18.05.2026 - 6 Grundsatzbeschluss der Hansestadt Lüneburg...

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Beschluss:

 

Der Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Hansestadt Lüneburg einstimmig, folgenden geänderten Beschluss zu fassen:

 

Die Änderungsvorschläge der SPD zum verpflichtenden mietpreisgebundenen Wohnraum und Verbot der möblierten Vermietung werden in die Vorlage aufgenommen.

 

A. Leitlinien

Der Rat der Hansestadt Lüneburg beschließt, dass die Zustimmung nach §36a BauGB im Grundsatz nur erteilt wird, wenn folgende Leitlinien erfüllt werden. Andernfalls ist die Zustimmung zu versagen, insbesondere um die mit Fristablauf eintretende Zustimmungsfiktion abzuwenden.

 

  1. Chancen der Innenentwicklung

Die Zustimmung soll in der Regel erteilt werden, wenn Bauanträge die versiegelungsarme Innenentwicklung befördern. Dazu gehören insbesondere Aufstockungen, Umbauten, Umwidmungen, Anbauten und Ergänzungsbauten. Flächen, die bereits wichtige Ökosystem- oder Stadtklimafunktionen übernehmen, sind dabei zu schonen. 

 

  1. Räumliche Beschränkung

Vorhaben im Außenbereich wird nur dann zugestimmt, wenn die Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Wohnbauentwicklung ausweisen.

 

  1. Bauliche Dichte

Im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Fläche, sollen auf bislang unbebauten Flächen die Orientierungswerte nach §17 BauNVO als Mindestwerte angestrebt werden.

 

  1. Stadtklima

Für eine klimafreundliche und klimaresiliente Siedlungsentwicklung sollen Maßnahmen mit dem Vorhabenträger abgestimmt werden, die einerseits diese Entwicklung fördern und andererseits im Rahmen der Möglichkeiten des Vorhabenträgers umgesetzt werden können. Entsprechend der Abstimmungen können die Maßnahmen im Zustimmungsvertrag zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt abgesichert werden.

 

  1. Erhalt von Gewerbebetrieben und gewerblichen Baupotenzialen

In festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten oder im Sondergebiet Hafen wird Wohnbauvorhaben im Regelfall nicht zugestimmt (Gebietserhaltungsgrundsatz).

 

  1. Bezahlbarer Wohnraum

Ein Anteil von 30% des neu geschaffenen Wohnraums soll ist als verpflichtende Quote öffentlich gefördert und kostengünstig zur Miete angeboten werden anzubieten. Die Verpflichtung ist vertraglich sicherzustellen. Ist die Zahl der neu geschaffenen Wohnungen so gering, dass der Anteil von 30% die Mindestzahl der für eine öffentliche Förderung durch die N-Bank erforderlichen Wohnungen (zurzeit 3) unterschreitet, wird von der Verpflichtung abgesehen. Die zwangsweise Mitvermietung von Möbeln soll mit Ausnahme von öffentlich geförderten und mietpreisgebundenen Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen ausgeschlossen werden.

 

  1. Komplexe Vorhaben

Für städtebaulich komplexe Vorhaben mit vielen konkurrierenden öffentlichen und privaten Interessen soll von der Anwendung der neu eingeführten Regelungen abgesehen, sondern grundsätzlich ein Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden.

 

  1. Kostenübernahme

Kosten der Hansestadt Lüneburg, die im Zuge der Umsetzung des Vorhabens (z.B. öffentliche Erschließung) oder aus einer aufwändigen Prüfung des Vorhabens (z.B. Umweltprüfung) entstehen, sind vom Vorhabenträger zu übernehmen. Dies wird in einem Zustimmungsvertrag festgehalten.

 

  1. Ausreichende Entscheidungsgrundlagen

Es wird nur solchen Vorhaben zugestimmt, für die der Antragsteller ausreichende Entscheidungsgrundlagen vorlegt. Zu den Unterlagen können auch mit der Verwaltung vorabgestimmte Inhalte des Zustimmungsvertrages (vgl. Nr. 4, 6 und 8) gehören, an die die gemeindliche Zustimmung geknüpft werden soll.

 

 

B. Zuständigkeit

Für die Erteilung der gemeindlichen Zustimmung ist grundsätzlich der Verwaltungsausschuss zuständig. Der Verwaltungsausschuss entscheidet nach vorheriger Befassung des Ausschuss‘ für Bauen und Stadtentwicklung. Bei Vorhaben,

  •                       in den Ortschaften Ochtmissen oder Oedeme sind darüber hinaus die Ortsräte und
  •                       in den Ortschaften Ebensberg, Häcklingen oder Rettmer, die Ortsvorsteherinnen bzw. Ortsvorsteher anzuhören.

 

In weniger erheblichen Fällen delegiert der Verwaltungsausschuss seine Zustimmungsbefugnis an die Oberbürgermeisterin /der Oberbürgermeister und die ihr/ihm nachgeordnete Verwaltung. Die Zustimmungsbefugnis schließt auch den Abschluss des Zustimmungsvertrages gemäß § 36a BauGB ein.

Ein Antrag gilt als weniger erheblich, wenn

  •                       das Vorhaben auf Grundlage des § 31 Abs. 3 oder § 34 Abs. 3b BauGB genehmigt werden kann und nicht § 246e herangezogen werden muss,
  •                       die Bruttogeschossfläche des Vorhabens kleiner als 5.000 m² ist und
  •                       von keinem herausgehobenen stadtweiten öffentlichen Interesse auszugehen ist.

 

Außerdem prüft die Die Verwaltung prüft die Qualität und Vollständigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Entscheidungsunterlagen und kann bei nicht ausreichenden Unterlagen, Nachforderungen stellen bzw. zur Vermeidung einer Zustimmungsfiktion die gemeindliche Zustimmung in eigener Zuständigkeit versagen.

 

Die jeweils für die gemeindliche Zustimmung zuständige Stelle entscheidet auch über die Einbeziehung der betroffenen Öffentlichkeit.

 

Der Rat und der Verwaltungsausschuss können im Einzelfall delegierte Zustimmungsverfahren per Beschluss an sich ziehen und von den Leitlinien abweichende Entscheidungen treffen.

 

Die Verwaltung unterrichtet den Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung regelmäßig über die in ihrer Zuständigkeit erteilte oder wegen unzureichender Entscheidungsgrundlagen versagten Zustimmungen.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung: 9

Ablehnung: 0

Enthaltung: 1

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