeit zulässig sein muss. Eine Eingeschossigkeit dient in der Regel nur Einfamilienhäusern.

Sie weist darauf hin, dass seitens der Verwaltung eine Planung erarbeitet wurde, die auch in einer Bürgerversammlung vorgestellt wurde. Zur weiteren Vorgehensweise hält sie es einerseits für möglich, dass dem erarbeiten Kompromissvorschlag gefolgt wird.

Alternativ wäre es denkbar, dass die Planung abgelehnt oder die Verwaltung noch einmal beauftragt wird, entsprechend gefasste und beschlossene Änderungsanträge einzuarbeiten.

Sie verdeutlicht noch einmal, dass, wenn aus dem Kreis der Ausschussmitglieder diverse Äußerungen vorgetragen werden, was alles nicht gefällt, dann ist das für die Verwaltung schwierig zu deuten, ob es sich um die Wiedergabe eines Meinungsbildes oder eines konkreten Antrages auf Änderung handelt. Hier wäre es für die Verwaltung sehr hilfreich, wenn man sich darauf verständigen könnte, dass für Änderungen dementsprechend konkrete Änderungsanträge auch benannt werden.

Über gestellte Änderungsanträge wird dann in den politischen Gremien zu befinden sein.

 

Beigeordnete Schellmann stellt klar, dass sie mit ihren Äußerungen, die sie heute in die Beratung eingebracht hat, nur noch einmal nachdrücklich verdeutlich hat, was ihr persönlich hinsichtlich der Planungen missfallen habe.

 

Beigeordneter Dörbaum mahnt nochmals an, dass zwischen Meinungsäußerungen und Anträgen klar zu differenzieren sei und bittet Beigeordnete Schellmann nochmals, konkret mögliche Änderungsanträge zu formulieren und vorzutragen.

 

Beigeordnete Schellmann entgegnet hierauf, dass konkrete Anträge von ihr zwar nicht vorgetragen werden, aber sie insbesondere was die nicht zutreffende Einigung zwischen Landwirten und Investor und die Zulassung von Staffelgeschossen mit bis zu 6 WE missfällt.

Sie mahnt in diesem Zusammenhang noch einmal das Erfordernis an, dass seitens der Stadt Lüneburg dafür Sorge zu tragen ist, dass hinsichtlich der Beregnung eine beiderseitig zufrieden stellende Lösung sowohl für die bewirtschaftenden Landwirte als auch für den Investor/Bauherrn gefunden wird.

 

Herr Neumann – Bereich 61 – macht bezüglich der Regelung über die Beregnung der landwirtschaftlichen Flächen deutlich, dass die Regelungen, die die Stadt auf rechtlicher Basis vornehmen kann, getätigt wurden. Anhand beauftragter Lärmgutachten wurde der Nachweis erbracht, dass die Lärmbeeinträchtigung durch die Beregnung nicht über das zulässige Maß hinausgeht. Wären die Lärmwerte nicht einzuhalten gewesen, hätte man in der Konsequenz die Abstände vergrößern oder Lärmschutzmaßnahmen ergreifen müssen. Das Landschaftsbild würde mit Lärmschutzmaßnahmen jedoch beeinträchtigt werden.

Deutlich gemacht wird in diesem Zusammenhang, dass aus rechtlicher Sicht durch die Beregnungsanlage kein Einfluss auf die Gebäude ausgeübt wird. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass in der Bauleitplanung in dieser Angelegenheit privatrechtliche Regelungen nicht vorgenommen werden können.

 

Beigeordneter Dörbaum weist daraufhin, dass auch in anderen OT auf unmittelbar bebauten Flächen heranreichende landwirtschaftliche Fläche Tag und Nacht Beregungen durchgeführt werden, ohne dass dies zu Beeinträchtigungen in der Wohnqualität geführt habe.

 

Herr Neumann – Bereich 61 – weist darauf hin, dass in den Festsetzungen des B-Plans entsprechenden Aussagen bezüglich der landwirtschaftlichen Nutzung angrenzender Flächen mit dem daraus resultierenden Beeinträchtigungen als Hinweis enthalten sind. Jeder Bauinteressierte hat die Möglichkeit, in die Festsetzungen des B-Plans vor einer Kaufentscheidung über ein Baugrundstück einzusehen.

 

Beigeordneter Körner interessiert, ob  eine Versickerung des Oberflächenwassers auf den Grundstücken selbst möglich erscheint. Hinsichtlich der Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze interessiert ihn, ob die Regelung in diesem Baugebiet dergestalt sei, dass pro WE 2 Stellplätze nachzuweisen sind. Vermieden werden sollte auf jeden Fall, dass öffentlicher Straßenraum durch eine zu geringe Stellplatzfläche auf den Grundstücken zugeparkt werden.

 

Herr Neumann – Bereich 61 – geht ein auf die im Baugebiet herrschenden Bodenverhältnisse. Die Beschaffenheit des Bodens lässt eine unmittelbare Versickerung auf den Grundstücken nur unzureichend zu. Sowohl das Niederschlagswasser der Grundstücke als auch des öffentlichen Straßenraums wird abgeführt. Die öffentlichen Regenwasserkanäle sind dementsprechend ausgelegt. Für den einzelnen Bauherrn besteht jedoch die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, ob er eine Versickerung auf dem Grundstück vornehmen möchte.

Pro WE werden 2 Stellplätze auf dem jeweiligen Grundstück nachzuweisen sein. Zusätzlich werden im öffentlichen Straßenraum Stellplatzflächen vorgesehen.

 

Frau Hillmer – Ortsvorsteherin Rettmer interessiert im Zusammenhang mit der Erschließung des Baugebietes, ob es zutreffend sei, dass der Straßenzug Pilgerpfad zukünftig als 30 km/h-Zone ausgewiesen und ob in diesem Bereich dann zukünftig das Parken auf der Straße auch weiterhin erlaubt sein wird.

 

Herr Neumann – Bereich 61 – weist darauf hin, dass der B-Plan in seinen Festsetzungen keine Aussagen hinsichtlich einer Verkehrsbeschilderung enthalten kann.

 

Ratsherr Schuler begrüßt ausdrücklich, dass auch im OT Rettmer Mehrfamilienhäuser für Mietwohnungen vorgesehen werden. Nach seiner Ansicht ist ein entsprechender Bedarf vorhanden.

 

Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

 

Beigeordneter Dörbaum weist noch einmal auf die weiteren Verfahrensschritte im B-Plan-Verfahren hin.

 

 

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