17.03.2026 - 7 Verordnung zur Begrenzung des Alkoholkonsums au...

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Der Ausschuss für Feuerwehr und Gefahrenabwehr empfiehlt dem Verwaltungsausschussmehrheitlich, folgenden Beschluss zu fassen:

Die dieser Vorlage als Anlage beigefügte Verordnung der Hansestadt Lüneburg zur Begrenzung des Alkoholkonsums in einem Teilbereich der Innenstadt wird beschlossen.

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Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung: 4 

Ablehnung: 1 

Enthaltung: 3 

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Beratungsinhalt:

 

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Erster Stadtrat Moßmann informiert mittels einer Power-Point-Präsentation, die im digitalen Informationssystem einsehbar ist, über die geplante Verordnung zur Begrenzung des Alkoholkonsums auf dem Platz Am Sande.

 

Herr Lauterschlag, Leitung des Bereiches 32 – Ordnung und Verkehr –, erläutert die rechtlichen Rahmenbedinungen der Verordnung. Bei Berücksichtigung des gesammelten Datenmaterials sei die Alkoholverbotszone das mildeste Mittel. Der Vorschlag der Verwaltung enthalte eine Verordnungsentwurf für ein Alkoholverbot vom 01.05.2026 befristet bis zum 30.04.2027 in einem Zeitraum zwischen 8:00 Uhr und 19:00 Uhr auf den in der Power-Point-Präsentation dargestellten Flächen. Eine Ausnahmeregelung solle für bestimmte Veranstaltungen sei im Verordnungsentwurf verankert.

Erster Stadtrat Moßmann ergänzt, es gebe von der Verwaltung eine umfassende Beobachtung, ob ein Verbot angemessen sei. Die Datenlage spreche dafür. Die Befristung bis zum 30.04.2027 diene dazu, anschließend das weitere Vorgehen evaluieren zu können. Die Maßnahme solle weiterhin mit der aufsuchenden Sozialarbeit und dem Kommunalen Ordnungsdienst kommunikativ und bereits im Vorfeld des Inkrattretens der Verordnung begleitet werden. Grundsätzlich sei aber durch ein örtlich begrenztes Verbot eine Verlagerung des Alkoholkonsums auf andere Flächen wahrscheinlich.

 

Ratsmitglied John erkundigt sich nach dem Tenor der Veranstaltung mit der Industrie- und Handelskammer zu dieser Thematik. Erster Stadtrat Moßmann äußerst die Einschätzung, dass die Mehrheit der Anwesenden eine Alkoholverbotszone befürworte. Bezüglich einer Verlagerung des Alkoholkonsums in die Nebenstraßen habe es aber auch eine kritische Wortmeldung gegeben.

 

Ratsmitglied John fragt, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Duisburg zur Ablehnung der dortigen Zone eine Auswirkung auf Lüneburg haben könne. Erster Stadtrat Moßmann erwidert, dass die Verwaltung dies geprüft habe und unter Berücksichtigung Am Sande weiterhin zu dem Ergebnis komme, dass die Maßnahme verhältnismäßig und damit möglich sei. Sollte die Verordnung beklagt werden und die Stadt gerichtlich unterliegen, sei dies hinzunehmen.

 

Ratsmitglied Gerlach äußert, die CDU begrüße grundsätzlich, dass das bestehende Problem erkannt worden sei. Weiter kritisiert er aber, dass umfassendere Maßnahmen, wie etwa eine Umgestaltung der Grünen Oase, nicht in Betracht gezogen würden. Stattdessen werde lediglich eine isolierte Maßnahme vorgeschlagen, die seiner Einschätzung nach zu einer Verdrängung des Alkoholkonsums in andere Bereiche führen werde. Die vorgesehenen Ausnahmeregelungen seien als Einzelfallentscheidungen zudem zu unbestimmt und damit aus seiner Sicht nicht ausreichend verlässlich.

 

Ratsmitglied Manzke erkundigt sich, weshalb der Platz vor der Kirche beziehungsweise vor der Schule aus dem Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen worden sei. Er betont, dass dieser Bereich schattig und attraktiv sei. Vor diesem Hintergrund verwundere ihn der Vorschlag der Verwaltung, diesen Bereich nicht in die Verbotszone einzubeziehen.

Ratsmitglied Freund erkundigt sich, ob bei der Planung auch an Touristinnen und Touristen gedacht worden sei. Zudem stellt er die Frage, ob eine finanzielle Ahndung von Verstößen möglicherweise dazu führen könne, dass sich Betroffene an andere Orte zurückzögen und sich dort Ansammlungen bildeten.

 

Ratsmitglied Grimm weist darauf hin, dass die Fallzahlen nun besser bekannt seien und bittet um eine Einordnung, welche konkreten Ordnungswidrigkeiten vorlägen und ob es sich ausschließlich um Alkoholkonsum oder auch um den Konsum von weiteren Substanzen handele. Er stellt zudem die Frage, ob die alkoholbedingte Erscheinugen tatsächlich die richtige Grundlage seien, um eine solche Maßnahme zu begründen.

 

Ratsmitglied Grunau berichtet, dass innerhalb ihrer Fraktion kontrovers diskutiert werde, inwieweit der Geltungsbereich der Verbotszone verkleinert werden könnte. Sie merkt an, dass die in der Verordnung genannten Ausnahmen für Veranstaltungen sehr ungenau formuliert seien. Weiterhin erkundigt sie sich, woran sich der angesetzte Bußgeldrahmen von bis zu 5.000 Euro orientiere und ab welchem Punkt von fahrlässigem Konsum auszugehen sei.

 

Ratsmitglied Neumann erklärt, die AfD unterstütze die Maßnahme. Es sei zwar logisch, dass ein Verdrängungseffekt eintreten könne, jedoch würde das Verbot in dem vorgeschlagenen Geltungsbereich insbesondere die Bushaltestellen und damit einen zentralen Verkehrsknotenpunkt neben dem ZOB den richtigen Ansatzpunkt verfolgen.

 

Ratsmitglied Henze führt aus, dass die grundsätzliche Idee für eine Alkoholverbotszone aus ihrer Fraktion stamme. Geldbußen seien aus ihrer Sicht jedoch nicht zielführend. Was vielmehr benötigt werde, sei die Möglichkeit, Platzverweise auszusprechen. Die Maßnahme mache nur mit einer zeitlichen Begrenzung Sinn und solle dazu beitragen, betroffene Personen mit entsprechender Begleitung an einen geeigneten Ort zu führen. Sie äußert zugleich Zweifel daran, dass sich alle Betroffenen an die Regelung halten würden.

 

Ratsmitglied Gerlach präzisiert seine Kritik und betont, dass es unrealistisch sei anzunehmen, dass alle betroffenen Personen gezielt an einen anderen Ort geführt werden könnten. Weder die Polizei könne dies leisten, zumal es nicht ihre Aufgabe sei, noch sei der Kommunale Ordnungsdienst derzeit personell in der Lage, eine dauerhafte Kontrolle sicherzustellen.

 

Ratsmitglied Grunau entgegnet, dass eine flächendeckende Kontrolle nicht erforderlich sei; bei Geschwindigkeitsmessungen sei dies ebenfalls nicht der Fall. Die Frage, wer die Kontrollen tatsächlich durchführen solle, sei jedoch berechtigt. Sie erkundigt sich zudem nach der rechtlichen Bewertung der Gefährdungssituation. Abgesehen von der Möglichkeit einer Geldbuße gebe es wenig Handlungsmöglichkeiten. Das Kontaktcafé sei ein wichtiges Angebot, jedoch handele es sich um eine freiwillige Anlaufstelle, zu deren Inanspruchnahme niemand verpflichtet werden könne.

 

Ratsmitglied John merkt an, dass vergleichbare Regelungen vielerorts zu Schwierigkeiten führten. Sie regt an, die Maßnahme dennoch als Möglichkeit zu betrachten, um Erfahrungen zu sammeln. Zugleich stellt sie die Frage, ob der gesamte vorgeschlagene Geltungsbereich zwingend erforderlich sei.

 

Erster Stadtrat Moßmann erläutert, dass sich der Geltungsbereich der Verordnung gut am Flurstück orientieren lasse und die Abgrenzung des Platzes eindeutig erkennbar sei. Zur Frage der Kontrolle führt er aus, dass der Bereich künftig verstärkt überwacht werden müsse. Gleichwohl solle zunächst die mildeste geeignete Maßnahme gewählt werden. Ziel sei es, eine klare Regelung zu schaffen, die dem Kommunalen Ordnungsdienst eine Handlungsgrundlage biete. Für einen Platzverweis bedürfe es aktuell hingegen einer konkreten Gefahrensituation; die Verordnung solle darüber hinaus auch gruppenbezogenes Verhalten adressieren. Zum Thema „Grüne Oase“ erklärt Erster Stadtrat Moßmann, dass er die Überlegungen zu einem möglichen Rückbau oder einer Umgestaltung grundsätzlich gelten lasse. Allerdings nutzten viele Menschen diesen Bereich gerne – auch für längere Aufenthalte. Die Oasen bedienten also einen offensichtlichen Bedarf an sog. konusmfreien Zonen. Diese auf komnsumfreie „alkoholische Zonen“ zu reduzieren, könne nicht gewollt sein. Er weist zudem darauf hin, dass es bereits an einigen Stellen verboten sei, Alkohol zu konsumieren. Als Beispiel nennt er Spielplätze; dort diene das Verbot dem Kinder- und Jugendschutz. Die vorgeschlagene Verbotszone bediene dieses Ziel ebenfalls, denn Kinder und Jugendliche nutzten den Platz Am Sande als zentralen Umstiegsort oder zum Einkaufen in hoher Frequenz.

 

Herr Lauterschlag erläutert, dass die möglichen Eingriffsbefugnisse im Rahmen der Verordnung von Geldbußen bis zu 5.000 Euro über das Sicherstellen und Vernichten von Gegenständen bis hin zu Platzverweisen reichten.

 

Ratsmitglied Gerlach äußert, er halte es für wenig sinnvoll, öffentlich zu kommunizieren, man wolle eine Verbotszone einrichten, gleichzeitig aber den Eindruck zu erwecken, Verstöße nicht konsequent ahnden zu wollen. So habe er die Ausführungen verstanden. Wenn auf Spielplätzen ein Alkoholverbot bestehe und die KVG dies an ihren Haltestellen nicht umsetzen könne, stelle sich für ihn die Frage, ob die Stadt das Verbot zumindest auf die Bushäuschen beschränken könne.

 

Erster Stadtrat Moßmann widerspricht und betont, dass die Verwaltung eine adressatengerechte und dem Opportunitätsprinzip Rechnung tragende Ahndung sicherstellen wolle. Ein Verbot, das sich ausschließlich auf die Wartehäuschen Am Sande beschränke, sei jedoch lebensfremd, da sich die Personen bei gutem Wetter überwiegend im Freien aufhielten. Für die Situation Am Sande liefe eine solche Begrenzung zumindest in der warmen Jahreszeit ins Leere.

 

Ratsmitglied Grimm fragt erneut nach den konkreten Fallzahlen. Er weist darauf hin, dass der Alkoholkonsum für Schülerinnen und Schüler an den Bushaltestellen selbst weniger problematisch sei; vielmehr nutzten die Betroffenen die Sitzgelegenheiten im gesamten Bereich des Sandes. Wenn bereits heute Platzverweise möglich seien, stelle sich die Frage, weshalb zusätzlich eine Alkoholverbotszone erforderlich sei und ob diese die Durchsetzung tatsächlich erleichtere.

 

Erster Stadtrat Moßmann erläutert, dass aktuell ein Platzverweis nur bei einer konkreten Gefahr – etwa bei aggressivem Verhalten – ausgesprochen werden könne. Eine Person könne jedoch zwei Stunden später zurückkehren und erneut Alkohol konsumieren. Mit einer Alkoholverbotszone könne auch in solchen Fällen ein Verweis ausgesprochen werden, ohne dass eine konkrete Gefahr vorliegen müsse.

 

Ratsmitglied Grimm erkundigt sich, ob ein Platzverweis auch für einen ganzen Tag ausgesprochen werden könne. Erster Stadtrat Moßmann stellt klar, dass ein Dauerplatzverweis nur durch die Polizei möglich sei; der Kommunale Ordnungsdienst könne lediglich kurzzeitige Verweise aussprechen.

 

Ratsmitglied Grunau ergänzt, dass eine Beschränkung auf die Bushaltestellen nicht sinnvoll sei, da die Sitzgelegenheiten im Umfeld nicht erfasst würden.

 

Erster Stadtrat Moßmann weist zudem darauf hin, dass Ausnahmen für Außengastronomie, Weihnachtsmärkte sowie nichtstädtische Veranstaltungen wie die „Sülfmeistertage“ oder „Lüneburg feiert“ vorgesehen seien. Für die jeweiligen Veranstaltungszeiträume sollen die entsprechenden Schilder verdeckt werden.

 

Herr Lauterschlag führt aus, dass durch die Verordnung die Eingriffsschwelle abgesenkt werde. Dadurch könne auch bei stark alkoholisierten Personen gehandelt werden. Zudem solle ein räumlicher Abstand zwischen Kindern und Alkohol Konsumierenden geschaffen werden.

 

Ratsmitglied Grunau betont, dass eine Verbotszone das Problem nicht vollständig lösen werde und zugleich viele Personen einschränke.

 

Erster Stadtrat Moßmann stellt klar, dass die Verbotszone nur ein Baustein eines umfassenderen Maßnahmenpakets sei. Das pflichtgemäße Ermessen ermögliche bei erkennbaren Verstößen ein an der konkreten Situation orientiertes angemessenes Einschreiten.

 

Ratsmitglied Grimm verweist auf das Opportunitätsprinzip und das pflichtgemäße Ermessen. Im Verkehrsrecht sei das Ziel der Verkehrssicherheit klar erkennbar; ähnlich müsse hier das Ziel vermittelt werden, dass an diesem Ort kein Alkohol konsumiert werden solle. Wenn eine Person dies nicht einsehe, liege eine Ordnungswidrigkeit vor.

 

Ratsmitglied Gerlach weist darauf hin, dass ein Beschluss dieser Art alle betreffe. Er bezweifelt, dass eine singuläre Maßnahme den gewünschten Erfolg bringen werde.

 

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