16.06.2025 - 9 Anfragen im öffentlichen Teil
Grunddaten
- TOP:
- Ö 9
- Datum:
- Mo., 16.06.2025
- Uhrzeit:
- 14:00
- Anlass:
- Sitzung
Beratungsinhalt:
Ratsherr Grimm weist auf die Pressemitteilung zur Soltauer Straße hin und fragt, warum durch den späteren Baubeginn keine Verzögerung des Baus entstehe.
Herr Matz, Fachbereichsleitung Tiefbau und Grün, erklärt, dass der Hintergrund der Verzögerung die Situation der östlichen Stadt mit Auswirkungen auf den Verkehr sei. Die Verzögerung wird auf den Bauablauf keine großen Auswirkungen haben, weil aktuell nur der Abbruch durchgeführt werde. Die Planung sehe für die Umsetzung diese 8 Monate vor. Ausgewöhnliche Witterungsverhältnisse könnten trotzdem zu Verzögerungen führen.
Herr Mädge bittet um eine Beantwortung seiner Frage zu § 9 Abs. 1 Nr. 7 und § 176 BauGB zu Protokoll.
Ergänzung:
§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB
Auf Grundlage dieser Vorschrift kann festgesetzt werden, dass Wohnungen, vollständig oder teilweise, so zu bauen sind, dass sie mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten. Hinsichtlich ihrer Größe und Ausstattung sind dazu die landesrechtlichen Bindungen einzuhalten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie zwangsläufig auch mietpreisgebunden anzubieten sind.
Ein tatsächliches Angebot mietgünstiger Wohnungen kann deshalb nur per städtebaulichem Vertrag vereinbart werden. Zusätzlich oder alternativ sind Fördermittel bereitzustellen. Ansonsten entstehen Wohnungen, die frei verkauft oder vermietet werden können, die Festsetzung kann nicht einen Verkaufs- oder Mietpreis bestimmen.
§ 176 BauGB
Der Wohnungsmarkt in der Hansestadt Lüneburg ist und bleibt angespannt mit einem hohen Nachfragedruck. Die Bereitschaft, neuen Wohnraum zu schaffen, ist daher vorhanden sofern dieser wirtschaftlich hergestellt werden kann. Dafür sind Herstellungskosten, Zinsniveau und Fördermittel die bestimmenden Faktoren. Auch ein Baugebot würde daher bei größeren Wohnungsbauprojekten nicht zwingend zu niedrigeren Preisen führen. Bei nichtgegebener Wirtschaftlichkeit hat die Gemeinde gemäß Abs. 3 des § 176 BauGB von einem Baugebot abzusehen.
Es ist davon auszugehen, dass im Rahmen einer Überprüfung lediglich Einzelfälle aufgedeckt werden, in denen Eigentümerinnen und Eigentümer von kleineren Grundstücken diese noch nicht vollständig bebaut haben. Auch hierbei sind wirtschaftliche Aspekte zu prüfen. Die absehbaren Rechtsstreitigkeiten stehen in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Nutzen für die Wohnungsbauentwicklung.