09.06.2026 - 6.1 Antrag "Faire Erbbaurechtsbedingungen bei der E...

Beschluss:
Ablehnung des Antrags empfohlen
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Beschluss:

 

Der Ausschuss für Finanzen und Interne Services empfiehlt dem Rat der Hansestadt Lüneburg mehrheitlich, folgenden Antrag abzulehnen:

 

Der Rat möge beschließen:

 

Für die Bemessung des Erbbauzinses bei der Erneuerung bestehender Erbbaurechtsverträge (Erbbaurechtsgeber Hansestadt Lüneburg und Hospitalstiftungen) gelten die folgenden Grundsätze:

 

  1. Bei der Bestellung eines Erbbaurechts ist ein Erbbauzins zu vereinbaren, der einem bestimmten Prozentsatz des maßgeblichen Bodenwertes im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entspricht. Dabei ist die wirtschaftliche Lage der Hansestadt Lüneburg sowie die wirtschaftliche Lage der Erbbaurechtsnehmer angemessen zu berücksichtigen.

 

Der Erbbauzins muss für die Hansestadt wirtschaftlich sein und darf gleichzeitig die Leistungsfähigkeit der Erbbaurechtsnehmer nicht überfordern. Die Leistungsfähigkeit der Erbbaurechtsnehmer ist grundsätzlich am durchschnittlichen Haushaltsnettoeinkommen zu orientieren.

 

  1. Der maßgebliche Bodenwert ist auf der Grundlage des aktuellen Bodenrichtwertes zu bestimmen. Dabei ist der Bodenrichtwert insbesondere um spekulationsbedingteSteigerungen zu bereinigen. Diese zeigen sich in exorbitanten Steigerungen der Jahre seit 2010.

 

Die Bereinigung erfolgt, indem der Bodenrichtwert 2010 unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindex (VPI) fortgeschrieben wird und aus dem so gewonnenen Wert und dem aktuellen Bodenrichtwert ein Mittelwert gebildet wird.

 

Dieser bereinigte Bodenrichtwert ist um geleistete Erschließungskosten zu reduzieren. Diese sind mit einem angemessenen Betrag in Abzug zu bringen. Ebenso sind Besonderheiten, z.B. die Lage in einem Senkungsgebiet, zu berücksichtigen.

 

  1. Der maßgebliche Bodenwert ist mit einem Prozentsatz zu multiplizieren, wobei das Ergebnis einem angemessenen Erbbauzins zu entsprechen hat. Der Zinssatz darf nicht geringer als 1,5 % sein.

 

  1. Werden Verträge vorzeitig erneuert, sind angemessene Abschläge vorzunehmen.

 

  1. Übersteigt im Einzelfall der angemessene Erbbauzins die Leistungsfähigkeit des Erbbaurechtsnehmers, sind für diese besondere Lebenslage besondere Regelungen zu vereinbaren, die vorrangig einen Verbleib in der angestammten Wohnsituation ermöglichen
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Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung: 3

Ablehnung: 5

Enthaltung: 0

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Anlagen zur Vorlage

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