19.07.2021 - 9 Bebauungsplan Nr. 129, 3. Änderung "Schlieffen-...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 9
- Datum:
- Mo., 19.07.2021
- Uhrzeit:
- 15:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Bearbeitung:
- Björn Kern
Beschluss:
Der Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung fasst einstimmig folgenden Beschluss:
- Für den in der Anlage dargestellten Bereich wird gemäß § 2 BauGB das Verfahren zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 129 „Schlieffen-Park“ eingeleitet. Der genaue Geltungsbereich ergibt sich aus dem zu diesem Beschluss gehörigen Plan.
- Ziele der Änderung ist die Änderung der Örtlichen Bauvorschrift, insbesondere die Neuregelung der Gebäudehöhen und Ausgestaltung der Dächer.
- Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren aufgestellt. Auf die Durchführung einer Umweltprüfung, Erstellung eines Umweltberichtes, Angaben zu umweltbezogenen Informationen und einen Umweltbericht sowie die frühzeitige Beteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB wird verzichtet.
- Der Entwurf der geänderten Örtlichen Bauvorschrift des Bebauungsplanes Nr. 129 „Schlieffen-Park“ nebst Entwurf der Begründung wird beschlossen.
- Die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB durch öffentliche Auslegung wird beschlossen. Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB parallel beteiligt.
Beratungsinhalt:
Stadtbaurätin Gundermann erläutert anhand der in der Anlage beigefügten Präsentation, dass auf-grund vermehrter Anfragen bzgl. einer Aufstockung der Wohngebäude eine Änderung der Örtlichen Bauvorschriften für einen Teilbereich des Bebauungsplanes erforderlich sei. Dadurch solle einerseits eine Erweiterung des Wohnraums für Familien ermöglicht werden und andererseits eine dem Gebiets-charakter angemessene einheitliche Ausgestaltung der Dächer sichergestellt werden. Dabei werden die Gestaltungsgrundsätze aus den weiteren Bebauungsplänen im Hanseviertel II und III übernommen und ergänzt.
Auf Nachfrage wird erklärt, dass der Bau einer Photovoltaik-Anlage auf den Dächern jedem gestattet sei, aber nicht vorgeschrieben werden könne. Zudem stehe einer späteren separaten Vermietung des durch die Aufstockung entstandenen Wohnraums nichts entgegen.
Anlagen zur Vorlage
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Anlagen
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