09.06.2026 - 6.1.2 Änderungsantrag "Faire Erbbaurechtsbedingungen ...

Beschluss:
Annahme des Antrags empfohlen
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Beschluss:

 

Der Ausschuss für Finanzen und Interne Services empfiehlt dem Rat der Hansestadt Lüneburg mehrheitlich, folgenden Antrag zu beschließen:

 

Der Ausschuss für Finanzen und interne Services möge beschließen:

 

1. Berechnungsbasis für den Erbbauzins ist der jeweils aktuelle Bodenrichtwert abzüglich

Erschließungskosten (27 € pro m²), sowie Abschläge für die Lage eines Grundstücks im

Senkungsgebiet sowie bei besonderen Lärmbelastungen.

 

2. Der Erbbauzins wird auf 1,5 % festgelegt.

 

3. Für Einfamilienhäuser wird eine Kappungsgrenze für die Grundstücksgröße von 600 m² festgelegt. Die Flächen, die über die Kappungsgrenze hinausgehen und unbebaut sind, werden zur Berechnung des Erbbauzinses mit einem Abschlag von 50 % des jeweils aktuellen Bodenrichtwerts herangezogen.

 

4. Ist ein Erbbaugrundstück teilbar und bebaubar, wird die Fläche oberhalb der Kappungsgrenze mit einem Abschlag in Höhe von 25 % des jeweils aktuellen BRW für die Berechnung der Erbpacht herangezogen. Die Festlegung der Kappungsgrenze für Mehrfamilien- bzw. Reihenhäuser erfolgt noch.

 

5. Sollte es zu einem Heimfall kommen, so zahlt der Erbpachtgeber (Hansestadt, Stiftung) dem Erbpachtnehmer 100 % des jeweils aktuellen Verkehrswertes für das auf dem Grundstück errichtete Gebäude.

 

6. Die Laufzeit eines Erbbaurechtsvertrages beträgt in der Regel 99 Jahre. Kürzere Laufzeiten bei Vertragsverlängerungen sind möglich. 7. Eine Anpassung der Erbpacht erfolgt, wenn der VPI seit der letzten Anpassung sich um mehr als 10 % geändert hat.

8. Für Erbbaugrundstücke, die im Eigentum der Hansestadt Lüneburg oder einer ihrer Stiftungen sind, aber außerhalb der Gebietsgrenze der Hansestadt Lüneburg liegen, gilt der vor Ort übliche Erbpachtzins.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung: 5

Ablehnung: 3

Enthaltung: 0

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Anlagen zur Vorlage

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