20.02.2024 - 7 Flächennutzungsplan 95. Änderung "Städtebaulich...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beschluss:

 

Der Ortsrat Oedeme nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt, dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zu folgen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Verwaltungsausschuss beschließt:

  1. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zur 95. Änderung des Flächennutzungsplans sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planungen berührt werden kann, frühzeitig gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten und zur Äerung aufzufordern. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird auf der Grundlage des Vorentwurfes mit der Darstellung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planungen durch Bekanntmachung im Internet und als Aushang im Bereich Stadtplanung durchgeführt.
  2. Die Verwaltung wird beauftragt eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 BauGB zu entwerfen.
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Abstimmungsergebnis:

 

   Ja-Stimmen: 6

Nein-Stimmen: 0

  Enthaltungen: 0

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Beratungsinhalt:

 

Herr Eberhard, Leiter des Bereichs Stadtplanung, beschreibt den Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung und den aktuellen Verfahrensstand. Er stellt dar, welche Ideen im Rahmen der Planung untersucht werden sollen, insbesondere um dem Wohnungsdruck gerecht zu werden. Die Besonderheiten der größeren Flächenentwicklung würden berücksichtigt.

 

Ratsherr Grimm, beratendes Mitglied im Ortsrat, erkundigt sich, ob die Planung verworfen würde, wenn das Umspannwerk doch kommen sollte.

 

Herr Eberhard geht auf die Planungen und die rechtlichen Möglichkeiten ein, die auch noch im Plan-feststellungsverfahren bestehen würden. Man werde so lange an der Planung festhalten, wie es möglich sei. Die Planungen der Stadt würden in die Raumverträglichkeitsprüfung einbezogen werden müssen. Je weiter man im Verfahren sei, desto gewichtiger seien die Belange in der Abwägung.

 

Ein Bürger geht auf die bestehende 110 kV Leitung ein. Herr Eberhard erläutert, dass der Geltungsbereich nicht dem zu bebauenden Flächenanteil entspreche. Unter den Freileitungen würden Grünflächen geplant. Da der Stadt nur ein Teil der Flächen gehörten, müsse eine Vorkaufsrechtssatzung mitbeschlossen werden.

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Anlagen zur Vorlage