19.11.2024 - 11 Wasserrechtliches Erlaubnisverfahren Dr. Paul L...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
Reduzieren

Frau Dziuba-Busch, stellvertretende Leitung des Bereichs Umwelt, berichtet, dass die Firma Dr. Paul Lohmann (DPL) seit 1972 ansässig in Lüneburg sei und Grundwasser für Produktionszwecke nutze.

 

Aktuell liege ein Antrag auf Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis vor.

 

Anhand einer Präsentation, die im Ratsinformationssystem einsehbar ist, erläutert sie, dass grundsätzlich jeder einen solchen Antrag stellen könne. Diese Form der Erlaubnis sei den meisten aus der Feldberegnung bekannt. Eine derartige Erlaubnis sei jederzeit widerruflich, wie es auch der aktuelle Rechtsstatus der vorhandenen Erlaubnis sei. Aufgrund der vorhandenen Erlaubnis, die zum 31.12.2024 auslaufe, könne Grundwasser in Höhe von 1,1 Millionen Kubikmeter entnommen worden.

 

Sowohl Verwaltung als auch Politik hätten in der Vergangenheit darauf hingewirkt, dass die Wasserverwendung sparsamer erfolgen müsse.

DPL habe daher einen ressourcensparenden Umbau ihrer Anlagen geplant und aufgrund der Investitionskosten eine gehobene Erlaubnis beantragt. Die gehobene Erlaubnis würde einen stärkeren Rechtsstatus als die aktuelle Erlaubnis bedeuten, jedoch zusätzliche Voraussetzungen, wie das berechtigte oder öffentliche Interesse, erfordern und sei auch widerrufbar.

 

In dem Zusammenhang habe es bereits Ende 2020 einen Scoping Termin gegeben, in welchem es darum gegangen sei, dass die bisherige Grundwasserentnahme von 1,1 Millionen Kubikmeter aufgrund der Klimasituation nicht mehr zeitgemäß sei. Eine Umsetzung erfordere jedoch Baumaßnahmen und Genehmigungen nach Bundesimmissionsschutzgesetz. DPL würde derzeit Wasser für die Produktherstellung, aber auch zur Kühlung benötigen. Gekühlt werden könne jedoch auch mit Energie, wofür aber andere Gerätschaften etc. benötigt würden.

 

Der Antrag von DPL sei von dem Bereich Umwelt geprüft und weitere Unterlagen nachgefordert worden. Diese hätten im Februar 2024 vollständig vorgelegen. Hierzu habe auch ein Gutachten des sogenannten „Gewässerkundlichen Landesdienstes“ (GLD) gehört. Der GLD, der sich aus dem Landesamt für Bergbau (LEBEG) und dem Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) zusammensetze, prüfe alles noch einmal im Detail. Ende Oktober sei die Stellungnahme des GLD eingegangen.

 

Weiter erläutert sie, dass in Lüneburg grundsätzlich mit den einfachen Erlaubnissen im Sinne des Wasserrechtes gearbeitet werde. Voraussetzung für die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis sei das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses oder eines berechtigten Interesses. Aus diesem Grund würde hierüber im Ausschuss informiert. DPL sei vom Gewerbeaufsichtsamt als systemrelevant eingestuft worden, da dort unter anderem auch Medikamente hergestellt würden, so dass die Voraussetzung für die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis vorliege.

 

Frau Dziuba-Busch teilt weiter mit, dass DPL zudem einen vorzeitigen Maßnahmebeginn beantragt habe, was bedeute, dass für ein Jahr eine vorübergehende und jederzeit widerrufliche Erlaubnis erteilt werde. Es sei die Entnahme von 1,1 Millionen Kubikmeter beantragt und eine Erlaubnis für ein Jahr für 950.000 Kubikmeter erteilt worden.

 

Die Verwaltung werde das Gremium weiter über den Fortgang des Verfahrens unterrichten und den abschließenden Bescheid vor Erteilung im Verwaltungsausschuss vorlegen, da es sich – gleich nach der Wasserentnahme für die Versorgung der Stadt – um die zweitgrößte Entnahme im Stadtgebiet handeln würde. Dies ginge somit über ein Geschäft der laufenden Verwaltung, für das die Oberbürgermeisterin zuständig sei, hinaus.

 

Zuletzt erläutert Frau Dziuba-Busch den Begriff der „Bewilligung“, bei dem es sich um die stärkste Rechtsposition nach dem Wasserrecht handele, da diese nicht ohne Weiteres widerruflich sei. Über diese Rechtsposition verfüge in Lüneburg nur der Wasserversorger, der der Daseinsvorsorge diene.

 

Auf Nachfrage erläutert sie, dass im Rahmen der öffentlichen Auslegung alle Unterlagen einsehbar seien und im Internet veröffentlicht würden.

 

Herr Wagner, zuständig für Wasserwirtschaft, Entwässerung und Abwasser im Bereich Umwelt, teilt auf Nachfrage mit, dass für die Feldberegnung aus dem Elbe-Seitenkanal 5.000.000 Kubikliter zur Verfügung stünden, die bei dessen Bau per Planfeststellungsbeschluss festgesetzt worden seien. Die Einleitung von DPL sei in dieser Menge nicht mitbilanziert, so dass sie entsprechend hinzugerechnet werden müsse.

 

Frau Wiebe antwortet auf die Frage, ob die Kühlungsenergie, also die Abwärme aus der Prozesskühlung, nicht auch nutzbar sei, dass im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung hierzu bereits ein Austausch mit verschiedenen Unternehmen, so auch der DPL, stattgefunden habe. Die Nutzung industrieller Abwärme sei grundsätzlich ein sehr interessantes Potential, in der praktischen Umsetzung jedoch kompliziert, gerade wenn es um die Nutzung zur Wärmeversorgung gehe. So müsse die Wärmeversorgung auch dann gewährleistet werden, falls das Unternehmens, dessen Abwärme genutzt werde, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz oder ähnlichem als Wärmelieferant ausfalle.

 

Nachdem aus dem Gremium Unverständnis darüber geäußert wird, dass immer noch Kühlwasser eingeleitet werden dürfe, betont Frau Dziuba-Busch, dass es zumindest positiv zu bewerten sei, dass zwischenzeitlich ein Umdenken eingesetzt habe. DPL habe mittlerweile die für die Erneuerung der Technik notwendigen Umbauten geplant und warte derzeit auf die Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz. An diesem Verfahren werde auch die Stadt beteiligt. Grundsätzlich sei es so, dass ein Verfahren das andere nach sich ziehe. Auch die Einleitung in den Elbe-Seitenkanal werde, wenn sich als Folge der geringeren Entnahme die Menge ändert, einen neuen Antrag beim NLWKN erforderlich machen.

Langfristig, führt Frau Dziuba-Busch weiter aus, werde sich der Wasserverbrauch von DPL deutlich absenken. Zunächst gehe es jedoch nur darum, die Erlaubnis für ein Jahr zu verlängern, um den Betrieb, der während Corona als systemrelevant eingestuft worden sei, aufrecht zu erhalten. Hierfür sei kein Beschluss notwendig.