09.06.2026 - 6.1.1 Änderungsantrag zum Antrag "Faire Erbbaurechts...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.1.1
- Datum:
- Di., 09.06.2026
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antrag
- Bearbeitung:
- Andrea Kamionka
- Beschluss:
- Ablehnung des Antrags empfohlen
Beschluss:
Der Ausschuss für Finanzen und Interne Services empfiehlt dem Rat der Hansestadt Lüneburg mehrheitlich, folgenden Antrag abzulehnen:
Der Rat möge das folgende Modell zur Berechnung des Erbbauzinses bei der Hansestadt Lüneburg sowie deren Stiftungen beschließen:
- Bei der Berechnung des Erbbauzinses ist ein bereinigter Bodenrichtwert (Preis pro Quadratmeter) anzusetzen, Grundlage für diesen ist die Bodenrichtwertkarte der Stadt Lüneburg aus dem Jahr 2010, die Werte aus dieser Karte wachsen mit dem Verbraucherpreisindex in das jeweilige Jahr auf, in dem das neue Erbbaurecht vergeben wird.
- Der bereinigte Bodenrichtwert wird mit der Quadratmeterzahl des Grundstücks multipliziert, von diesem Wert werden 27 € / m² für die Erschließung abgezogen, 2,5 % dieser Differenz sind die jährlich durch den Erbbaunehmer zu bezahlende Erbpacht.
- Weitere soziale Kriterien, die über das Wohngeldgesetz hinaus gehen, werden durch die Stadt im Zuge der Gleichbehandlung mit privaten Grundstückseigentümern sowie eines möglichst geringen Verwaltungsaufwandes nicht gewährt.
- Alle alten Erbbaurechtsverträge können durch die Erbbaunehmer auf freiwilliger Basis in das neue Modell gewechselt werden, eine Restlaufzeitverkürzung findet dann nicht mehr statt.
- Alle 15 Jahre erfolgt eine Anpassung des Erbbaurechtsvertrages durch die Stadt auf Grundlage des Verbraucherpreisindexes (Fortschreibung des bereinigten Bodenrichtwerts).
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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176,5 kB
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