04.03.2008 - 6 Fortschreibung Abfallwirtschaftskonzept

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beschluss:

 

Der Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz nimmt den vorgelegten Entwurf der 2. Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes und die Ausführungen Herrn Dr. Tiebels zustimmend zur Kenntnis.

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Abstimmungsergebnis:

 

   Ja-Stimmen:                        6

Nein-Stimmen:            -

  Enthaltungen:            1

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Beratungsinhalt:

 

Herr Dr. Tiebel vom beauftragten Ingenieurbüro ATUS, Hamburg, stellt das mit der Verwaltung abgestimmte Abfallwirtschaftskonzept 2008 - 2013 für die Hansestadt Lüneburg vor.

 

Er unterstreicht, dass die Endfassung des Abfallwirtschaftskonzeptes nach Beschlussfassung durch den Rat als das Konzept der Hansestadt Lüneburg gilt; er habe die Vorarbeiten geliefert  und werde das Verfahren mit  fachlicher Unterstützung begleiten. Im weiteren Verfahren wird nach Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der öffentlichen Auslegung sowie ggf. nach Durchführung eines Erörterungstermins das fortgeschriebene Konzept voraussichtlich im Sommer 2008 dem Rat der Hansestadt Lüneburg zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

Das Konzept untersucht  zunächst den Istzustand der Abfallentsorgung. Es folgt eine Bewertung mit anschließenden Handlungsmöglichkeiten. Es bleibt die Entscheidung der Hansestadt Lüneburg, Entsorgungsstrukuren zu ändern oder aber zu belassen.  

 

Die Präsentation Dr. Tiebels ist der Niederschrift als Anlage beigefügt.

 

Abschließend schlägt Herr Dr. Tiebel folgende Anpassungen vor:

 

1.      Gebührenerhöhung für die Biotonne

Die derzeitige Grundgebühr für die Biotonne deckt rd. 5 % der auf die Biomüllabfuhr entfallenden Kosten, die laut Betriebsabrechnungsbogen 24 % an den Gesamtabfuhrkostenkosten ausmachen. Die Subventionierung wird als zu hoch eingestuft. Nach Maßgabe einer stärkeren Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips wird empfohlen, tendenziell höhere Gebühren für die Biotonne zu erheben.

2.      Die Grünabfallsammlung (Abfuhr sperriger Grünabfälle) sollte eingeschränkt werden und den jahreszeitlich bedingten Schwankungen angepasst werden.

3.      Gestaltung der Grundgebühr

Nach dem Niedersächsischen Abfallgesetz können die Kosten bis zu 50 % auf die Grundgebühr umgelegt werden. Zur Zeit wird die Grundgebühr nach dem Abfuhrrhythmus bemessen. Es wird vorgeschlagen, eine differenzierte Unterscheidung nach Behältergröße als Maßstab für die Grundgebühr zu wählen.

4.      Abgrenzung der Zuständigkeiten Stadt/GfA

Die Hansestadt Lüneburg ist nach dem Niedersächsischen Abfallgesetz öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger. Die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers umfassen im Wesentlichen die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen sowie die Beseitigung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (= vor allem Gewerbeabfälle).

Mit der Durchführung hat die Hansestadt Lüneburg die GfA beauftragt. Abfallrechtlich gesehen handelt es sich um eine Beauftragung nach § 16 Abs. 1 Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz: Danach dürfen die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Die Pflicht bleibt in diesem Falle bei der Hansestadt Lüneburg, die GfA tritt lediglich als Erfüllungsgehilfe in Erscheinung.

Nach § 16 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes besteht aber auch die Möglichkeit der Pflichtenübertragung.  Danach werden durch die zuständige Behörde die Entsorgungspflichten ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen. In zahlreichen niedersächsischen Landkreisen wurden die Pflichten zur Beseitigung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen auf eine Gesellschaft mit Kreisbeteiligung übertragen. Wesentliche Folge dieser Pflichtenübertragung ist, dass direkte Leistungsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und dem gewerblichen Abfallerzeuger entstehen. Der Vorteil einer solchen direkten Leistungsbeziehung liegt vor allem darin, dass Leistungserbringer und Kunde den Umfang der Leistung und die Konditionen frei aushandeln können. Es bedarf insoweit keiner satzungsrechtlichen Regelungen und es besteht die Möglichkeit der individuellen Gestaltung.

Es wird empfohlen, den Umfang der Pflichtenübertragung auf gewerbliche Abfallerzeuger mit größeren Mengen zu beschränken.

Als Abgrenzungskriterium wird vorgeschlagen, die Behältergröße bis 1.100 l (Stadt) und über 1.100 l (GfA) heranzuziehen.

5.      Klimaschutzpolitik in der Abfallwirtschaft

Es wird empfohlen, innerhalb der nächsten 5 Jahre zu beobachten, ob weitere klimaschutzpolitische Ziele konkretisiert werden können.

 

 

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Anlagen